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Entwurf eines Gesetzes über die Gemeindeverfassung von Gross-Berlin (Public Domain)

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Monograph

Title:
Entwurf eines Gesetzes über die Gemeindeverfassung von Gross-Berlin : nebst Begründung / vorgelegt vom Vorstand der Berliner Vorortgemeindgemeinschaft im Kreise Teltow
Publication:
Berlin: Schultz, 1919
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Scope:
23 Seiten
Berlin:
B 751 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtgebiet: Geltung, Gliederung, Grenzen
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15397239
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 751/33
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Begründung

Chapter

Title:
Besonderer Teil

Contents

Table of contents

  • Entwurf eines Gesetzes über die Gemeindeverfassung von Gross-Berlin (Public Domain)
  • Title page
  • Preface
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Die Gesamtgemeinde
  • III. Die Stadtkreise
  • IV. Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung
  • V. Die Aufsicht des Staates
  • VI. Schlußbestimmungen
  • Begründung
  • Allgemeiner Teil
  • Besonderer Teil
  • Tabelle: Uebersicht über die Verhältnisse der Stadtkreise (§15)
  • Imprint
  • ColorChart

Full text

Tie 
Unternehmungen. Für die Abgrenzung war bestimmend, daß die Ver- 
waltung durch die Gesamtgemeinde volkswirtschaftlich und sozial einen 
höheren Nußen gewährleisten muß als die Verwaltung durch den ein- 
zelnen Stadtkreis. Daß im übrigen bei allen diesen Angelegenheiten. 
eine unmittelbare Beziehung zur Gesamtheit der Cinwohnerschaft 
vorau2gesebt wird, daß es jich also im wahren Sinne des Wortes um 
„„Gemeinschaft3bedürfnisse“ handeln muß, deren Befriedigung die Ge- 
jamtgemeinde in die Hand nimmt, ergibt sich aus ihrer Zweckbestim- 
mung, wenn auch naturgemäß nicht alle Veranstaltungen gleich-=- 
mäßig allen zugute kommen können. 
Die ös rtliche Verwaltung auch, dieser Angelegenheiten ist den 
Stadttreisen als eigene Angelegenhelt zugewiesen, soweit sie nicht der 
Natur der Sache nach ausgeschlossen ist. Die Verwaltung wird 3. B. 
unmittelbar von der Gesamtgemeinde geführt werden müssen bei einem 
Groß-Elektrizitätswerk, bei Straßenbahnen, bei Dauerwäldern und 
ähnlichen wirtschaftlich und technisch einheitlichen Unternehmungen. 
Bei anderen mehr örtlichen Veranstaltungen wird sie sich aber auf 
gewisse Maßnahmen, wie 3. B. den Einkauf gemeinschaftlichen Be- 
darfs, die Gleichmäßigkeit der Ausbildung und die gleichen Betrieb3- 
einrichtungen usw. zu beschränken, und bei wieder anderen wird sie 
lediglich zu. überwachen haben, um Widerstreit mit den Jnteressen der 
Gesamtheit zu verhindern. Die Richtlinien sollen nicht nur die 
Sparsamkeit dex Verwaltung, sondern auch, soweit nötig, ihre Cinheit- 
lichkeit jichexrn, um namentlich soziale Ungleichheiten tunlichst zu ver- 
meiden. Selbstverständlich haben sie örtlichen Besonderheiten Rech- 
nung zu tragen. Die Richtlinien sind, soforn der ganze Verwaltungs“ 
zweig der Gesamtgemeinde Übertragen ist, auch! unbedingt verbind» 
lich. Wo es sich nur um die gemeinsame Kostendeckung handelt, 
begrenzen sie lediglich] die Erstattungsansprüche. 
Im übrigen ist zu 8 8 zu bemerken: 
zu 1 und 2: die wirtschaftlichen Unternehmungen werden den 
wichtigsten Teil der Gemeinschafts5verwaltung aus8machen. Die Groß-= 
unternehmung wird -in der Regel den Vorzug verdienen, wenn für 
manche Betriebe aus technischen Gründen auch der Ausdehnung Gren- 
zen gezogen sein werden. Unternehmungen, vorwiegend Brtlicher Be- 
deutung verbleiben den Stadtkreisen. Auch die bloße Möglichkeit, im 
Wege der Preispolitik höhere Erträgnisse zu erzielen, rechtfertigt den 
Betrieb durch die Gesamtgemeinde noch nicht, wenn damit nicht gleich» 
zeitig ein höherer volks8wirtschaftlicher Nußen gewonnen wird. Auch die 
Vebernahme bereits vorhandener Unternehmungen, die Gemeinschaft3- 
bedürfnijjen dienstbar gemacht werden könnten, gehört zu den Aufgaben 
der Gesamtgemeinde. Volk3wirtschaftlich beachten5wert sind neben den 
gegenwärtigen aber stet3 auch die zukünftigen Jnteressen der 
Stadtkreise. 
Für gemeinschaftliche Unternehmungen mehrerer Stadtkreise auf 
diesem Gebiete, etwa in der Form eines Zweckverbandes, ist bei der 
Zuständigkeit der Gesamtgemeinde kein Raum mehr gegeben. 
Auch fremden Unternehmungen gegenüber mußte die Gesamt- 
gemeinde an die Stelle treten, die biöSher die Einzelgemeinden ein- 
nahmen, wenn sie nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben wejentlich be- 
s>ränkt bleiben sollte. Zur Ueberleitung bestehender Unternehmungen 
in die öffentliche Bewirtschaftung wird ihr gegebenenfalls. das Ent- 
eignungsre<ht zu verleihen sein. 
zu 3: die Armen- und Krankenpflege soll vollständig auf die Ge- 
samtgemeinde übergehen. Damit werden auch die langwierigen Ermitte- 
lungen des Unterstüßung3wohnsißes und die nicht minder langwierigen 
Klagen wegen der Kostenerstattungösansprüche vermieden. Als unter- 
stüßungs8pflichtiger Armenverband gilt sowohl den Stadtkreisen wie 
auch aus8wärtigen Gemeinden gegenüber künftig die Gesamtgemeinde.
	        

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