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Verwaltungsbericht der Stadt Berlin ... (Public Domain) Issue1920/1924 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Berlin ... (Public Domain) Issue1920/1924 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungsbericht der Stadt Berlin ... : nach den Berichten der Verwaltungen / herausgegeben vom Statistischen Amt der Stadt Berlin
Other titles:
Verwaltungsbericht der Neuen Stadtgemeinde Berlin
Other:
Statistisches Amt der Stadt Berlin
Publication:
Berlin: W. S. Loewenthal, 1926 - 1937
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
1920/1924-1924/1927; 1932/1936
ZDB-ID:
3027585-4 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1926
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15398584
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Heft 7. Arbeit und Gewerbe
Publication:
, 1926

Chapter

Title:
E. Preisprüfungsstelle

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht der Stadt Berlin ... (Public Domain)
  • Issue1920/1924 (Public Domain)
  • Title page
  • Gesamtübersicht
  • Sachregister zu den Berichten der Zentralverwaltung (Heft 1 bis 8)
  • Heft 1. Einleitung und allgemeine Verwaltung
  • Heft 2a. Finanzwesen
  • Heft 2b. Steuerwesen
  • Heft 3. Gesundheitswesen
  • Heft 4. Wohlfahrtswesen
  • Heft 5. Schul-, Kunst- und Bildungswesen
  • Heft 6. Bau- und Wohnungswesen
  • Heft 7. Arbeit und Gewerbe
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Heftes
  • A. Deputation für Arbeit und Gewerbe
  • B. Gewerbe- und Kaufmanngericht
  • C. Versicherungsamt
  • D. Stadtausschuß
  • E. Preisprüfungsstelle
  • F. Ernährungswesen
  • Heft 8. Verkehrswesen, Werke, Betriebe und Gesellschaften
  • Heft 9. Verwaltungsbezirk Mitte
  • Heft 10. Verwaltungsbezirk 2 Tiergarten
  • Heft 11. Verwaltungsbezirk 3 Wedding
  • Heft 12. Verwaltungsbezirk Prenzlauer Berg
  • Heft 13. Verwaltungsbezirk Friedrichshain
  • Heft 14. Verwaltungsbezirk Kreuzberg
  • Heft 15. Verwaltungsbezirk Charlottenburg
  • Heft 16. Verwaltungsbezirk 8 Spandau
  • Heft 17. Verwaltungsbezirk 9 Wilmersdorf
  • Heft 18. Verwaltungsbezirk 10 Zehlendorf
  • Heft 19. Verwaltungsbezirk 11 Schöneberg
  • Heft 20. Verwaltungsbezirk Steglitz
  • Heft 21. Verwaltungsbezirk Tempelhof
  • Heft 22. Verwaltungsbezirk Neukölln
  • Heft 23. Verwaltungsbezirk Treptow
  • Heft 24. Verwaltungsbezirk 16 Cöpenick
  • Heft 25. Verwaltungsbezirk Lichtenberg
  • Heft 26. Verwaltungsbezirk Weissensee
  • Heft 27. Verwaltungsbezirk 19 Pankow
  • Heft 28. Verwaltungsbezirk Reinickendorf

