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Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1903 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1903 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Holtze, Friedrich
Titel:
Die Berolinensien des Peter Hafftiz
Weitere Beteiligte:
Hafftiz, Peter
Erschienen:
Berlin: Verein für die Geschichte Berlins, 1894
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
180 Seiten
Schriftenreihe:
Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins ; Heft 31
Schlagworte:
Berlin ; Geschichte 1440-1598 ; Quelle
Berlin:
B 12 Allgemeines: Sammelwerke. Festschriften. Kongressschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15397774
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 12/1 b:31
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Die Berolinensien des Peter Hafftiz. Von Dr. jur. Friedrich Holtze

Kapitel

Titel:
69. Unglücksfälle

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  • Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain)
  • Ausgabe 1903 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1903/01/07
  • 1903/01/07
    1903/01/07
  • 1903/01/14
  • 1903/01/28
  • 1903/02/11
  • 1903/02/25
  • 1903/03/11
  • 1903/03/18
  • 25.+ 26. März 1903
  • 1903/04/08
  • 1903/04/22
  • 1903/05/06
  • 1903/05/20
  • 1903/06/03
  • 1903/05/05
  • Protokoll
  • 10.+ 11. Juni 1903
  • 1903/06/17
  • 1903/06/24
  • 1903/09/09
  • 1903/09/16
  • 1903/09/23
  • 1903/09/28
  • 1903/09/30
  • 1903/09/28
  • 1903/09/30
  • 1903/10/14
  • 1903/10/28
  • Tages-Ordnung, 28. Oktober 1903
  • No. 23. (369-393), 28. Oktober 1903
  • Vorlagen welche nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt sind., 28. Oktober 1903
  • Übersicht der in der Sitzung am 28. Oktober 1903 gefaßten Beschlüsse u. s. w., 28. Oktober 1903
  • 1903/11/04
  • 1903/11/19
  • 1903/12/02
  • 1903/12/09
  • 1903/12/19

