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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 30.1980,1 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Handels-Register : Verzeichnis der in den Amtsgerichtsbezirken Berlin-Mitte, Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Lichterfelde, Neukölln, Pankow, Schöneberg, Spandau, Tempelhof, Wedding und Weißensee wohnenden eingetragenen Einzelfirmen, Gesellschaften und Genossenschaften / zusammengestellt auf Grund der amtlichen Register und Akten mit justizministerieller und kammergerichtlicher Genehmigung
Publication:
Berlin: Ullstein 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
57. Jahrgang (1921); 59. Jahrgang (1923)-67. Jahrgang (1931) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3034488-8 ZDB
Previous Title:
Handels-Register des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
330 Wirtschaft
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1926
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15435296
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Zs 675:62.1926
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure

Chapter

Title:
Nachtrag. Neueintragungen, Änderungen und Löschungen, die im Dezember 1925 erfolgten

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 30.1980,1 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis 1980
  • Ausgabe 1980,1 Nr. 1, 4. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,2 Nr. 2, 11. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,3 Nr. 3, 15. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,4 Nr. 4, 18. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,5 Nr. 5, 25. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,6 Nr. 6, 28. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,7 Nr. 7, 31. Januar 1980
  • Ausgabe 1980,8 Nr. 8, 1. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,9 Nr. 9, 6. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,10 Nr. 10, 8. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,11 Nr. 11, 11. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,12 Nr. 12, 15. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,13 Nr. 13, 18. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,14 Nr. 14, 22. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,15 Nr. 15, 25. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,16 Nr. 16, 29. Februar 1980
  • Ausgabe 1980,17 Nr. 17, 7. März 1980
  • Ausgabe 1980,18 Nr. 18, 14. März 1980
  • Ausgabe 1980,21 Nr. 21. März 1980
  • Ausgabe 1980,20 Nr. 20, 25. März 1980
  • Ausgabe 1980,21 Nr. 21, 28. März 1980
  • Ausgabe 1980,22 Nr. 22, 3. April 1980
  • Ausgabe 1980,23 Nr. 23, 10. April 1980
  • Ausgabe 1980,24 Nr. 24, 11. April 1980
  • Ausgabe 1980,25 Nr. 25, 17. April 1980
  • Ausgabe 1980,26 Nr. 26, 18. April 1980
  • Ausgabe 1980,27 Nr. 27, 25. April 1980
  • Ausgabe 1980,28 Nr. 28, 2. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,29 Nr. 29, 7. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,30 Nr. 30, 9. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,31 Nr. 31, 16. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,32 Nr. 32, 23. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,33 Nr. 33, 30. Mai 1980
  • Ausgabe 1980,34 Nr. 34, 6. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,35 Nr. 35, 13. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,36 Nr. 36, 20. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,37 Nr. 37, 26. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,38 Nr. 38, 27. Juni 1980
  • Ausgabe 1980,39 Nr. 39, 3. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,40 Nr. 40, 4. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,41 Nr. 41, 10. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,42 Nr. 42, 11. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,43 Nr. 43, 15. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,44 Nr. 44, 16. Juli 1980