Full text

E 4 Nachinflation, Kartellfragen, Preisprüfungsstelle u. Selbstverwaltung 7. 75 
Preispolitik werden heute nicht mehr von einzelnen, sondern von den 
großen Verbänden entschieden. Seit dem Kriegsende hat der Kartell- 
gedanke eine außerordentliche Stärkung erfahren. Selbst Erwerbs- 
zweige, die nach Vorkriegserfahrungen für wenig kartellfähig angesehen 
wurden, sind heute straff verbunden und üben eine erhebliche Macht 
aus. Das Merkwürdige an dieser Entwicklung ist, daß gerade das Be- 
stehen des Preistreibereistrafrechts an dem Erstarken vieler Kartelle 
einen erheblichen Anteil hat. Das gegenseitige Uebersteigern von 
Wucherbekämpfung und Kartellabwehr hat zwar nachgelassen, muß aber 
ganz aufhören. Die Reichsregierung hat mit ihrer Verordnung gegen 
den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung vom 7. 11. 1923 hierzu 
den Anfang gemacht. Wenn vielfach in der Oeffentlichkeit die vorsich- 
tige Anwendung der Zwangsparagraphen des Kartellgesetzes gerügt 
wird, so liegt das eben daran, daß hier der Einigungsgedanke, 
d. h. die Gewohnheit, vor Zwangsmaßnahmen gütliche Verständigung zu 
versuchen, zur Anerkennung gelangt ist. Dieser Einigungsgedanke hätte 
auch in früheren Zeiten der Preistreibereipraxis Anwendung finden 
können. Trotzdem wäre es falsch, einer völligen Aufhebung des Preis- 
treibereistrafrechts das Wort zu reden. Wir brauchen es als letztes 
Mittel für alle die Fälle, in denen die Kartellverordnung versagt. Falsch 
ist an ihm, daß die Entscheidung über Anklagen allein in die Hände der 
Staatsanwaltschaft gelegt ist. Eine Verfolgung wegen Preistreiberei 
darf in Zukuft nur noch erlaubt sein auf Antrag des Reichswirt- 
schaftsministers oder ihm nachgeordneter Wirtschaftsbehörden und 
nur dann, wenn ein Versuch, gütlich Abhilfe zu schaffen, an dem Wider- 
stande der Beteiligten gescheitert ist. Mit dieser Maßgabe bedarf das 
Preistreibereirecht sogar noch eines Ausbaues; namentlich die Aus- 
dehnung des $ 8 auf unlautere Machenschaften zur Steigerung oder 
Hochhaltung von Leistungsentgelten wäre nötig. Die Kartellverordnung 
reicht für die berechtigten Interessen einer straffen Wirtschaftsaufsicht 
nicht aus, weil sie sich nur mit der Handhabung der zivilrechtlichen 
Bindungen durch die Verbände befaßt, die sonstigen Auswirkungen tat- 
sächlicher Macht, die sich aus dem Schwergewicht engen Zusammen- 
haltens ergeben, aber außer Betracht läßt. Viele Kartelle brauchen heute 
nicht die umständliche Lieferungs- oder Bezugssperre des $ 9 der Kar- 
tellverordnung. Sie kommen ebensoweit, wenn sie ganz unverbindlich 
in ihrer Kartellzeitung den Namen des Gegners mit kurzem Tatbestand 
bekanntgeben. Ein Nahrungsmittelkartell braucht keine Preisverein- 
barung, wenn es Notierungen veröffentlicht, von denen es weiß, daß sie 
innegehalten werden. An alle diese Erscheinungen war unsere Kartell- 
aufsicht bis zum Ende der Berichtszeit noch nicht herangekommen. 
Ob aber für derartige Aufgaben Preisprüfungsstellen noch nötig 
sind, läßt sich bezweifeln. Es kann von den Beamten der Allgemeinen 
Landesverwaltung durchaus verlangt werden, daß sie örtliche Mißstände 
im Kartell- und Preiswesen erkennen und für Abhilfe durch die Zentral- 
behörden sorgen. Sicher aber ist, daß eine solche Tätigkeit mit Aufgaben 
der Selbstverwaltung nichts zu tun hat, ja ihnen geradezu widerspricht 
und auch für eine auftragsweise Wahrnehmung sich nicht eignet. Ge- 
meinden sind wirtschaftlich in erster Linie Genossenschaftsverbände. 
Treten sie wirtschaftsregulierend auf, so können sie das nur, soweit sie 
damit die Interessen aller ihrer Mitglieder vertreten. Zu solcher Tätig- 
keit gehört die Kartellaufsicht nicht. Meistens geht auch ihr Tätigkeits- 
bereich über die lokalen Grenzen hinaus. Es ist daher zu fordern, daß 
die Gemeinden durch baldige Aufhebung örtlicher Preisprüfungsstellen 
von unberechtigten Aufwendungen befreit werden.
	        

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1926.
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