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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Kaiserliche Ober-Postdirektion (Berlin)
Title:
Postbuch für Berlin und Umgegend / herausgegeben von der Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Berlin
Publication:
Berlin: Reichsdruckerei 1913
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
1904-1905; 1909; 1912-1913 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3011257-6 ZDB
Previous Title:
Postbuch zum Gebrauch für das Publikum in Berlin und Umgegend
Succeeding Title:
Postbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Post ; Postsendung ; Geschichte
Berlin:
B 915 Verkehr: Post. Fernmeldedienst
DDC Group:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1905
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 915 Verkehr: Post. Fernmeldedienst
DDC Group:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15423380
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 915/80:1905
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure

Chapter

Title:
Nachrichten

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1972 (Public Domain)
  • 28. Januar 1972
  • 21. März 1972
  • 7. April 1972
  • 19. Mai 1972
  • 19. Mai 1972
  • 16. Juni 1972
  • 2. August 1972
  • 16. August 1972
  • 16. August 1972
  • 23. August 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 21. November 1972
  • 23. Novemer 1972
  • 19. Dezember 1972
  • 30. Dezember 1972

Full text

VI/1972 
Seite 30 
Nr. 10 
12.4. 
12,5. 
12.6. 
12.7. 
2:8; 
13. 
Bil; 
Wird bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 
bei der Ermittlung des Jahreseinkommens vom letzten 
Einkommensteuerbescheid oder vom letzten Vorauszah- 
lungsbescheid ausgegangen ($ 11 Abs. 1 letzter Satzteil 
des Gesetzes), so sind die Werbungskosten bereits ab- 
gesetzt worden (vgl. $ 2 Abs. 4 des Einkommensteuer- 
gesetzes) und daher nicht nochmals nach $ 12 Abs, 2 
Satz 2 des Gesetzes abzusetzen. 
Betriebsausgaben 
Bei Einnahmen aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forst- 
wirtschaft und aus selbständiger Arbeit sind Aufwendun- 
gen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein- 
nahmen die Betriebsausgaben. Dazu gehören alle Auf- 
wendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind ($ 4 
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), insbesondere Auf- 
wendungen für Roh- und Hilfsstoffe, Waren und Vorräte, 
Löhne und Gehälter, Instandsetzungskosten, Reklame- 
kosten, Miete, Heizungs- und Reinigungskosten für die 
betrieblich genutzten Räume, Steuern und Abgaben, die 
auf dem Betrieb ruhen (Gewerbe-, Grund- und Umsatz- 
steuer) sowie ähnliche betriebsbedingte Aufwendungen 
und Ausgaben. 
Nummer 12.3 Abs. 3 gilt entsprechend. 
Erhöhte Absetzungen 
Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, z. B. 
nach den $$ 7a, 7b und 7e des Einkommensteuergesetzes, 
sind nach $ 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht als Wer- 
bungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen. Soweit 
diese erhöhten. Absetzungen die normalen Absetzungen 
für Abnutzung nach $ 7 des Einkommensteuergesetzes 
übersteigen, ist der übersteigende Betrag den Einkünf- 
ten hinzuzurechnen. 
Abseizungen für Abnützung bei eigengenutztem 
Wohnraum 
[st das Gebäude oder die Wohnung Gegenstand einer 
Wohngeld-Lastenberechnung, so sind dafür keine Ab- 
setzungen für Abnutzung (auch nicht bei anderen Ein- 
künften) zu: berücksichtigen; auf Nummer 10.5 Buch- 
stabe e wird hingewiesen. 
Werbungskosten bei Einnahmen aus Untervermietung 
Von den Bruttoeinnahmen aus Untervermietung sind ab- 
zusetzen 
a) der Untermietzuschlag, 
b) die Vergütungen für Nebenleistungen, insbesondere 
Frühstück, 
die Heizungskosten in Höhe von 0,50 Deutsche Mark 
monatlich je Quadratmeter Wohnfläche, 
die Kosten der Warmwasserversorgung in Höhe von 
0,10 Deutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohn- 
fläche, 
die Vergütungen für die Überlassung von Möbeln bei 
Vollmöblierung in Höhe von 20 vom Hundert und bei 
Teilmöblierung.in Höhe von 10 vom Hundert des nach 
den Buchstaben a bis d ermittelten Betrages, 
f) die Miete oder Belastung, die auf den untervermie- 
teten Wohnteil entfällt. 
Steuervergünstigungen, steuerliche Freibeträge, Sonder- 
ausgaben, außergewöhnliche Belastungen 
Steuervergünstigungen und steuerliche Freibeträge, 
z. B. der Arbeitnehmerfreibetrag ($ 19 Abs. 2 des Ein- 
kommensteuergesetzes), der Weihnachtsfreibetrag ($ 3 
