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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1924 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1924 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1924
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14176626
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 33

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1924 (Public Domain)
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  • Inhalts-Verzeichnis des 44. Jahrgangs, 1924.
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Volltext

276 
ZENTRALBLATT DER BAU VERWALTUNG 13. August 1924 
Alsdann wären die bautechnisch wichtigsten Messungen, nämlich in 
den Bauwerken selbst, und zwar in den verschiedenen Stockwerken, 
anzustellen, woraus wertvolle Erfahrungen über das Verhalten der 
Baustoffe in ihrer verschiedenartigen Anwendungsweise zu erlangen 
wären. Man könnte hierbei zahlenmäßig feststellen, daß die Er 
schütterungen nicht immer in den an der Straße gelegenen Räumen 
am stärksten auftreten, — eine Erklärung für die Tatsache, daß 
Risse durch Erschütterungen sich in rückwärts gelegenen Bauteilen 
in besonders auffallender Weise zeigen können. (Verhältnis der 
Länge der Stoßwellen zu den Entfernungen von der Straße.) 
Ueber die verschiedenartige Wirkung der Erschütterungen am 
Bauwerk sei noch einiges hinzugefügt. An der Grenze zwischen 
Bauwerk und Fundament befindet sich der Erdboden infolge der 
Erschütterung in starker Auf- und Abschwingung. Bis ein völliges 
Mitschwingen der Baumasse erreicht ist, branden die Stoßwellen an 
der Fundamentsohle. Wesentlich ungünstiger wird aber die Wir 
kung, nachdem die Trägheit der Baumasse überwunden ist. Als 
dann wird das in anderen Phasen als der Boden schwingende Bau 
werk mit seiner lebendigen Kraft den Boden weit über dessen 
Elastizitätsgrenze hinaus komprimieren. Die Folge der vertikalen 
Schwingung ist also eine bleibende Verdichtung des Baugrundes, 
d. h. eine momentan eintretende Setzung des Bauwerks. Nun ist 
aber die dynamische Wertigkeit der Baumasse eine wesentlich 
andere als die rein statische, der Fundamentberechnung zugrunde 
gelegte, so daß ungleichmäßiges Setzen auftreten muß, das zu 
den erwähnten komplizierten Rißbildungen führt. — Anders wirken 
sich die horizontalen Erschütterungen aus. Sie rufen Schwankungen 
um die Lotlinie hervor. Hierbei machen die Bauteile in der Nähe 
der Fundamentsohle die geringsten Bewegungen um die Ruhelage, 
während die höher gelegenen Teile der oberen Stockwerke erheb 
lich größeren Schwankungen unterworfen werden. So erklärt sich 
die häufig beobachtete stärkere Rißbildung in den oberen Stock 
werken. — Außer den angeführten Bewegungen können noch 
rotatorische auftreten; besonders an Eckgebäuden, wo eine Rich 
tungsänderung der in der Kurve meist stark gebremsten Fahrzeuge 
erfolgt und die Verlagerung des Schwingungszentrums sich in einer 
Drehwirkung auf die träge Masse z. B. einer rechtwinkligen Mauer 
ecke geltend machen wird. Aber auch bei geradlinig fortschreiten 
dem Erregungszentrum werden infolge des nicht genauen Ueber- 
einanderliegens der Schwerpunkte zusammengehöriger Konstruk- 
tionsteile (Wände, Balkenlagen, Dachausmittlung) Drehwirkungen 
hervorgerufen, aus denen der statisch nicht erklärliche Verlauf der 
neuerdings häufig beobachteten vielfältig verästelten Risse in 
Decken und Wänden verständlich wird. 
Aufgabe der experimentellen Forschung an ausgeführten Bauten 
ist es, das Wesen der im Vorstehenden nur skizzierten Schwingungs- 
dynamik so klarzustellen, daß für die Baupraxis, die Verkehrs 
technik, den Straßenbau und auch für die Steuerbehörden (im Sinne 
einer gerechten Erfassung der Urheber aller Verkehrsschäden und 
Heranziehung zur Aufbringung der großen Kosten für Umwandlung 
der städtischen Straßendecken in erschütterungsfreie glatte Beläge) 
greifbare Ergebnisse gewonnen werden. Die jetzigen Verkehrs- 
zuständc in den Straßen der Städte sind unhaltbar geworden. Eine 
der wichtigsten Aufgaben der Wissenschaft und Technik der Gegen 
wart ist es, durch diese Untersuchungen Mittel zur Unschädlich 
machung des Straßenverkehrs zu finden, ohne ihn selbst zu be 
einträchtigen. 
