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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Monografie

Verfasser:
Wildenbruch, Ernst von
Titel:
Die Quitzows : Schauspiel in vier Akten / von Ernst von Wildenbruch
Ausgabe:
Vierzehnte Auflage
Erschienen:
Berlin: Verlag von Freund & Jeckel, 1891
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
195 Seiten
Schlagworte:
Quitzow ; Belletristische Darstellung
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
792 Theater, Tanz
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423241
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 330 Wild 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Enthaltenes Werk

Verfasser:
Wildenbruch, Ernst von
Titel:
Der neue Herr : Schauspiel in sieben Vorgängen / von Ernst von Wildenbruch
Datum der Archivierung:
2020
Erschienen:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 1891
Umfang:
221 Seiten
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
792 Theater, Tanz
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 330 Wild 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Erster Vorgang

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 32.Jahrgang  Nr.45 27.Juli 1982 1. 4 
Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, soweit sie der privaten Nutzung 
des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. °Gehört ein Wirtschaftsgut 
zum Privatvermögen, so sind die Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, 
die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts entstehen, Betriebsausgaben. !°Wird 
ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das teilweise privat genutzt worden | 
ist, veräußert, so ist der gesamte Veräußerungserlös Betriebseinnahme (BFH-Urteil vom 24. SE 
9. 1959 — BStBl1IIT 8.466)». !' Auf die Abschnitte 117 und 118 wird im übrigen hingewiesen. = 
(2) 'Wertpapiere werden durch ihre Verpfändung für Betriebskredite in der Regel nicht 
zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 17. 3. 1966 — BStBl 1118.350)2. 
?Wertpapiere, die aus Betriebsmitteln erworben worden sind und im Betriebsvermögen 
belassen werden, können in der Regel als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen 
werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 1972 — BStBl 1973 118.289)%. *Das gleiche gilt bei der 
Einlage von Wertpapieren, wenn sie zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebsgegen- 
ständen dienen oder das Betriebsvermögen aus anderen Gründen verstärken sollen. 
*Dagegen ist.die Beteiligung eines Landwirts an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, 
für deren Erwerb die bestehenden Geschäftsbeziehungen ausschlaggebend waren, 
notwendiges Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 20. 3. 1980 — BStB111 8.439) 4. °Auch die 
Darlehnsforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten ist notwendiges Betriebs- 
vermögen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten (BFH- 
Urteil vom 22. 4. 1980 — BStBl II S. 571)5. 
15. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung 
(1) 'Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, so kann der Steuerpflichtige nach 8 4 Abs, 2 
Satz 1 EStG die Unrichtigkeit durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt be- 
seitigen (Bilanzberichtigung). ’Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er 
unzulässig ist, d. h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder 
des Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handels- 
rechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. Nach Bestandskraft der 
Veranlagung ist eine Bilanzberichtigung nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den 
Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere nach $ 173 oder 8 164 Abs. 2 AO, noch 
geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer 
nicht auswirken würde (BFH-Urteil vom 27. 3. 1962 — BStB1LIII S. 273)%. *Die Berichtigung 
eines unrichtigen Bilanzansatzes in einer Anfangsbilanz ist demnach nicht zulässig, wenn 
diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlußbilanz zugrunde gelegen hat, 
die nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden kann, oder wenn der sich bei 
einer Änderung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen Ablaufs der 
Festsetzungsfrist erloschen wäre (BFH-Beschluß vom 29. 11. 1965 — BStBI 1966111 8.142) 7. 
Soweit eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich 
in der Schlußbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, 
erfolgswirksam richtigzustellen; in diesen Fällen ist daher eine Verbindlichkeit, die ge- 
winnwirksam zu Unrecht passiviert worden ist, grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen 
(vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 1980 — BStBl 1981 11 8.125)8. °Dies gilt auch dann, wenn der 
Betrieb inzwischen unentgeltlich, also unter Fortführung der Buchwerte, auf einen anderen 
übertragen wurde (BFH-Urteil vom 9. 6. 1964 — BStBl 1965 III s. 48)». ’Unter 
Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs kann eine Berichtigung der Anfangsbilanz des 
ersten Jahres, bei dessen Veranlagung sich die Berichtigung auswirken kann, ausnahmsweise 
in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger zur Erlangung beachtlicher ungerechtfertig- 
ter Steuervorteile bewußt einen Aktivposten zu hoch oder einen Passivposten zu niedrig 
angesetzt hat, ohne daß die Möglichkeit besteht, die Veranlagung des Jahres zu ändern, bei 
der sich der unrichtige Bilanzansatz ausgewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3, 7. 1956 — BStBl 
11 8.250) 10). Entnahmen sind Geschäftsvorfälle des Wirtschaftsjahrs, in dem sie getätigt 
werden; ist die Entnahme nicht erfaßt worden und kann die Veranlagung des Jahres der 
Entnahme nicht mehr berichtigt werden, ist das entnommene Wirtschaftsgut in der Bilanz 
des ersten Wirtschaftsjahrs, dem noch keine bestandskräftige Veranlagung zugrunde liegt, 
erfolgsneutral auszubuchen (vgl. BFH-Urteile vom 21. 6. 1972 —BStBl11I S.874)11)vom 19. 6. 
1973 —BStBIlII S.70612), vom 23. 7. 1975 — BStBl11976 I1 S.1801und vom 21. 10. 1976 — BStBl 
1977 118.148) 1). ’Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens, die zu Unrecht als 
Betriebsvermögen bilanziert worden sind, sind mit dem Buchwert auszubuchen (BFH- 
Urteile vom 21. 6. 1972 — BStBl 118.8741) und vom 26. 2. 1976 — BStBl II S. 378) 15). 
(2) Wenn steuerrechtlich, in den Fällen des 8 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene 
Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsguts zulässig sind und der Steuerpflichtige 
1) StZBl. Bin. 1960 S. 19; 2) StZBl. Bin. 1966 S. 1621; 3% StZBl. Bin. 1973 S. 948; 
4) StZBl. Bln. 1980 S. 1394 (Leitsatz); 5) StZBl. Bln. 1981 S. 262; 6) StZBl. Bln. 1962 S. 1550; 
7) StZBl. Bln. 1966 S. 1319; 8) StZBl. Bln. 1981 S. 853; % StZBl. Bin. 1965 S. 1178; 
10) StZBl. Bln. 1957 S. 15; 11), StZBl. Bln. 1973 S. 122; 12) StZBl. Bin. 1973 S. 1440; 
13). StZBl. Bln. 1976 S. 1268; 14) StZBl. Bln. 1977 S. 653: 15) StZBIl. Bln. 1976 S. 1539 
12.4%
	        

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