Nr. 17 des Einkommensteuergesetzes), der Pensionsfrei- 
betrag ($ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes), die 
Freibeträge nach $ 32 Abs. 2, 3 des Einkommensteuer- 
gesetzes sowie Sonderausgaben im Sinne der $8 10 
pis 10 d des Einkommensteuergesetzes und außergewöhn- 
liche Belastungen nach den $$-33 und 33 a des Einkom- 
mensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Jahres- 
einkommens nicht abzusetzen. 
3) 
Zu $ 13 
Einnahmen aus Miete und Pacht 
Zu den Einnahmen aus Miete und Pacht, die nach $ 13 
des Gesetzes bei der Ermittlung des Jahreseinkommens 
außer Betracht bleiben, gehören alle Erträge, die aus 
dem Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung tat- 
sächlich erzielt werden und die Belastung vermindern. 
' 13.2. ' Beiträge Dritter 
Zu- den Beiträgen Dritter, die nach $ 13 des Gesetzes bei 
der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht 
bleiben, gehören in erster Linie die in $ 42 Abs. 6 und 
8 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten 
Finanzhilfen. Die Beiträge Dritter können aus öffentlichen 
Haushalten, aber auch von anderer Seite, insbesondere 
vom Arbeitgeber, gegeben werden. 
14. 
14.1: 
Zu $ 14 
Geburtsbeihilfen 
a) Geburtsbeihilfen ($ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) sind 
nach Maßgabe des $ 3 Ziff. 15 des Einkommensteuer- 
gesetzes in Verbindung mit Abschnitt 6 Ziff. 10 der 
Einkommensteuer-Richtlinien, $ 6 Ziff. 10 der Lohn- 
steuer-Durchführungsverordnung und Abschnitt 10 b 
Abs. 2 und 3 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei. 
Geburtsbeihilfen bleiben bei der Einkommensermitt- 
lung nur außer Betracht, soweit sie als einmalige oder 
als laufende Beihilfen während der letzten drei Mo- 
nate vor und der ersten drei Monate nach der Geburt 
eines Kindes bis zum Gesamtbetrag von 500 Deutsche 
Mark gegeben werden. Bei Mehrlingsgeburten blei- 
ben Geburtsbeihilfen außer Betracht, soweit sie 500 
Deutsche Mark je Kind nicht übersteigen. Bezieht ein 
Arbeitnehmer, aus mehreren Dienstverhältnissen je 
eine Geburtsbeihilfe, so bleibt jede der Beihilfen bis 
zum Betrag von 500 Deutsche Mark außer Betracht, 
Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung 
a) Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, 
vergleichbare vertragliche Leistungen und Leistun- 
gen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ($ 14 
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) sind steuerfrei nach Maß- 
gabe des $ 3 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes in 
Verbindung mit Abschnitt 6 Ziff. 1 der Einkommen- 
steuer-Richtlinien. 
Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer 
ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Be- 
tracht kommen. 
Bei der Einkommensermittlung bleiben in vollem Um- 
fang insbesondere folgende Leistungen aus der Kran- 
kenversicherung außer Betracht: 
aa) Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz, größere 
Heilmittel, Hilfsmittel, Kuren ($$ 187, 193, 363 
der Reichsversicherungsordnung, Erlaß ‚des 
Reichsarbeitsministers vom 2. November 1943 — 
Reichsarbeitsbl. II S. 485); 
Beitragsrückgewähr bei Nichtinanspruchnahme 
der Kasse ($$ 188, 205 Abs. 1 der Reichsversiche- 
rungsordnung); 
Entbindungskosten-Pauschbetrag ($$ 198, 205a 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung); 
Mutterschaftsgeld als einmalige Leistung 
(88 200 b, 205 a Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung); 
Sterbegeld ($$ 201, 202, 204, 205 b der Reichs- 
versicherungsordnung); 
Leistungen der Krankenpflege ($ 182 Abs. 1 Nr. 1 
der Reichsversicherungsordnung); 
Leistungen zur Hilfe und Wartung ($ 185 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Auf das Einkommen anzurechnen sind dagegen ins- 
besondere das Krankengeld ($ 182 der Reichsversiche- 
rungsordnung) und das Mutterschaftsgeld ($8 200, 
200 a der Reichsversicherungsordnung). 
Bei der Einkommensermittlung bleiben in vollem Um- 
fang insbesondere folgende Leistungen aus der ge- 
setzlichen Unfallversicherung außer Betracht: 
aa) Heilbehandlung und Pflegegeld (88 557 bis 559 
der Reichsversicherungsordnung); 
bb) Entschädigung für Kleider- und Wäschever- 
schleiß ($ 16 der Verordnung über Kranken- 
behandlung.und Berufsfürsorge in der Unfallver- 
sicherung); 
Entschädigung für das Halten eines Blinden- 
führhundes oder für fremde Führung ($ 15 der 
Verordnung über Krankenbehandlung und Be- 
rufsfürsorge in der Unfallversicherung); 
14.2.
	        

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