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Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Berlin und Potsdam in malerischen Ansichten
Parallelsachtitel:
Berlin et ses environs en vues-pittoresques
Berlin and its environs in picturesque views
Erschienen:
Darmstadt: Friedrich Lange, [1878]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Umfang:
45 Blatt
Schlagworte:
Berlin ; Bildband
Berlin:
B 45 Allgemeine Landeskunde: Stadtansichten 1870 - 1945
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15386443
Sammlung:
Stadtpläne und Stadtansichten
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 45/114
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Abbildung

Titel:
Tafel: Berlin. Königswache & Zeughaus

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  • Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Text
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verzeichnis der Abbildungen im Text
  • Zur Geschichte Berlins
  • Einleitung
  • 1. Berlin im Mittelalter
  • 2. Die Zeit von 1470 bis zum dreissigjährigen Kriege
  • 3. Der dreissigjährige Krieg
  • 4. Die Zeit des grossen Kurfürsten und König Friedrichs I.
  • Uebersicht über die Geschichte der Kunst in Berlin vom XIII. bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts
  • Die Quellen
  • Geschichtliche Entwickelung
  • Die Bau- und Kunstdenkmäler
  • Befestigungs-Anlagen und Thore
  • Brandenburger Thor
  • Kirchen
  • Das Königliche Schloss
  • Abbildung: Fig. 35. Ansicht des Schlosses vor dem Umbau durch Schlüter
  • Abbildung: Taf. XVI. Königliches Schloss. Portal und Gallerie im II. Hofe
  • Abbildung: Fig. 37. Königliches Schloss. Grundriss des I. Stockes
  • Abbildung: Fig. 38. Königliches Schloss. Grundriss des II. Stockes
  • Abbildung: Taf. XVII. Königliches Schloss. Eckstück der Decke im Ritter-Saal
  • Abbildung: Taf. XVIII. Königliches Schloss. Ritter-Saal
  • Abbildung: Taf. XIX. Königliches Schloss. Elisabeth-Saal
  • Abbildung: Taf. XX. Königliches Schloss. Thron-Saal der Königs-Kammern
  • Abbildung: Taf. XXI. Königliches Schloss. Concert-Zimmer der Königs-Kammern
  • Abbildung: Taf. XXII. Königliches Schloss. Parole-Saal der Königs-Kammern
  • Abbildung: Fig. 39. Schlüters zweiter Entwurf zum Münzthurm
  • Palais des Preussischen Königs-Hauses
  • Oeffentliche Gebäude
  • Abbildung: Taf. XXV. Logen-Gebäude. Gruppe von Schlüter
  • Abbildung: Taf. XXIII. Universität. Aula
  • Abbildung: Taf. XXIV. Zeughaus
  • Brücken und Brückenkolonnaden
  • Abbildung: Fig. 57. Ansicht der ehemaligen Herkules-Brücke
  • Abbildung: Fig. 58. Hallen in der Königs-Strasse
  • Abbildung: Taf. XXVI. Denkmal des Grossen Kurfürsten
  • Oeffentliche Denkmäler
  • Abbildung: Taf. XXVII. Denkmal des Generals v. Zieten
  • Abbildung: Taf. XXVIII. Berliner Medaillen
  • Abbildung: Fig. 70. Haus Poststrasse 16
  • Namen- und Sachregister
  • Abbildung: Aeltester Plan von Berlin F. Gr. Memhardt um 1650
  • Abbildung: Ansicht von Berlin von Foh. Bernhard Schultz 1688
  • Abbildung: Plan von Berlin von J. C. Rhoden 1772
  • Farbkarte

