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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XXVI.1876 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XXVI.1876 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Königliches Post-Cours-Bureau
Titel:
Post-Handbuch für Berlin : oder Darstellung der Post-Verbindungen zwischen Berlin und sämmtlichen preuß. Städten und Post-Anstalten so wie zwischen Berlin und den bedeutendsten ausländischen Orten : auf das Jahr ... / bearbeitet im Cours-Bureau des Königl. General-Post-Amts
Erschienen:
Berlin: A. W. Hayn 1840
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1832; 1836-1837; 1840 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3011279-5 ZDB
Berlin:
B 915 Verkehr: Post. Fernmeldedienst
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1840
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 915 Verkehr: Post. Fernmeldedienst
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15426226
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 915/80:1840
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung

Kapitel

Titel:
2. Die abgehenden und ankommenden Posten zu Berlin, nach den Coursen beschrieben

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  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe XXVI.1876 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • H. I-III
  • H. IV-VII
  • H. VIII-X
  • H. XI-XII
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

481 
482 
JAHRGANG XXVI. 1896. HEFT XI VXD XU. 
Amtliche Bekanntmachungen. 
Vorschriften für die Aufstellung tod Fluchtlinien- 
und Bebauungsplänen, 
(Den Provinzial-Behörden mitgetheilt durch Circular-Erlafs vom 
28. Mai 1876. M. f. H, III, 8759.) 
Auf Grund des §. 20 des Gesetzes, betreffend die Anle 
gung von Strafsen und Plätzen in Städten und ländlichen 
Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Ges.-S. S. 561 ff.) werden 
zur Herbeiführung eines zweckentsprechenden und möglichst 
gleichförmigen Verfahrens bei Festsetzung von Fluchtlinien 
sowie zur Beschaffung genügender Grundlagen für die Be- 
urtheilung der Zweckmäfsigkeit der beabsichtigten Flucht 
linien-Festsetzung nachstehende Ausführungs-Vorschriften 
erlassen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Für die Festsetzung von Fluchtlinien (§§. I — 4 
des Gesetzes vom 2. Juli 1875) sind der Regel nach und so 
weit nicht nachstehend (§. 13) Ausnahmebestimmungen getrof 
fen werden, folgende Vorlagen zu machen: 
I. Situationspläne und zwar: 
a) Fluchtlinienpläno, sofern cs um die Festsetzung von 
Fluchtlinien bei Anlegung oder Veränderung von einzelnen 
Strafsen oder Strafsentheilen sich handelt, 
b) Bebauungspläne, sofern es um die Festsetzung von 
Fluchtlinien für greisere Grundflächen und ganze Ortstheile 
sieb handelt, 
c) Uebersichtspläne. 
II. Höhenangaben. Hierunter werden verstanden: 
a) Längenprofilo, 
b) Querprofile, 
c) Horizontalcurven und Hühenzablen in den Situations 
plänen. 
III. Erläuternde Schriftstücke. 
§. 2. Biese Vorlagen sollen: 
A. den gegenwärtigen Zustand, 
B. den Zustand, welcher durch die nach Maafsgabe der 
beabsichtigten Fluchtlinien-Festsetzung erfolgende An 
legung von Strafsen und Plätzen herbeigeführt wer 
den soll, 
klar und bestimmt darstellen. 
Dieselben müssen durch einen vereidigten Feldmesser 
aufgenommen oder als richtig bescheinigt und durch einen 
geprüften Baumeister oder eiuen im Communaldienste ange- 
stellten Baubearaten, durch welche die Richtigkeit der Auf 
nahme gleichfalls bescheinigt werden kann, mindestens unter 
der Mitwirkung eines solchen bearbeitet und dementsprechend 
unterschriftlich vollzogen sein. 
A. Darstellung des gegenwärtigen Zustandes. 
1. Situation s pläue. 
§. 3. Der Maafsstab, in welchem die Situationspläne 
(Fluchtlinien- und Bebauungs-Pläne) entworfen werden, darf 
in der Regel nicht kleiner sein, als 1 : 1000. Zusammen 
hängende StraPsenzüge sind im Zusammenhänge zur Dar- 
Zeltacbrlft f. Bauwesen. J&hrg. XXVI. 
Stellung zu bringen. Erhalten in Folge dessen grössere Be 
bauungspläne eine für ihre Benutzung unbequeme Ausdehnung, 
(§. 12) so darf für dieselben zwar ein kleinerer Maafsstab, 
bis 1 : 2500, angewendet werden, es ist in diesem Falle 
aber für jode Strafse, deren Fluchtlinien festgesetzt werden 
sollen, ein besonderer Fluchtlinien-Plan im Maafsstabe von 
mindestens 1 : 1000 beiznbringen. 
Jedes Project erfordert die Beifügung eines üeber- 
sichtsplanes, für welchen ein vorhandener gedruckter oder 
gezeichneter Plan oder auch ein Auszug aus einem solchen 
verwendet werden kann. 
§. 4. Durch die Situationspläne soll das in Betracht zu 
ziehende Terrain mit seinen Umgebungen in solcher Aus 
dehnung dargestellt werden, dafs die im Interesse des Ver 
kehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit 
zu stellenden Anforderungen (§. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 
1875) ausreichend beurtheilt werden können. 
Alle vorhandenen Baulichkeiten, Strafsen, Wege, Höfe, 
Gärten, Brunnen, offene und verdeckte Abwässerungen etc,, 
ferner alle Gemarkungs-, Besitzstands- und Cultur-Grenzen 
müssen in den Plänen mit schwarzen Linien dargestellt und, 
soweit es zur Deutlichkeit erforderlich, mit charakterisirenden 
Farben, jedoch nur blaPs angelegt sein. In die Situations 
pläne sind ferner die Nummern oder sonstigen Bezeichnungen, 
welche die einzelnen Grundstücke im Grundbuche, beziehungs 
weise, wo Grundbücher nicht vorhanden sind, im Grund- 
steuerkataster führen und die Namen der Eigentümer ein 
zuschreiben. 
Die auf den gegenwärtigen Zustand bezüglichen Schrift 
zeichen und Zahlen sind schwarz zu schreiben. Jeder Plan 
ist mit der geographischen Nordlinie und einem Maafsstabe 
zu versehen. 
II. Höhenang&bea. 
§. 5. Die Höhenangaben müssen sich auf einen spedell 
zu bezeichnenden, möglichst allgemein bekannten festen Punkt, 
etwa auf den Nullpunkt eines in der Nähe befindlichen 
Pegels, am besten auf den Nullpunkt des Amsterdamer Pegels 
beziehen und ausschliefslich in positiven Zahlen erscheinen. 
Von jeder in einem Fluchtlinien- oder Bebauungspläne 
projectirten Strafse ist, insoweit nicht nach den Ausnahme 
bestimmungen des §.13 davon abgesehen werden darf, ein 
Längenprofil im Längen-Maafsstabe des dazu gehörigen 
Situationsplaues und im Höhenraaafsstabe von 1 : 100 bei 
zubringen. 
Die Linie des in der Regel durch die Mitte des Strafsen- 
dammes zu legenden und in Stationen von je 100” Länge 
mit den erforderlichen Zwischenstationen von mindestens je 
50“ Entfernung einzutheilenden Nivellementszuges ist mit 
ihrer Stationjrung in den zugehörigen Situationsplänen roth 
punktirt anzugeben. 
Wo erhebliche Aenderungen in der Terrain-Oberfläche 
in Aussicht genommen werden, oder wo naheliegende Ge 
bäude, Mauern, abgehende Wege u. s. w. eine besondere 
31
	        

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