Künstlerische Forderungen für ein (Reichs) Städtebaugesetz*) 
(Zum Entwurf für ein neues preußisches ,,FIuchtlinien“gesetz.) 
Vom Stadtbaurat Dr. Wagner-Speyer, Vorstand des Hochbauamts der Stadt Nürnberg. 
Es überrascht vielleicht, wenn gerade im Zusammenhang mit der 
Würdigung ästhetischer Fragen der Gedanke einer für das ganze 
Reich geltenden Regelung aufgeworfen wird. Ich denke jedoch nur 
an ein Rahmengesetz, das der landesgesetzlichen oder örtlichen Vor 
schrift noch jeden wünschenswerten Spielraum läßt. 
Die jetzige Trennung der verschiedenen an den all 
gemeinen städtebaulichen Arbeiten beteiligten Disziplinen und 
Gesetze behindert jede ästhetisch - organisatorische Betäti 
gung auf das empfindlichste. Das muß ein jeder bedauern, 
der mit mir organisatorische Arbeit in künstlerischen Fragen 
möglich oder für heutige Verhältnisse dringend notwendig 
hält. Dabei ist die ästhetische Willenslinie in unseren den 
allgemeinen Städtebau beeinflussenden Gesetzen durchaus nicht so, 
wie es sein sollte, von vornherein klar und einheitlich auf ihr Ziel 
gerichtet. Sie läuft im Zickzackkurse — vielfach verliert sie sich 
sogar in Widersprüchen. Die Bestimmungen, müssen ganz anders 
lauten, wenn sie in ästhetischer Beziehung eine ,,positive“ Wirkung 
üben sollen. Daß das letztere notwendig, steht wohl außer allem 
Zweifel. Und daß das erstere nicht unmöglich, läßt sich ohne weiteres 
aus einschlägigen bayerischen Bestimmungen ersehen. Ich will nur 
einige der bezeichnendsten Stellen aus ihnen herausgreifen. § 53 der 
bayerischen Bauordnung bedingt, daß in den Städten mit mehr als 
20 000 Einwohnern bei allen Neubauten und Hauptinstandsetzungen 
den Anforderungen der Aesthetik zu genügen ist, wobei allerdings 
etwa verlangte Planänderungen keine wesentliche Kostenmehrung 
beanspruchen dürfen. Noch deutlicher stellt sich eine Entschließung 
des bayerischen Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1918 über bau 
polizeiliche Maßnahmen zur Förderung des Kleinwohnungsbaues auf 
den Boden positiver Schönheütsforderungen. In ihr sind Entwürfe 
für Bestimmungen mitgeteilt, die als Bestandteil der Genehmigung 
von Baulinien nach § 2 BO. angewendet werden können. Von dem 
für den Umkreis von Städten gedachten Entwurf II ist für unsere 
Erörterung besonders wichtig, daß Gebäude und bauliche Anlagen 
aller Art allseitig den schönheitlichen Anforderungen genügen und 
sich dem Straßen-, Platz- und Ortsbild ein- und unterordnen müssen 
und daß bei der Erteilung von Dispensen weder schönheitliche noch 
sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden dürfen. Beach 
tung verdient, daß hier die schönheitlichen Belange vorangestellt und 
zweifelfrei als gegebenenfalls „öffentliche“ anerkannt sind. In diesen 
Bestimmungen sind materielle, positive Schönheitsforderungen auf 
gestellt. Nach Ihnen ist unschön = fehlerhaft und rechtfertigt selbst 
zwangsweise Eingriffe der für die Wahrung des Gemeinwohls verant 
wortlichen Behörden. 
