Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 24.1974,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 24.1974,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Carelsen, Geertruida
Titel:
Berlijn / door Geertruida Carelsen ; Geíllustreerd door Hendr. Klijn
Illustrator:
Klijn, Hendrik
Erschienen:
Amsterdam: J. L. Beijers, 1891
Sprache:
Niederländisch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
VIII, 332 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Führer
Berlin:
B 22 Berlinführer bis 1945
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15418799
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 22/42
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
IV. Hollandsche reizigers in 1806

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 24.1974,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1974,52 Nr. 52, 6. September 1974
  • Ausgabe 1974,52 Nr. 53, 13. September 1974
  • Ausgabe 1974,54 Nr. 54, 19. September 1974
  • Ausgabe 1974,55 Nr. 55, 20. September 1974
  • Ausgabe 1974,56 Nr. 56, 25. September 1974
  • Ausgabe 1974,57 Nr. 57, 26. September 1974
  • Ausgabe 1974,58 Nr. 58, 27. September 1974
  • Ausgabe 1974,59 Nr. 59, 4. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,60 Nr. 60, 10. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,61 Nr. 61, 11. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,62 Nr. 62, 16. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,63 Nr. 63, 17. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,64 Nr. 64, 18. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,63 Nr. 65, 23. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,66 Nr. 66, 24. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,67 Nr. 67, 25. Oktober 1974
  • Ausgabe 1974,68 Nr. 68, 1. November 1974
  • Ausgabe 1974,69 Nr. 69, 8. November 1974
  • Ausgabe 1974,70 Nr. 70, 12. November 1974
  • Ausgabe 1974,71 Nr. 71, 15. November 1974
  • Ausgabe 1974,72 Nr. 72, 21. November 1974
  • Ausgabe 1974,73 Nr. 73, 22. November 1974
  • Ausgabe 1974,74 Nr. 74, 28. November 1974
  • Ausgabe 1974,75 Nr. 75, 29. November 1974
  • Ausgabe 1974,76 Nr. 76, 5. Dezember 1974
  • Ausgabe 1974,77 Nr. 77, 6. Dezember 1974
  • Ausgabe 1974,78 Nr. 78, 12. Dezember 1974
  • Ausgabe 1974,79 Nr. 79, 13. Dezember 1974
  • Ausgabe 1974,80 Nr. 80, 19. Dezember 1974
  • Ausgabe 1974,81 Nr. 81, 20. Dezember 1974
  • Ausgabe 1974,82 Nr. 82, 27. Dezember 1974

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 24. Jahrgang Nr.55 20. September 1974 967 
vom 31. Mai 1968 (S 2221 — 207 — VB 1) und vom 13. No- die Zahlung einer Einmalprämie aufgrund eines Renten- 
vember 1968 (S2221 — 207 — VB 1, beide, veröffentlicht versicherungsvertrags verwendet wird. 
in DB 1968, 1153 und 2106) nicht zum Abzug zu. Er be- Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß die Zinszahlun- 
handelte die Zinsen, als a die En gen an die Bank nicht als Versicherungsbeiträge angese- 
aber wegen der Höchstbetragsgrenze nach $10 Abs. 3 hen werden können. Wie der erkennende Senat in dem 
Nr. 2 EStG steuerlich nicht auswirken konnten. Urteil vom 19. Dezember 1973 VI R 339/70 (BFHE 111, 
Die Sprungklage hatte Erfolg. Das FG. setzte unter 305; BStBl II 74, 237)1) entschieden hat, sind die für ein 
Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbe- Policedarlehen der Versicherungsgesellschaft entrichte- 
scheids die Einkommensteuer 1967 unter Berücksichti- ten Schuldzinsen nach $10 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG ab- 
gung der Schuldzinsen in Höhe von 21000 DM auf zugsfähig, wenn die Einmalprämie mit diesem Policedar- 
60 944 DM fest. lehen aufgebracht wird. Der Senat hat dabei dem engen 
Das "FG 1ührte als, die dem Klüger- belasteten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Versiche- 
21.000 DM seien Schuldzinsen, die für einen Kredit ge- Tungsverlreg und dem DatlennsverTen kein enfschöl- 
zahlt worden seien. Der Abzug von Schuldzinsen als ee t EN DE 
erausgaben hänge — soweit sie nicht Betriebsaus- Wa ; : 
N nbSR der Werbungskosten seien — nicht davon ab, zu mehr wenn ee Ne dr tt en Tür die 
Ita Sn un Hr PORT AUn BONEErGRSOADER Entrichtung der Einmalprämie nicht von. der Versiche- 
oder zum Erwerb eines Gegenwertes. aufgenommen wer- rungsgeseMschaft, Sondern. von einer „Bank sewöhr! 