Full text

de. Steuer- und Zollblatt für Berlin 30. Jahrgang XNr.25 17. April 1980 
Einkommensteuer Schaftsjahr hinweg kontinuierlich anfielen, sei bei der Einkom- 
. mensermittlung der Kläger nur die Hälfte des vom FA angesetz- 
Urteil des BFH vom 23. Aügust 1979 — IV R 95/75 ten Gewinns aus der Tierhaltung zu erfassen. Infolgedessen 
seien von dem von den Beteiligten einvernehmlich geschätzten 
(STEBI. BI. 2060: 8.584) Gewinn aus Tierhaltung für das Wirtschaftsjahr 1968/69 in Höhe 
Auch wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Von 72000 DM dem Kläger nur 6 000 DM zuzurechnen, so daß 
Laufe des Wirtschaftsjahres im Wege der vorweggenomme- Sich der für den Veranlagungszeitraum 1968 angesetzte Gewinn 
nen Erbfolge unentgeltlich auf Familienangehörige übertragen der Kläger um 6 000 DM vermindere. ; 
wird, muß für den abziehenden Landwirt bis zum Zeitpunkt der Mit der Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung gel- 
Übergabe ein Endrumpfwirtschaftsjahr und für den aufziehen- renden Rechtes. Sie meinen, bei Vorliegen eines vom Kalender- 
den Landwirt ab demselben Zeitpunkt ein Anfangsrumpfwirt- jahr abweichenden Wirtschaftsjahres seien in der Land- und 
schaftsjahr gebildet werden. Für jedes der beiden Rumpfwirt- Forstwirtschaft die Gewinne nach diesem Wirtschaftsjahr zu er- 
schaftsjahre ist der Gewinn — ohne Rücksicht auf die Art der mitteln und entsprechend dem zeitlichen Anteil auf das Kalen- 
Gewinnermittlung — getrennt zu ermitteln. derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginne und auf das Kalen- 
< derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr ende, aufzuteilen. Das er- 
A 1857 8:2 Abs. 6 Nr. 1;-PSiDV 7957 581, 9 und 7 gebe sich zwingend aus $ 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 EStG 1967. Diese 
(BStBl. 1980 II S. 8) Vorschrift Schließe es aUS, Teile des Gewinns (oder des Verlu- 
; Z GR s % E S stes) oder einzelne Teile des Aufwandes oder Ertrages einem 
Die Kläger und Fevisionskläger (Kläger) betrieben bis zum Kalenderjahr gesondert bzw. zusätzlich zuzurechnen. Nur für 
Ende des Jahres 1968 einen 23,35 ha großen landwirtschaftli- Veräußerungsgewinne be SM e 52 Abs.6 Nr. 1 Satz 2 EStG 
chen Hof. Zum 37. Dezember 1968 übergaben sie den Betrieb 1967 eine Ausnahme. Fehle es an einem Veräußerungsgewinn, 
Ihrer Tochter im Wege der VOrWegg enommenen Erbfolge. so bestehe für die Zurechnung des Gewinns eines ganzen Wirt- 
Da die Kläger trotz entsprechender Aufforderung keine Bü- schaftsjahres zu einem Kalenderjahr, dem bereits der halbe An- 
cher führten, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das teil des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugerechnet wor- 
Finanzamt — FA —) — wie in den Vorjahren — den Gewinn für den ist, keine gesetzliche Grundlage. Das gelte auch dann, 
das Wirtschaftsjahr 1968/69 auf 23 300 DM. Nach den Feststel- wenn, wie im Streitfall, für den Gesamtrechtsnachfolger die Ge- 
Jungen des Finanzgerichts (FG) ist es zwischen den Beteiligten winne aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen 
unstreitig, daß dieser Gewinn dem tatsächlich erwirtschafteten — d.h. hier nach dem GDL — zu ermitteln seien. 
Ertrag für diesen Zeitraum am nächsten kömmt. Die Beteiligten . . © A . 
gingen davon aus, daß dieser Gewinn etwa zur Hälfte auf die Ge- Das FA beantragt, die Revision der Kläger als unbegründet zu- 
Winne aus der Tierhaltung und die Gewinne aus der Ernte der rückzuweisen. Es schließt sich hinsichtlich der Gewinnermitt- 
Feldfrüchte aufzuteilen ist, wobei sie das Verhältnis des Umsat- !ung für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 
zes an Vieh und tierischen Erzeugnissen zum Gesamtumsatz als 7968 der Auffassung des FG an. 
Maßstab zugrunde legten. Die Revision der Kläger ist unbegründet. 
Das FA rechnete den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1968/69 - 
in vollem Umfang den Klägern zu. Dagegen erhoben sie nach er- 1. Gemäß $ 2 Abs. 5 EStG 1967 ist der Gewinn bei Land- und 
folglosem Einspruch Klage, mit der sie vortrugen, es sei nicht Forstwirten nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschafts- 
Rechtens, daß ihnen bei der Veranlagung 1968 die Ergebnisse jahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis 
von drei Wirtschaftshalbjahren zugerechnet würden. Der Ge- 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen 