Volltext

805 
Zu Wr. 23. 
Uorlagen, 
welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. 
(3« der Sitzung am 28. Oktober 1903.) 
Tagesordnung Nr. 12x 
Drucksache Nr. 378. Vorlage betr. Fest 
setzung des Besoldungs- und Ruhegchalts- 
Dienstalters eines Lehrers an der Kunstge- 
gcwerbe- und Handwerkerschule. 
Urschriftlich mit Personalakten des Architekten 
Schlumpp Fach 5 Nr. 6 und den Akren Fach 0 Nr. 7 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
mit dem Antrage zu beschließen: 
der Festsetzung des Bejoldnngsdienstalters des 
Architekten Schlumpp von der Kunstgewerbe- 
und Handwerkerschule auf den 1. April 1901 
und des Ruhegehalts-Dienstalters auf den 1. April 
1898 wird zugestimmt. 
Der Architekt Schlumpp ist am 1. April 1898 
in die Kunstgewerbe- und Handwerkerschule cingetrelen 
und war daselbst bis zum 1. April 1901 als Hilfs 
lehrer gegen Stundenhonorar mit durchschnittlich 
14 Stunden wöchentlich beschäftigt. Infolge seiner 
dabei an den Tag gelegten Tüchtigkeit und pädago 
gischen Bewährung wurde er am 1. April 1901 an 
gestellt, und es wurde ihm eine etatsmäßige Lehrer 
stelle — nach Maßgabe der mit dem Herrn Minister 
für Handel und Gewerbe vereinbarten Grundsätze für 
die Anstellung, Besoldung und Pensionierung des 
Lehr- und Beamtenpersonals an den aus Kapitel 69 
Titel 10 des Etats der Handels- und Gcwerbever- 
waltung mit unterhaltenen oder unterstützten Zeichen-, 
Kunftgewerbe- und Handwerkerschulen— zunächst auf 
2 Jahre zur Probe übertragen. Nachdem die beiden 
Probejahre mit dem 31. März 1903 ihr Ende er 
reicht hatten, ist seine endgültige Anstellung zum 
1. April 1903 beschlossen worden. Bevor die Ge 
nehmigung des Herrn Ministers zur festen Anstellung 
erteilt wird, ist noch das Besoldungs- und Rnhege- 
Halts-Dienstalter festzustellen. 
Nach den vorbezeichneten allgemeinen Grund 
sätzen BI 4 finden für die Lehrer der Knustgewerbe- 
und Handwerkerschulen die allgemeinen Bestimmungen 
über die Festsetzung des Bcsoldungsdienstalters der 
Staatsbeamten sinngemäße Anwendung; doch ist die 
Anrechnung praktischer Tätigkeit im Einverständnis 
mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe 
auch über das in den allgeulcincn Bestimmungen vor 
gesehene Maß hinaus zulässig. Wenngleich nun nach 
diesen für die Staatsbeamten gellenden Normen sowie 
nach 8 3 der Ausführungsbestimmungen zum Nvr- 
maletat für die städtischen Beamten Probedicnst- 
leistungen nicht angerechnet zu werden pflegen, so hallen 
wir es dennoch für billig und gerechtfertigt, daß dem 
Architekten Schlumpp von den 5 Jahren, die er 
vor seiner festen Anstellung an der bezeichneten Schule 
beschäftigt war, die beiden letzten auf das Besoldungs 
dienstalter in Anrechnung gebracht werden. Er würde 
anderenfalls eine zweifache und daber eine ungewöhnliche 
lange Probezeit gehabt haben. Wir bemerken hierbei, 
daß auch bei den Lehrern der Volksschulen die ge 
samte Zeit von der provisorischen Anstellung an zur 
Anrechnung kommt, und daß den Oberlehrern die 
über 4 Jahie hinaus gehende Hilfslehrerzeit ange 
rechnet wird. 
Nach den Bestimmungen der Grundsätze 0 kommt 
bei den fest angestellten Lehrern der Kunftgewcrbe- 
und Handwerkerschnle die im öffentlichen Schuldienste 
in Preußen verbrachte Dienstzeit sowie die gesamte 
Zeit, während welcher der betreffende Lehrer in einem 
Amte der zur Aufbringung des Ruhegehalts ver 
pflichteten Gemeinde gestanden hat, als ruhegehalts- 
bercchtigend zur Anrechnung, und nur diejenige Zeit 
bleibt unberücksichtigt, während welcher die Kräfte 
eines Lehrers durch die ihm übertragenen Geschäfte 
nur nebenbei in Anspruch genommen worden sind. 
Da Schlumpp als Hilfslehrer mit 14 Stunden wöchent 
lich am 1. April 1898 in den Dienst der fraglichen 
Anstalt eingetreten ist, so ist dieser Zeitpunkt für die 
Festsetzung seines Pensionsdienstalters maßgebend. 
Bergl. auch das Ortsstatut betr. die Gewährung von 
Ruhegehalt Artikel I I). 
Charlottenbnrg. den 17. Oktober 1903. 
Der Magistrat. 
Matting. Neufert. 
i. V. 
VII. B 1 1239. 
Tagesordnung Nr 13. 
Drucksache Nr. 378. Vorlage betr. den frei 
händigen Erwerb des Grundstücks Bismarck 
Straße Nr. 86. 
Urschriftlich mit Heft 393 und den Grund 
stücksakten B 2 Nr. 103 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
mit dem Antrage zu beschließen: 
1. Dem Ankauf des Grundstücks Bismarck Straße 
Nr. 96 nach Maßgabe des unten abgedruckten 
Vertrages wird zugestimmt. 
2. Der Kaufpreis ist aus den für die Durchführung 
des Bismarckstraßenunternehmens bewilligten 
Mitteln zu decken. 
Das Grundstück Bismarck Straße Nr. 96, dem 
Direktor Robert Gellert gehörig, liegt auf der zu 
verbreiternden Südseite der Bismarck Straße und 
zwar zwischen der Weimarer- und der Krumme- 
Straße. Es hat eine Straßenfront von 16,92 in, 
eine Tiefe von rund 83 m und ist 1419 qm groß.
	        

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