Es darf keinen Zweifel mehr geben, daß wir (um wenigstens 
Mindestleistungen nicht unterschreiten zu lassen) positive ästhetische 
Forderungen stellen müssen und auch stellen können. Daß sie in 
*) Auszug aus dem Bericht auf der Tagung der Vereinigung der 
technischen Oberbeamten deutscher Städte in Würzburg am 28. und 
29. April 1924 (S. 113 d. Bl.). 
Hauptpunkten einheitlich und vor allem eindeutig sein sollen, habe 
ich vorhin schon gestreift. Als obersten Grundsatz aber müssen 
sie Rücksicht auf das Gesamtbild und die zwingende Zusammen 
gehörigkeit von Grundriß und Aufriß im Städtebau betonen, also den 
Gedanken der räumlichen Gestaltung in den Vordergrund stellen. Ich 
stimme Dr. Heiligenthal durchaus zu, wenn er in der „Volkswohnung“ 
(1923, 21. Heft) dafür eintritt, daß Siedlungsplan und Bebauungsplan 
(frn Sinne des preußischen Entwurfs) „räumliche Begriffe“ sein 
müssen, die „durch Beigabe von Profilen und Aufrißzeichnungen, 
soweit es zur Ergänzung der Bauvorschriften notwendig ist, erläutert 
werden“ können. Unter dein Gesichtswinkel der ästhetischen An 
forderungen muß ich sogar noch weiter gehen und dafür plädieren, 
daß solche Aufrißzeichnungen dem Siedlungsplan in dem erforder 
lichen Abmaße, dem Bebauungsplan aber möglichst regelmäßig bei 
gegeben werden. Denn ich sehe den Hauptgrund der meisten heutigen 
Verfehltheiten in der Tatsache, daß der Aufriß zu wenig oder gar 
nicht aus dem Geiste des Grundplans und aus dem architektonischen 
Zusammenhänge heraus Gestalt gewinnt. Das ist um so nachteiliger, 
weil uns im Gegensatz zu früheren Baukulturen der durch eine 
wirkungsstarke Ueberlieferung gewährleistete innere Zusammenklang 
der individuellen Leistungen so gut wie völlig mangelt. Einen An 
haltspunkt, was zur Behebung der bisherigen Schäden geschehen 
könnte, bietet die schon erwähnte Entschließung des bayerischen 
Ministeriums des Innern vom 29. Juli; sie räumt den Baupolizei 
behörden die Befugnis ein, die Vorlage von Teilplänen und zeichne 
rischen oder photographischen Schaubildern, in denen die Neubauten 
im richtigen Verhältnis eingetragen sind, ferner Angaben über Bau 
stoffe und äußere Farbenanstriche zu verlangen und für bedeutungs 
volle Stellen des Baulinienplans — für den Gruppenbau aber aus 
nahmslos — sogar ein Bauschema zu fordern, das im Maßstabe von 
mindestens 1 : 200 Vorschläge für die Bauart nach Baumasse, Dach 
form und Baustoffen macht. In ähnlicher Weise bedingt die Dresdner 
Bauordnung vom 22. Dezember 1905 (auf Grund des § 90, II des 
allerdings im übrigen auch nur negativ eingestellten sächsischen Bäu- 
gesetzes vom 1. Juli 1900) zur Schaffung eines guten Gesamtbildes 
bei hervorragender Lage auf die Länge von Straßenkreuz zu Straßen 
kreuz Ansichtzeichnungen im Maßstabe von mindestens 1 :200, die 
nach Anhörung der mitbeteiligten Grundbesitzer und baupolizeilicher 
Genehmigung für die betreffenden Grundstücke maßgebend bleiben 
sollen. 
In beiden Bestimmungen ist der von der Vereinigung der. tech 
nischen Oberbeamten wie vom Technischen Ausschuß des Deutschen 
Städtetages bereits anerkannte „Modeir'baugedänke *) schon in einer 
angenäherten Art und Weise zum Ausdruck gebracht. Er muß nun 
in die Gesetzgebung mit aller Konsequenz eingeführt werden. 
Auf Einzelheiten des Modellbauverfahrens brauche ich hier 
wohl nicht des näheren einzugehen. Ich möchte jedbeh betonen, daß 
der Modellbau auch von mir nur als Mittel zum Zweck, nicht als 
Selbstzweck angesehen wird, und zum anderen, daß er durchaus nicht 
*) Zentralblatt der Bauverwaltung 1923, S. 284.
	        

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