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Steglitzer Adressbuch (Public Domain) Ausgabe 14.1895 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Steglitzer Adressbuch (Public Domain) Ausgabe 14.1895 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Steglitzer Adressbuch
Erschienen:
Berlin: R. Steinmeister 1902
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
14. Jahrgang (1895); 17. Jahrgang (1898)-21. Jahrgang (1902) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3004632-4 ZDB
Frühere Titel:
Steglitzer Wohnungs-Anzeiger
Spätere Titel:
Adreßbuch für Steglitz, Südende und Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1895
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15390468
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 1178:14.1895
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse

Kapitel

Titel:
Anhang. Ortspolizei-Verordnungen und sonstige amtliche Bekanntmachungen

Schnellzugriff

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  • Steglitzer Adressbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 14.1895 (Public Domain)
  • Einband
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kalender für 1895
  • Geschäftsanzeigen
  • Werbung
  • I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner
  • II. Verzeichniß der Straßen und Häuser unter Angabe der Eigenthümer und Miether
  • III. Verzeichniß der selbstständigen Gewerbetreibenden und sonst selbstständig beschäftigten Personen
  • IV. Sonstige Nachrichten über Behörden etc., Schulen und Vereine
  • V. Geschichtliches und Sehenswürdigkeiten
  • VI. Statistisches
  • Anhang. Ortspolizei-Verordnungen und sonstige amtliche Bekanntmachungen
  • Verzeichniß der in das Steglitzer Adreßbuch aufgenommenen Ortspolizei-Verordnungen etc.
  • Werbung
  • Karte: Plan zum Steglitzer-Adressbuch
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Anhang. 
Ortspobizei? Merordnungen 
und sonstige amtkiche Bekanntmachungen. 
(Fortsezung.) 
XVII. Regulativ für die Erhebung der Hundesteuer in dem Ge: 
meinde-Bezirke von Steglitz. 
Auf Grund des Gesezes vom 1. März 1891 und gemäß dem Beschlusse 
der Gemeindeverordneten vom 10. April und 7. August d. I. wird, unter 
Aufhebung des Reglements vom 2292-22. die auf Grund der Aller- 
höchsten Kabinet3-Ordre vom 29. April 1829 und 18. Oktober 1834 seit 
dem Jahre 1875 bestehende Hundesteuer im Gemeinde-Bezirke Steglit vom 
1. Oktober 1891 ab nach folgenden Grundsäßen erhoben. 
Steuerpflichtigkeit. 
: 14. Die Hundesteuer wird für jeden Hund, welcher im Gemeinde- 
Bezir?? Steglit gehalten und ein Alter von 3 Monaten erreicht hat, 
entrichtet. 
8 2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer erstrekt sich nicht 
allein auf die Gemeinde-Mitglieder und die sonst mit einem Wohnsiße 
im rechtlichen Sinne hierselbst versehenen Personen, sondern auc) auf alle 
diejenigen Personen, welche sich, ohne einen sol<en Wohnsik zu haben, hier 
nur auffalten. 
„. Fremde und Reisende, welche sih nur kurze Zeit und vorüber- 
gehe... hier aufhalten und Hunde von außerhalb mitbringen, sind von der 
Steuer frei, wenn die Dauer des Aufenthalts hierselbst die Zeit von 4 Wochen 
nicht übersteigt. Schaffen sich dieselben aber während der Zeit ihres hiesigen 
Aufenthalts Hunde an, so unterliegen sie gleih den Einwohnern den 
Bestimmungen dieses Regulativs. 
8 4. Bei Beurtheilung der Steuerpflichtigkeit eines Hundebesizers kommt 
es nicht darauf an, ob demselben der Hund eigenthümlich gehört oder nicht; 
der bloße Besiz eines Hundes verpflichtet vielmehr zur Anmeldung und 
Versteuerung desselben. 
Es ist Niemandem gestattet, angeblich zugelaufene Hunde bei sich zu 
behalten, ohne die Steuer dafür zu erlegen oder der Steuer-Behörde den 
Nachweis zu liefern, daß der Hund vorschriftsmäßig versteuert ist.
	        

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