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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Raeder, Alwill
Titel:
Der Circus Renz in Berlin : eine Denkschrift / Alwin Raeder
Erschienen:
Berlin: Ullstein, 1897
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
IX, 300 Seiten
Fußnote:
zur Jubiläums - Saison 1896/97
Schlagworte:
Geschichte 1846-1896 ; Circus-Renz-Berlin
Berlin:
B 487 Theater. Tanz. Film: Varieté. Zirkus
Dewey-Dezimalklassifikation:
791 Öffentliche Darbietungen, Film, Rundfunk
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15420870
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 487 Renz 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Zweiter Theil. Berliner Renz-Chronik 1846-1896

Kapitel

Titel:
1867 bis 1868, 29. October 1867 bis 26. Februar 1868

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1968 (Public Domain)
  • 23. Januar 1968
  • 30. Januar 1968
  • 2. Februar 1968
  • 27. Februar 1968
  • 4. März 1968
  • 5. März 1968
  • 19. März 1968
    19. März 1968
  • 2. April 1968
  • 7. Juni 1968
  • 30. Juli 1968
  • 29. Juli 1968
  • 6. August 1968
  • 9. August 1968
  • 9. August 1968
  • 12. August 1968
  • 13. August 1968
  • 19. August 1968
  • 22. August 1968
  • 4. September 1968
  • 5. November 1968
  • 21. November 1968
  • 21. November 1968
  • 26. November 1968
  • 27. November 1968
  • 2. Dezember 1968
  • 12. Dezember 1968
  • 20. Dezember 1968

