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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Pietsch, Ludwig
Titel:
Verein Berliner Künstler gegr. 19. Mai 1841 : Festschrift zur Feier seines fünfzigjährigen Bestehens 19. Mai 1891 / Ludwig Pietsch ; Verein Berliner Künstler [Gefeierte/r]
Sonstige Beteiligte:
Verein Berliner Künstler
Erschienen:
Berlin: Verlag von Amsler & Ruthardt (Gebr. Meder), 1891
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
105 Seiten
Schlagworte:
Geschichte 1841-1891 ; Berlin
Berlin:
B 402 Bildende Kunst: Vereine. Gesellschaften. Institutionen
Dewey-Dezimalklassifikation:
700 Künste, Bildende Kunst allgemein
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15414975
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 402 VBK 1 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
II. Werden, Wirken und Feste des Vereins im zweiten Vierteljahrhundert

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1968 (Public Domain)
  • 9. Januar 1968
  • 17. Januar 1968
  • 18. Januar 1968
  • 2. Februar 1968
  • 13. Februar 1968
  • 27. Februar 1968
  • 28. Februar 1968
  • 29. Februar 1968
  • 1. April 1968
  • 17. April 1968
  • 28. April 1968
  • 8. Mai 1968
  • 14. Mai 1968
  • 15. Mai 1968
  • 5. Juni 1968
  • 7. Juni 1968
  • 3. Juli 1968
  • 23. Juli 1968
  • 26. Juli 1968
  • 2. August 1968
  • 2. August 1968
  • 13. August 1968
  • 21. August 1968
  • 21. August 1968
  • 22. August 1968
  • 23. August 1968
  • 17. September 1968
  • 30. September 1968
  • 30. September 1968
  • 2. Oktober 1968
  • 2. Oktober 1968
  • 9. Oktober 1968
  • 15. Oktober 1968
  • 16. Oktober 1968
  • 16. Oktober 1968
  • 17. Oktober 1968
  • 8. November 1968
  • 13. November 1968
  • 14. November 1968
  • 15. November 1968
  • 18. November 1968
  • 19. November 1968
  • 21. November 1968
  • 27. November 1968
  • 3. Dezember 1968
  • 9. Dezember 1968
  • 9. Dezember 1968
  • 20. Dezember 1968
  • 20. Dezember 1968
  • 23. Dezember 1968

Volltext

Ausgegeben am 2. 10. 1968 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil I 
1/1963 | 
Seite 215 
— an 
Nr. 69 
Inhalt: 
Nr. 69 
Rundschreiben über die Bekanntgabe des Zwanzigsten Tarifvertrages zur Änderung des Bundes- 
Angestelltentarifvertrages vom 14. Mai 1968 ..... Haan nme,  SeHe215 
Inn II B 4 — 0508/044 (26.8. 1968 
| 1-69 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4135 126.8. 1968 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen 
Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
3 1 
Änderungen des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wird wie 
folgt geändert: 
Die Überschrift zu Abschnitt IX erhält die folgende 
Fassung: „Reisekostenvergütung, Umzugskostenver- 
gütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)“. 
2. 8 43 wird aufgehoben. 
3. $ 44 erhält die folgende Fassung: 
„5 44 
Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung 
(Trennungsgeld) 
(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung 
und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) sind 
die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden 
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß 
anzuwenden: 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe 
des Zwanzigsten Tarifvertrages 
zur Änderung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 14. Mai 1968 
L. 
Die Zuteilung zu den Tarifklassen richtet sich nach 
der Tarifklasseneinteilung für den Ortszuschlag 
($ 29 BAT). Dabei ist die Vergütungsgruppe maß- 
gebend, der der Angestellte am Tage vor dem Ein- 
laden des Umzugsgutes angehört hat. Bei Hinter- 
bliebenen ist die Tarifklasse maßgebend, der der 
Verstorbene zuletzt angehört hat. 
Eine rückwirkende Höhergruppierung des An- 
gestellten bleibt unberücksichtigt. 
Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Ein- 
stellung an einem anderen Ort -.als dem bisherigen 
Wohnort ($ 2 Abs.3 Nr.1 Bundesumzugskosten- 
gesetz oder die entsprechenden Vorschriften der 
Umzugskostengesetze der Länder) darf nur. bei 
Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der An- 
gestellte zur Befriedigung eines dringenden dienst- 
‚ichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens 
zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden. 
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem 
Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf 
von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Um- 
zugskostenvergütung nach $ 2 Abs.2 Nr.1, Abs.3 
Nr.1 oder Abs.3 Nr.6 des Bundesumzugskosten- 
gesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der 
Umzugskostengesetze der Länder zugesagt worden 
war, so hat der Angestellte die Umzugskostenver- 
gütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine 
nach $ 2 Abs.2 Nr.1 des Bundesumzugskosten- 
gesetzes oder nach den entsprechenden Vorschriften 
der Umzugskostengesetze der Länder zugesagte 
Umzugskostenvergütung, wenn sich an das Ar- 
beitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar 
anschließt 
a) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Ge- 
meinde oder einem Gemeindeverband oder einem 
sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, 
der der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände angehört, 
mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung 
des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen 
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an- 
wendet. 
Nachstehend gebe ich den Zwanzigsten Tarifvertrag 
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 
14. Mai 1968 bekannt (Anlage). 
Im Auftrage 
Venzlaff 
2. 
3 
Anlage 
Zwanzigster Tarifvertrag 
zur Anderung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 14, Mai 1968 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der. Gewerkschaft 
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
—- Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
4 
einerseits 
andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind, 
folgendes vereinbart:
	        

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