winn des Wirtschaftsjahres 1968/69 sei vielmehr gemäß $ 2 von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt wer- 
Abs. 6 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1967 zeitan- den, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Ge- 
teilig auf sie und den aufziehenden Landwirt, ihre Tochter, zu Mäß $2 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1967 ist bei Land- und Forstwirten, 
verteilen. deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, der Gewinn 
Das FG gab der Klage im Ergebnis teilweise statt. Es führte des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- 
aus, das Begehren der Kläger, den Gewinn zeitanteilig gemäß schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- 
$ 2Abs. 6 Nr. 1 EStG 1967 aufzuteilen, sei mit dem Gesetz nicht schaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzutei- 
vereinbar. Nach $ 1Nr. 1i. V. m. $ 6 Abs. 2 der Einkommensteu- len. 
er-Durchführungsverordnung (EStDV) 1967 sei bei der Aufgabe Das Wirtschaftsjahr der Kläger lief vom 1. Juli bis 30. Juni. Hät- 
oder Veräußerung eines Betriebes für den Steuerpflichtigen ein ten also die Kläger ihre Landwirtschaft bis zum 30. Juni 1969 be- 
Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das den Zeitraum vom Ende des trieben und dann der Tochter übergeben, so wäre ihr letztes 
/etzten Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt der Aufgabe des Be- Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 
triebes umfasse. Der Veranlagung der Kläger für 1968 sei folglich 1969 gewesen, dessen Gewinn für 6 Monate, d. h. zur Hälfte auf 
neben dem Hälfteanteil des Wirtschaftsjahres 1967/68 das volle gas Kalenderjahr bzw. den Veranlagungszeitraum 1968 und zur 
Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Juli bis 31. Dezem- Hälfte auf das Kalenderjahr 1969 aufzuteilen gewesen wäre. Die 
ber 1968 zugrunde zu legen. Gemäß $ 217 Abs. 1 der Reichsab- \qäger haben aber kein vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1969 rei- 
gabenordnung (AO) sei das FA wegen der mangelnden Buch- chendes Wirtschaftsjahr 1968/69 mehr gehabt, weil sie den Be- 
führung der Kläger verpflichtet gewesen, den Gewinn für das eb schon zum 31. Dezember 1968 der Tochter im Wege der 
Rumpfwirtschaftsjahr zu schätzen. Die Schätzung des Gewinns vorweggenommenen Erbfolge übergeben haben. Die Kläger 
des Wirtschaftsjahres 1968/69, von der das FA ausgegangen können infolgedessen nicht die Aufteilung des Gewinns für ein 
sei, Sei aufgrund allgemeiner Richtsätze erfolgt und deshalb \Wirtschaftsjahr 1968/69 nach $ 2 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1967 verlan- 
nicht zu beanstanden. Das Gericht folge auch dem Einverneh- gen weil es dieses Wirtschaftsjahr für sie nicht gegeben hat. Ihr 
men der Beteiligten, den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1968/69 letztes Wirtschaftsjahr war vielmehr das wegen der Übergabe 
im Verhältnis der Umsätze auf Tierhaltung und Feldfrüchte zu auf die Hälfte verkürzte Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1968 bis 
verteilen. X 31. Dezember 1968 (s. $ 1 EStDV 1967), ein sog. Rumpfwirt- 
Den Gewinn aus dem Verkauf der Feldfrüchte habe das FA ZU schaftsjahr. Auch wenn es in $ 6 Abs. 2 EStDV 1967 für die Fälle 
Recht in voller Höhe den Klägern allein zugerechnet, denn sie der Betriebsaufgabe und der Betriebsveräußerung nicht. aus- 
hätten die Ernte 1968 eingebracht. Nach den eigenen Angaben drücklich bestimmt wäre, könnte nach den Gesetzen der Logik 
der Kläger sei nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1968 in derartigen Fällen der Gewinn nicht für das volle Wirtschafts- 
Ernte angefallen. Der am 1. Januar 1969 aufziehende Landwirt jahr, d.h. hier für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1969 ermit- 
habe nur noch weitere Feldbestellungskosten zu fragen gehabt. teilt werden, sondern nur für das Rumpfwirtschaftsjahr. Zur Auf- 
Diese Erklärung entspreche der allgemeinen Erfahrung. gabe des Betriebes im Sinne des & 6 Abs. 2 EStDV 1967 gehört 
Anders verhalte es sich dagegen mit dem Gewinn aus der auch der Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach 8 7 
Tierhaltung. Da die Erlöse und Aufwendungen im Zusammen- Abs. 1 EStDV 1967, weil auch er für den abziehenden Land- und 
hang mit der Tierhaltung über ein landwirtschaftliches Wirt- Forstwirt eine endgültige Aufgabe und Einstellung seines Be- 
84
	        

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