den. Die gezahlten Zinsen hätten das Einkommen des a . N ) 5 
Klägers auch belastet. Der durch die Leistung der Ein- Wenn auch im Streitfall ein enger wirtschaftlicher Zu- 
malprämie erlangte Vorteil (Zinsgewinn, niedrigere Prä- sammenhang zwischen dem Darlehnsvertrag und dem 
mie usw.) stehe dem nicht entgegen. Kreditaufnahme Versicherungsvertrag besteht, so handelt es sich den- 
und Abschluß des Versicherungsvertrags könnten nicht noch um zwei verschiedene Verträge, die voneinander 
derart als einheitlicher. Vorgang betrachtet werden, daß getfennt abgeschlossen worden sind und auch getrennt 
die Zinsen für den Kredit als Versicherungsbeiträge zu durchgeführt werden; denn der Kläger leistete die Dar- 
behandeln seien; denn der Kläger habe das Darlehen lehnszinsen nicht an die Versicherungsgesellschaft, son- 
nicht vom Versicherer, sondern von einer Bank erhalten. dern an die Bank, Die Zinsen minderten auch nicht die 
Darlehnsauifnahme und Einzahlung des Betrags auf den vom Kläger an die Versicherung entrichtete Einmalprä- 
Versicherungsvertrag seien zwei rechtlich und wirt- MS: Somit können sie auch nicht als Versicherungsprä- 
schaftlich verschiedene Vorgänge. Es liege‘ auch kein mien behandelt werden. 
Mißbrauch von Zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkei- Wie im Urteil VI R 339/70 sieht der Senat auch im 
ten im Sinne des $6 Abs.1 StAnpG vor, da der vom Streitfall im Verhalten des Klägers keine mißbräuchliche 
Kläger gewählte, möglicherweise nur wegen der Steuer- Steuerumgehung im Sinne des 86 Abs.1 StAnpG. Der 
ersparnis sinnvolle Weg nicht dem Ziel und Zweck der Kläger hat nämlich mit der Aufnahme des Darlehens und 
Rechtsordnung widerspreche. Schließlich. sei unerheblich, dessen Verwendung zur ‚Entrichtung der Einmalprämie 
daß sich laufend gezahlte Versicherungsprämien, wenn weder einen zivilrechtlich ungewöhnlichen Weg ge- 
sie vereinbart worden wären, wegen Überschreitung der wählt, noch kann der von ihm für die Darlehnszinsen 
Höchstgrenzen durch weitere Beiträge nach $ 10 Abs, 3 geltend gemachte Sonderausgabenabzug als vom Gesetz 
Nr.2 EStG nicht als Sonderausgaben hätten auswirken mißbilligt angesehen werden. Eine Steuerumgehung kann 
können, da die Zinsen für das Darlehen nicht mit lau- nicht allein schon ‘darin gesehen werden, daß der vom 
fend geleisteten Versicherungsprämien gleichgestellt Kläger eingeschlagene Weg möglicherweise nur unter 
werden könnten. Berücksichtigung des Abzugs der Schuldzinsen als Son- 
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des $ 10 derausgaben wirtschaftlich sinnvoll sein könnte. Es muß 
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG. In der Gewährung des Darle- den Steuerpflichtigen überlassen‘ bleiben, ob sie einen 
hens liege wirtschaftlich eine Stundung der geschuldeten Versicherungsschutz so hoch einschätzen, daß sie hierfür 
Versicherungsbeiträge, auch wenn das Darlehen nicht auch hohe Zinsbelastungen in Kauf nehmen. 
vom Versicherer selbst gewährt worden sei. Wegen der Die Vorentscheidung ist sonach nicht zu beanstan- 
engen Beziehung zwischen der Darlehnsaufnahme und den. 
der Prämienzahlung seien der Darlehnsvertrag und der 
Versicherungsvertrag wirtschaftlich als Einheit zu be- 1) StZBI. Bln. 1974 S. 719 
trachten, so daß die Schuldzinsen als Versicherungsbei- 
träge zu behandeln seien. — 
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und 
die Sprungklage abzuweisen, Reichsabgabenordnung 
Die Revision ist nicht begründet. Urteil des BFH vom 8. Februar 1974 — II R 27/73 
Nach $10 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG sind Schuldzinsen, (StZBI. Bln. 1974 8. 967) 
nd Chen ya N eiSgUng Saßer Betrerht 1. Wenn im einheitlichen Feststellungsbescheid be- 
bleiben, als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie we- tetiend Beiriehsvermögen der XG der Zustellungsbe- 
der Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Die im VON eNHAIS EN SuSQTüCKUCH IM Kopie dC> BESCHEINS 
R * : : ; . benannt ist, liegt ein Mangel in der Zustellung vor. 
Streitfall vom Kläger geleisteten Schuldzinsen sind keine . 
Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auch stehen sie 2. Dieser Zustellungsmangel wird geheilt, wenn der 
nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang, Zustellungsbevollmächtigte den Steuerbescheid nach- 
die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, weislich erhalten hat; von diesem Zeitpunkt an läuft die 
Für den Begriff. der Schuldzinsen ist es — von den in Rechtsmittelfrist zur Einlegung des Einspruchs, 
$10 Abs.1 Satz1l Nr.1 EStG aufgeführten Einschränkun- AO 88 215, 219, 236; VWZG $8$ 8 und 9. 
gen abgesehen — grundsätzlich unerheblich, welchem ; (BStBl. 1974-11 S, 367) 
Zweck die Schuld dient, für die die Zinsen gezahlt wer- In den Einheitswertbescheiden 1959. bis 1963. über das 
den. Der Abzug von Darlehnszinsen als Sonderausga- Betriebsvermögen der Klägerin und Revisionsbeklagten 
ben ist daher auch dann möglich, wenn das Darlehen für (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft mit mehreren
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS (Gesamtwerk)
TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.