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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Preußen. Verfassunggebende Landesversammlung
Titel:
Sitzungsberichte der Verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung / Preußen
Erschienen:
Berlin 1921
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
Tagung 1919/21
ZDB-ID:
3006040-0 ZDB
Berlin:
B 774 Staat. Politik. Verwaltung: Berlin als Parlaments- und Regierungssitz
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Titel:
18. bis 35. Sitzung (6. Mai bis 26. Juni 1919) : Spalten 1347 bis 2656
Erschienen:
1921
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 774 Staat. Politik. Verwaltung: Berlin als Parlaments- und Regierungssitz
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15386200
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Parl 3:S.Ber. -1919/21,Bd 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
35. Sitzung, Donnerstag den 26. Juni 1919

Kapitel

Titel:
Nachträge zum wörtlichen Bericht über die 35. Sitzung vom 26. Juni 1919

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1972 (Public Domain)
  • 4. Februar 1972
  • 8. März 1972
  • 8. März 1972
  • 10. Mai 1972
  • 6. Juni 1972
  • 6. Juni 1972
  • 7. Juni 1972
  • 26. Juni 1972
  • 18. Juli 1972
  • 18. Juli 1972
  • 14. August 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 1. November 1972
  • 12. Dezember 1972
  • 15. Dezember 1972
  • 30. Dezember 1972