Volltext

V1/1968 
Seite 33 | 
Nr. 11 
Aufstellungsgelände 
3.1 Die einzelnen‘ Standplätze müssen für die. jeweils 
vorgesehenen Anlagen hinsichtlich Tragfähigkeit, 
Oberflächenbeschaffenheit, Bewegungsraum und 
Zugänglichkeit geeignet sein. 
Sanitäre Anlagen, insbesondere Bedürfnisanstalten 
ınd Wasserzapfstellen, müssen auch beim Auf- und 
Abbau auf dem Aufstellungsgelände oder in der 
Nähe in ausreichender Zahl vorhanden und jederzeit 
benutzbar sein. 
Die Zufahrten für Feuerlöschfahrzeuge müssen min- 
destens 3,00 m breit sein. Die Abstände der erfor- 
derlichen Brandgassen voneinander und ihre Ab- 
messungen sind im Benehmen mit der für den 
Brandschutz zuständigen Behörde oder Dienst- 
stelle!) festzulegen. 
Die Einzelheiten der Löschwasserversorgung und 
nötigenfalls die Einrichtung einer Feuersicherheits- 
wache sind im Benehmen mit der für den Brand- 
schutz zuständigen Behörde oder Dienststelle! 
festzulegen. 
Je nach Größe des Geländes hat der Veranstalter an 
gut sichtbaren Stellen augenfällige Anschläge an- 
zubringen, die darauf hinweisen, wo und wie die 
Feuerwehr herbeigerufen werden kann. 
Auf-und Abbau 
Der Standplatz muß im Hinblick auf die Stand- 
sicherheit der Anlage und auf die unbehinderte Zu- 
gänglichkeit — soweit erforderlich — abgeglichen 
werden. 
Die tragenden und die maschinellen Teile sind vor 
der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand 
hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich 
durch einwandfreie zu ersetzen. Ferner ist darauf 
zu achten, daß die Anlage auch während des Auf- 
und Abbaues standsicher ist. Nach dem Aufbau 
müssen alle Teile ordnungsgemäß angeschlossen 
sowie Verbindungsmittel und notwendige Veranke- 
rungen sicher angebracht sein. 
Über eine sorgfältige Behandlung der einzelnen 
Teile beim Auf- und Abbau sowie beim. Aufladen, 
Abladen und Befördern hat der Betreiber der An- 
lage oder sein Vertreter die damit beschäftigten 
Personen zu belehren, während der Arbeiten zu be- 
aufsichtigen und nötigenfalls anzuleiten. 
Die Unterfütterungen (Unterpallungen) zwischen 
dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion sind 
niedrig zu halten und unverschieblich und stand- 
sicher herzustellen. Unterfütterungen aus Bierfäs- 
sern, Kantholzstapeln oder dgl. müssen nötigenfalls 
durch Bodenanker oder Abspannungen gesichert 
werden; dabei sind etwaige Unterspülungen oder 
Überflutungen vorsorglich zu berücksichtigen. 
4.2 
5. Betriebsvorschriften 
5.1 Allgemeines 
5.1.1 Der Betreiber (KErlaubnisinhaber) oder ein 
von ihm beauftragter, hinreichend sachkundi- 
ger Vertreter muß während des Betriebes.die 
Aufsicht führen und für die Einhaltung der 
Betriebsvorschriften sorgen. 
Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Be- 
trieb entstanden sind, unverzüglich der zu- 
ständigen Polizei- oder Ordnungsbehörde mit- 
zuteilen. 
Die Bedienungspersonen sind an jedem Auf- 
stellungsort insbesondere zu belehren über 
die Betriebsvorschriften, 
das Verhalten bei Ausfall der Hauptbeleuch- 
tung, 
in Brand- und Panikfällen oder bei sonsti- 
gen Störungen, 
14) in Berlin; Die Berliner Feuerwehr. 
die Bedienung der Notbeleuchtung und der 
Hilfsbeleuchtung, 
die Lage des nächsten Feuermelders. oder 
des nächsten Fernsprechers, durch den die 
Feuerwehr herbeigerufen werden kann. 
Die ungekürzten Betriebs-‘ und Bedienungs- 
vorschriften müssen von den Bedienungsper- 
personen jederzeit eingesehen werden können. 
5.1.3 Die Rettungswege und Brandgassen müssen 
stets für den Verkehr freigehalten werden. 
Die Notbeleuchtung ist bei Eintritt der Dun- 
kelheit zugleich mit der Hauptbeleuchtung in 
Betrieb zu setzen. Die Hilfsbeleuchtung muß 
stets betriebsbereit gehalten werden. 
5.1.5 Die Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte 
sind täglich vor Betriebsbeginn auf den be- 
triebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesent- 
lichen Anschlüsse sowie die bewegten und 
maschinellen Teile sind auch während des Be- 
triebes zu beobachten; auftretende Mängel 
sind umgehend zu beseitigen, nötigenfalls ist 
der Betrieb einzustellen. Instandsetzungen, die 
Besucher oder Bedienungspersonen gefährden 
können, sind während des Betriebes nicht ge- 
stattet. 
5.1.6 Das Sitzen und Stehen auf Geländern sowie das 
Schunkeln und rhythmische Trampeln auf Po- 
dien sind zu untersagen. Nötigenfalls ist die 
Musik einzustellen und das Triebwerk abzu- 
schalten. 
Für die Benutzung durch Kinder gilt — ausge- 
nommen bei Kinderfahrgeschäften — folgen- 
des: 
5.1.7.1 Überschlagschaukeln, bei denen die 
Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf 
nach unten gerichtet sind, dürfen von 
Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt 
werden. 
Motorrollerbahnen und Go-Kart-Bah- 
nen und ähnliche Bahnen mit einsitzi- 
gen Fahrzeugen dürfen von Kindern 
unter 14 Jahren nicht, sonstige Auto- 
fahrgeschäfte von Kindern unter 
10 Jahren nur in Begleitung Erwach- 
sener benutzt werden, 
Belustigungsgeschäfte mit bewegten 
Gehbahnen, Treppen u. dgl. dürfen von 
Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt 
werden. 
Achterbahnen, Rodelbahnen, Wasser- 
rutschbahnen, Geisterbahnen, Schleu- 
derbahnen, Schaukeln, Überschlag- 
zchaukeln, bei denen die Fahrgäste 
ımmer mit dem Kopf nach oben ge- 
richtet sind, Auslegerflugkarusselle, 
Berg- und Talkarusselle, Krinolinen, 
Raupenbahnen, Riesenräder, Steil- 
wandbahnen und Globusse dürfen von 
Kindern unter 8 Jahren nur in Be- 
gleitung Erwachsener benutzt oder be- 
sucht werden. 
Fliegerkarusselle dürfen von Kindern 
unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 
6 bis zu 10 Jahren nur dann benutzt 
werden, wenn die Sitze so ein- 
gerichtet sind, daß ein Durchrutschen 
mittels besonderer Vorkehrungen (z. B. 
Zurückhängen der Schließkette) ver- 
hindert wird. 
Bei Autofahrgeschäften müssen die 
Kinder vor Beginn der Fahrt von den 
Bedienungspersonen nach Abschnitt 
2.3.4.2 gesichert werden. 
Auf die Benutzungsverbote oder Benutzungs- 
bedingungen ist durch augenfälligen Anschlag 
ainzuweisen.
	        

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