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Post-Handbuch für Berlin (Public Domain) Ausgabe 1840 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Post-Handbuch für Berlin (Public Domain) Ausgabe 1840 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Königliches Post-Cours-Bureau
Titel:
Post-Handbuch für Berlin : oder Darstellung der Post-Verbindungen zwischen Berlin und sämmtlichen preuß. Städten und Post-Anstalten so wie zwischen Berlin und den bedeutendsten ausländischen Orten : auf das Jahr ... / bearbeitet im Cours-Bureau des Königl. General-Post-Amts
Erschienen:
Berlin: A. W. Hayn 1840
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1832; 1836-1837; 1840 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3011279-5 ZDB
Berlin:
B 915 Verkehr: Post. Fernmeldedienst
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1840
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 915 Verkehr: Post. Fernmeldedienst
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15426226
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 915/80:1840
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung

Kapitel

Titel:
8. Bestimmungen über Porto-Restitutionen bei beutenden Geld- und Packet-Sendungen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Post-Handbuch für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1840 (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Übersicht der abgehenden und ankommenden Posten zu Berlin, nach den Tagen des Abganges und der Ankunft geordnet
  • 2. Die abgehenden und ankommenden Posten zu Berlin, nach den Coursen beschrieben
  • 3. Speditions- und Porto-Tabelle
  • 4. Tabelle über Abgang und Ankunft der Correspondenz zwischen Berlin und den bedeutendsten Orten des In- und Auslandes
  • 5. Die Preussischen Schnell-, Personen- und Fahr-Post-Course (mit Ausnahme der von Berlin ausgehenden Course) so wie die bedeutenderen ausländischen Eilwagen-, Diligence- und Postwagen-Course nebst den Eisenbahnen
  • 6. Die bedeutenderen Dampfschiffe und Packetboote
  • 7. Auszug aus dem Regulativ über die Preussische Porto-Taxe d. d. Berlin, den 24. December 1824
  • 8. Bestimmungen über Porto-Restitutionen bei beutenden Geld- und Packet-Sendungen
  • 9. Bestimmungen über die Garantie auf den Preussischen Posten
  • 10. Bestimmungen in Bezug auf die zur Post zu gebenden und von derselben zu empfangenden Briefe, Gelder und Packete
  • 11. Bestimmungen in Bezug auf die Brief-, Geld- und Packet-Beförderung nach dem Auslande
  • 12. Nachrichten für Reisende, welche sich der Preussischen Schnellpost, Personenpost oder Fahrpost bedienen
  • 13. Die Einrichtung der Berliner Stadtpost
  • 14. Die Extrapost-, Courier- und Stafetten-Beförderung
  • Berichtigungen
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Bestimmungen 
über 
Porto-Restitutionen 
bei 
bedeutenden Geld- und Packet - Sendungen. 
1... Durch die Allerhöchsten Cabinets-Ordres vom 19. März 1826 und vom 
21. Februar 1829 ist. dem General-Postmeister die Befugnifs: ertheilt worden, 
Porto- Restitutionen. in. folgender. Art. zu bewilligen: 
Für Sendungen ’in Silbergeld: 
a) bei einer jährlichen. Versendungssumimne von 25,000 Rthlr. 
N N 
b) über. 50,000 Rthlir. bis 100,000 Rthlr...... ++ +.4.0eeieire Sinlt Z 
c) bei Sendungen von 100,000 Rthlr. bis 200,000 Rthlr., welche 
während: eines halbjährigen Zeitraums bewirkt werden .. 25 
d) bei Sendungen über 200,000 Rthlr., während eines halbjäh- 
rigen ‚Zeitraums versandt... £ 1474 10760007000 Tele lee DEE nt BER 
Für Packetsendungen' 
a) bei einem Gewichtsbetrage von jährlich 10,000 Pfd: an bis 
20,000 Pfde r 0 ae TREE WR E werke EEE JO 
b) über ;20,000 Pfd, 4, v4 006 per 05T Dealer Ale IS 
vom taxmäfsigen Porto. 
2, Bei Berechnung des Totalbetrages bleiben ausgeschlossen: 
a) bei Silbergeld alle einzelnen Sendungen, welche die Summe‘ von 
500 Rthlr. nicht erreichen, und 
b) ‚bei Packetsendungen alle Packete unter 10 Pfd, und alle Werthstücke, 
wofür das Porto nach der Gold-Taxe erhoben wird, 
Die Porto-Restitution geschieht nur an den Absender, ohne Rücksicht 
darauf, ob;die Sendung frankirt oder: unfrankirt zur Post gegeben wird, 
„Wer auf Porto -Restitutionen Anspruch machen will, mufs sölches bei 
der Post: Anstalt im Voraus schriftlich erklären. 
3. Die Sendungen, welche nach den gegebenen Bestimmungen von der 
Restitution ‚nicht ausgeschlossen sind (Gelder, in Summen von 500 Rthlr. an 
und darüber und Parkete über 10 Pfund schwer, v. $. ?2.), müssen. von dem 
Absender in ein Buch eingetragen werden, welches in folgender Art anzule- 
gen ist: 
7
	        

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