Volltext

Ausgegeben am 10. 5. 1972 
N 
r De 
7 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IV Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport 
1V/1972 
Seite 31 | 
Nr. 15 
Inhalt 
Nr. 15 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an junge Familien zur Zinsverbilligung von Personal: 
krediten bei Mieterdarlehen (Zuschußrichtlinien für MD-Personalkredite) ...... 4a 
Allgemeine Anweisung über Pflegesätze und Nebenkosten. in den Krankenanstalten des Landes 
Berlin vom 8. Februar 1972 ........ : 
Ausführungsvorschriften über die Absonderung von. Personen nach $ 37 des Bundes-Seuchengesetzes 
Ausführungsvorschriften über die Festsetzung einer einmaligen Zahlung an Sozialhilfeempfänger 
Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze ........ 
Ausführungsvorschriften über die Neufestsetzung des Tagespflegesatzes in den Berliner Mütter- 
heimen des Deutschen Müttergenesungswerkes .... 
Berichtigung betr. Dbl. IV/1972 Nr.6 ...... 
Seite 31 
Nr. 16 
Seite 32 
Seite 33 
Seite 35 
Seite 36 
Nr. 17 
Nr. 18 
Nr. 19 
Nr. 20 
Seite 36 
Seite 36 
[W-5 ] 
BauWohn IV a A 311 — 6811/231 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4588 
[ 9.2.1972 | 
ABI. S. 218 
Dbl. VI/1972 
Nr. 11 
Eigenmittel eines Mieterdarlehns für eine im sozialen 
Wohnungsbau errichtete Mieterdarlehnswohnung auf- 
genommen hat; er entspricht der Höhe der Zinsen für 
den Personalkredit. 
(2) Der Zuschuß wird für die Dauer der Laufzeit des 
Personalkredits, längstens jedoch für 48 Monate, ge- 
währt und in halbjährlichen Raten nachträglich ge- 
zahlt. Bei Aufgabe der Mieterdarlehnswohnung wird 
die Zahlung vor Ablauf der 48 Monate eingestellt 
(3) Auf Bewilligung des Zuschusses besteht kein 
Rechtsanspruch. Die Gewährung eines Zuschusses 
kann widerrufen werden. 
Anerkennung als Zuschußberechtigter 
(1) Liegen die Voraussetzungen der Nummern 2.und 3 
vor, so wird der Antragsteller vom Landesamt für 
Wohnungswesen als Zuschußberechtigter anerkannt, 
falls nicht Gründe des Absatzes 2 entgegenstehen. 
(2) Für die Anerkennung sind unter den zu einem 
gleichen Zeitpunkt vorliegenden Anträgen in erster 
Linie Antragsteller mit der höchsten Kinderzahl zu 
berücksichtigen. Bei mehreren Antragstellern mit glei- 
cher Kinderzahl ist denjenigen Familien der Vorzug 
zu geben, deren Kinder nicht älter als 6 Jahre sind. 
5. Verpflichtungen der Zuschußberechtigten 
(1) Jeder Zuschußberechtigte ist verpflichtet, dem 
Landesamt für Wohnungswesen auf Anfrage alle Aus- 
künfte zu erteilen, die für die Anerkennung und Zu- 
schußgewährung hinsichtlich seiner wirtschaftlichen 
Verhältnisse, der von ihm innegehaltenen Wohnung 
und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienmit- 
glieder von Bedeutung sind. 
(2) Jeder Zuschußberechtigte ist ferner verpflichtet, 
dem Landesamt für Wohnungswesen und der Spar- 
kasse der Stadt Berlin West unverzüglich Mitteilung 
zu machen, wenn er das Mietverhältnis über die mit 
dem Mieterdarlehen mitfinanzierte Wohnung kündigt 
oder diese Wohnung aus sonstigen Gründen aufgibt. 
Verfahren 
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuschußberech- 
tigter ist beim Landesamt für Wohnungswesen nach 
Wohnungsüberlassung zu stellen. Liegen die Voraus- 
setzungen vor, so teilt das Landesamt für Wohnungs- 
wesen die Anerkennung dem Antragsteller mit. 
(2) Während des Zeitraumes der Zuschußgewährung 
legt der Zuschußberechtigte dem Landesamt für Woh- 
hungswesen halbjährlich - vom Datum der Tilgung 
des Personalkredits an gerechnet — vor: 
a) den Kreditvertrag mit der Sparkasse, 
An das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Richtlinien 
zur Gewährung von Zuschüssen an junge Familien 
zur Zinsverbilligung von Personalkrediten 
bei Mieterdarlehen 
(Zuschußrichtlinien für MD-Personalkredite) 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b des Allgemeinen Zu- 
ständigkeitsgesetzes wird im Einvernehmen mit den Sena- 
toren für Finanzen, für Arbeit und Soziales und für Fa- 
milie, Jugend und Sport bestimmt: 
Zweck . 
Im Rahmen seiner familienfördernden Maßnahmen ge- 
währt das Land Berlin zur Verbesserung der Wohn- 
verhältnisse junger Familien nach Maßgabe dieser 
Richtlinien und der jeweils im Haushaltsplan für die- 
sen Zweck bereitgestellten Mittel einen Zuschuß. Der 
Zuschuß dient der Senkung der Zinsbelastung, die 
jungen Familien durch die Aufnahme eines Personal- 
kredits der Sparkasse der Stadt Berlin West entsteht, 
mit dessen -Hilfe ein Mieterdarlehen. geleistet werden 
soll. 
Begünstigter Personenkreis 
(1) Junge Familien im Sinne dieser Richtlinien sind 
Familien mit mindestens zwei Kindern im Alter bis zu 
10 Jahren. Als Kinder sind alle im Zeitpunkt der 
Antragstellung zum Haushalt des Antragstellers ge- 
hörenden ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie 
die durch Ehelichkeitserklärung oder durch Annahme 
an Kindes Statt mit dem Antragsteller verbundenen 
Personen zu berücksichtigen. 
(2) Der Zuschuß wird nur solchen jungen Familien 
gewährt, die die. einkommensmäßigen Voraussetzungen 
des $ 5 Abs.1- Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes 
1965 erfüllen. 
Art, Umfang und Dauer des Zuschusses 
(1) Der Zuschuß wird dem Zuschußberechtigten ge- 
währt, der einen Personalkredit zur Ergänzung der
	        

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