Volltext

48 
Das ständische Kreditwerk. 
hundcrts, da die Landesherren die Stände oft zur 
Bewilligung von Mitteln beriefen und sie auch 
allgemeine Landesangelegenheiten berathen Hessen, 
zu festen Formen aus. Die allgemeinen Landtage 
wurden schon im 15. Jahrhundert meist in Berlin 
abgehalten, von 1513 an regelmässig. Die Stände 
beriethen und beschlossen dabei vollständig ge 
trennt in drei Kurien: Prälaten und Herren, Ritter 
schaft, Städte. Weil die beiden ersten Kurien 
zusammenhielten, so mussten sich die Städte meist 
den von ihnen gemachten Bewilligungen fügen. In 
der Kurie der Städte waren nur die Hauptstädte 
oder vielmehr deren Magistrate durch einen Bür 
germeister oder Rathmann vertreten. Diese hatten 
die Rechte der ihnen inkorporirten kleineren Städte 
(S. 21) mit wahrzunehmen. 
Nach 1540 begann die Uebemahme der be 
deutenden Schulden Joachims II. durch die Stände, 
eine Massregel, die man das ständische Kreditwerk 
genannt hat. Die Stände unterzogen sich der 
Tilgung der Schulden, sie wurden Selbstschuldner 
anstatt des Landesherrn. Zugleich sollten sie die 
Mittel für die laufenden Bedürfnisse des Landes 
beschaffen. Dafür’ beanspruchten sie die eigne 
Verfügung über dessen Steuerkraft, sodass sich die 
Regierung bei jeder Forderung nur an sie wenden 
durfte. Die Stände bildeten drei unter ihrer Ver 
waltung stehende Kassen, aus deren Einnahmen 
die Gläubiger allmählich befriedigt und die 
laufenden Bedürfnisse der Landesregierung ge 
deckt werden sollten. Die Kassen nahmen Kapi 
talien auf und stellten Obligationen aus, und ihr 
Kredit sowie der hohe Zins, den sie gaben, führ 
ten ihnen in grossem Umfange Kapital aus dem 
Lande zu, das dann bei der Tilgung zur Ver 
wendung kam. Hierdurch belasteten sich die 
Kassen selbst aber mit einer bedeutenden schwe 
benden Schuld. Inzwischen stieg durch das helfende 
Eintreten der Stände der Kredit des Kurfürsten 
von neuem, was er alsbald zu weiteren Anleihen 
für seine Person benutzte, und auch diese neuen 
Verpflichtungen mussten dem Kreditwerke fort 
und fort aufgebürdet werden. Auf solche Weise 
konnte es auch ohne eine bedenkliche Aenderung 
in der politischen Lage des Landes leicht zu einer 
Stockung in seinen Zahlungen kommen. Aber das 
Werk trug auch an sich schon den Keim eines 
nicht glücklichen Fortganges in sich. Denn es 
baute den Tilgungsplan für die grossen Schulden 
lasten auf dieselben Unterlagen, die auch unausge 
setzt für die übrigen augenblicklichen Bedürfnisse 
des Landes aushalten mussten, nämlich auf die bei 
den herkömmlichen Steuern, den Schoss und die 
Biersteuer. Selbst in ruhigen Zeiten reichten diese 
Steuern für alle jene Anforderungen nicht aus, 
um so weniger, wenn Ereignisse, wie das Herein 
brechen des grossen Krieges ausserordentliche 
Anstrengungen verlangten. Ferner bewirkte der 
Umstand, dass die Erhebung der Steuern in den 
Händen der Stände lag, eine ausgedehnte Befrei 
ung steuerkräftiger Personen. Wo sich der Adel 
auf dem Lande den Lasten entzog, wollte auch in 
den Städten die vornehmere Einwohnerschaft nicht 
zurückstehen, und man übte dabei gegenseitig 
Nachsicht. Die Last ruhte desto mehr auf dem 
kleineren Vermögen; die Folgen davon zeigten sich 
im geringeren Ertrage, schnelleren Nachlassen der 
Kräfte und Anschwellen der Rückstände. 
Das Kreditwerk, das in der Wirthschafts- und 
Verfassungsgeschichte der Mark eine bedeutende 
Rolle spielt, kann aber hier nur soweit in Betracht 
kommen, als es das Finanzwesen der Stadt Berlin 
berührte. Von der ganzen Schuld, wie sie die 
Stände nach und nach übernahmen, hatten dem 
festgelegten Plane gemäss einen Theil Prälaten und 
Ritterschaft, also das platte Land allein aufzu 
bringen, einen die Städte allein, den dritten beide 
gemeinsam. Demnach fand die Bildung von drei 
getrennten Verwaltungen oder Kassen statt, die 
ihre nach dem Tilgungsplane bemessene Quote 
jährlich von den Besteuerten einzogen und an den 
leitenden Ausschuss der Stände ab führten. Die 
Art der Besteuerung war zwischen Landesherr 
schaft und Ständen vorher vereinbart. Die beiden 
ersten Kassen erhielten ihre Einnahmen fast aus 
schliesslich aus dem Schoss, der Vermögenssteuer, 
die sich aber bald nicht mehr bloss auf das un 
bewegliche Vermögen, sondern auch auf Kapital 
und bewegliches Gut erstreckte, die dritte aus 
einer allgemeinen Biersteuer für Stadt und Land. 
Die Stadt Berlin zahlte wie alle Städte nur 
zur zweiten und dritten dieser Kassen. Die zweite, 
die Städtekasse oder der Städtekasten genannt, 
schied sicli in zwei Unterabtheilungen für Altmark 
und Priegnitz und Mittelmark mit Uckermark. 
Sie ruhte auf der Besteuerung des im Weichbilde 
gelegenen Grund und Bodens, des Hauses und der 
ganzen Habe der Steuerpflichtigen. Diese ge- 
sammte Steuer führte den Namen Fundschoss. 
Hierzu kam ein als Vorschoss bezeichneter fester 
Betrag von jeder Feuerstelle oder Wohnstätte. 
Bisher hatte man, wenn die märkischen Städte 
eine Geldsumme für den Landesherrn aufbrineen 
sollten, die Untervertheilung der ganzen Summe
	        

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