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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Preußen. Amtsgericht Berlin-Mitte
Title:
Handels-Register des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte : Verzeichnis der in den Amtsgerichtsbezirken Berlin-Mitte, Berlin-Schöneberg, Berlin-Tempelhof, Berlin-Wedding, Charlottenburg, Berlin-Lichterfelde, Berlin-Lichtenberg, Berlin-Pankow, Neukölln und Berlin-Weißensee domizilierenden eingetragenen Einzelfirmen und Gesellschaften aller Art sowie deren Vertreter / zusammengestellt auf Grund der amtlichen Register mit ministerieller Genehmigung
Publication:
Berlin: Verlag für Börsen- und Finanzliteratur A.-G. 1913
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
49. Jahrgang (1913) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3034493-1 ZDB
Succeeding Title:
Berliner Handels-Register
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
330 Wirtschaft
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1913
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15443666
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Zs 675:49.1913
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil III, 1962
  • 8. Januar 1962
  • 18. Januar 1962
  • 29. Januar 1962
  • 5. Februar 1962
  • 2. März 1962
  • 6. März 1962
  • 26. März 1962
  • 3. April 1962
  • 11. April 1962
  • 3. Mai 1962
  • 14. Mai 1962
  • 22. Mai 1962
  • 12. Juni 1962
  • 20. Juli 1962
  • 9. August 1962
  • 30. August 1962
  • 31. August 1962
  • 1. Oktober 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 25. Oktober 1962
  • 29. Oktober 1962
  • 6. Dezember 1962
  • 21. Dezember 1962

Full text

Il/ 54 Seite 54 Nr. 38 II. Die Prüfung 38 Zweck der Prüfung In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling das Ausbildungsziel des Lehrgangs erreicht hat. 89 Meldung zur Prüfung Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zwei Monate vor Abschluß des Lehrganges bei dem Leiter der Schule einzureichen. Beizufügen sind: a) ein handgeschriebener Lebenslauf, b) das Abschlußzeugnis der Oberschule Praktischen Zwei- ges oder ein gleichwertiger Bildungsnachweis, ggf. das Abschlußzeugnis der Oberschule Technischen Zweiges (Mittelschule) oder das Zeugnis über die Versetzung N die 11. Klasse der Oberschule Wissenschaftlichen Zweiges oder ein gleichwertiger Bildungsnachweis, c) das Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung. $ 10 Zulassung zur Prüfung (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind folgende: Der Bewerber muß a) seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, nachweisen, daß er regelmäßig und erfolgreich am Aufbaulehrgang teilgenommen hat. (2) Die Klassenkonferenz stellt auf Grund von Gut- achten und Zensurenlisten fest, ob die Zulassung zur Prü- fung befürwortet werden kann. (3) Der Schulleiter reicht die im $ 9 aufgeführten Prü- fungsunterlagen zusammen®*. mit dem Konferenzergebnis dem Senator für Volksbildung ein. (4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (5) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer in Deutsch oder in zwei anderen Prüfungsfächern mit ‚„man- gelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. 8 11 Prüfungsausschuß | (1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: a) ein Beauftragter des Senators für Volksbildung, der die Befähigung für ein Lehramt an der Berliner Schule besitzt, als Vorsitzender, der Leiter der Berufsschule, an der der Aufbaulehr- gang durchgeführt wird, die Lehrer, die während des letzten Jahres, bei Tages- lehrgängen während des letzten halben Jahres, in den Aufbaulehrgängen unterrichtet haben. {2) Ein Vertreter der Oberschule Technischen Zweiges, ein Vertreter der Oberschule Praktischen Zweiges und ein Vertreter der Ingenieurschulen können mit beratender Stimme an der Prüfung teilnehmen. Gäste können im Ein- zelfall auf Antrag vom Senator für Volksbildung zugelassen werden. (3) Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind stimmberechtigt. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an der Prüfung teilnehmenden Personen unterliegen der’ Amts- verschwiegenheit. Sofern diese nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. L u 8.12 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Bei der Durchführung der Prüfung sind sinngemäß mindestens die Anforderungen zu stellen, denen ein Schüler einer Oberschule Technischen Zweiges (Mittelschule) ge- nügen muß, wenn ihm das Abschlußzeugnis zuerkannt werden soll. (3) Termin und Ort der Prüfung bestimmt der Vor- sitzende des Prüfungsausschusses. (4) Nimmt ein Prüfling ohne triftigen Grund an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 8.13 ) Prüfungsnoten (1) Bei der Festsetzung der HEinzelzensuren und des jesamturteils in den einzelnen Fächern gelten die an der 3erliner Schule üblichen Noten. (2) Das Ergebnis der Prüfung — Schlußurteil — lautet: ‚bestanden“ oder „nicht bestanden“. $ 14 Prüfungsfächer Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: Deutsch, Geschichte und Gemeinschaftskunde, Fremdsprache, Erdkunde, Algebra, Geometrie, Physik, f Chemie, Technisches Zeichnen, Technisches Rechnen. Prüflinge mit dem Abschlußzeugnis der Oberschule Tech- nischen Zweiges (Mittelschule) sind von der Ablegung der Prüfung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Erd- kunde befreit. Die Beurteilung dieser Fächer in dem Ab- schlußzeugnis entfällt. $ 15, Die schriftliche Prüfung (1) Fächer, in denen eine schriftliche Prüfungsarbeit ınter Aufsicht anzufertigen ist, sind: a) Deutsch, a) Fremdsprache, Algebra, Geometrie, Physik, Technisches Zeichnen, Fr) Technisches Rechnen. (2) Für die Anfertigung der den folgende Zeiten festgesetzt: Deutscher Aufsatz drei Zeitstunden Fremdsprache zwei Zeitstunden Algebra eine Zeitstunde Geometrie eine Zeitstunde Physik zwei Zeitstunden Technisches Zeichnen | drei Zeitstunden Technisches Rechnen eine Zeitstunde. Die Zeit beginnt jeweils nach Bekanntgabe der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden. (3) Die Themen und Aufgabengruppen für die schrift- lichen Prüfungsarbeiten sind dem Senator für Volksbildung sechs Wochen vor der Prüfung einzureichen, und zwar drei Themen für das Fach Deutsch und zwei Vorschläge für jedes andere Fach. Ist der Senator für Volksbildung mit len Vorschlägen einverstanden, so genehmigt er die drei für den deutschen Aufsatz gestellten Themen und wählt in len anderen Fächern je einen Vorschlag aus. Die genehmig- ;en Vorschläge werden dem Schulleiter in verschlossenen Umschlägen, die erst unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung geöffnet werden dürfen, zurückgereicht. (4) Der Leiter der Berufsschule und die Lehrer sind jafür verantwortlich, daß die schriftlichen Prüfungsauf- yaben den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit jekannt werden. Jede Andeutung der Themen im Unter- richt ist untersagt.

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