Digitale Landesbibliothek Berlin Logo

Kommunalfinanzbericht (Rights reserved) Ausgabe 2005,3 "Hartz IV": Erste Analyse der neuen kommunalen Zahlungsströme (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Kommunalfinanzbericht (Rights reserved) Ausgabe 2005,3 "Hartz IV": Erste Analyse der neuen kommunalen Zahlungsströme (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Dateien

Datei
Beschreibung
Größe
Format
Datei
kommunalfinanzbericht_0511.pdf
Beschreibung
-
Größe
527.75 KB
Format
PDF
Anzeigen

Entsperren

Hier können Sie den Zugriff auf diese Datei anfordern. Sie erhalten eine E-Mail zur Bestätigung, dass ihre Anfrage erfolgreich bei uns eingegangen ist.

Der Zugriff auf diese Datei ist beschränkt.

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.

Abschnitt

Titel:
Auf Anweisung des Königlichen Staats=Ministerii wird hiermit Nachfolgendes zur Kenntniß der Bewohner Berlins gebracht: [...] (Sammlung Friedlaender)
Erschienen:
, 1848-11-10
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2005
Zusammenfassung:
Mitteilung des königlichen Polizeipräsidenten von Bardeleben an die Berliner Bevölkerung über Maßnahmen, die getroffen wurden, weil sich ein Teil der Nationalversammlung der Verlegung und Vertagung widersetzt hat. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober=Hofbuchdruckerei. - Band 5, Dokument 211 der Sammlung Friedlaender. Digitalisierung durch die Universitätsbibliothek Lodz und die Zentral- und Landesbibliothek Berlin 2005. Signatur im Landesarchiv Berlin: 1053 a.
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1781630
Sammlung:
Sammlung Friedlaender
Standort der Druckausgabe:
Universitätsbibliothek Łódź
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain)
  • Ausgabe 1905 (Public Domain)
  • 1905/01/04
  • 1905/01/18
  • 1905/02/01
  • 1905/02/15
  • 1905/03/01
  • 1905/03/03
  • 1905/03/15
  • 1905/03/04
  • 1905/03/10
  • 1905/03/17
  • 1905/03/29
  • 1905/04/12
  • 1905/03/29
  • 1905/03/28
  • 1905/04/05
  • 1905/04/06
  • 1905/05/03
  • 1905/05/10
  • 1905/05/17
  • 1905/06/07
  • 1905/06/21
  • 1905/06/28
  • 1905/06/29
  • 1905/09/06
  • No. (278 und 279), 06. September 1905
  • Tages-Ordnung, 06. September 1905
  • No. 17. (280-338), 06. September 1905
  • 1905/09/27
  • 1905/10/11
  • 1905/11/15
  • 1905/12/06
  • 1905/12/20
  • 1905/11/01

Volltext

479 
welchem die Zahlung der ersteren Entschädigung 1 
aufhört. 
Bei Rentenvergütnngen muß auf Verlangen 
der „Frankfurter" mit den Quittungen 'ein 
Attest der Ortsbehörde oder, wenn es die „Frank 
furter" verlangt, auf der letzteren Kosten ein 
Attest des von der „Frankfurter" dazu bezeich 
neten Arztes über das Leben und die fort 
dauernde gänzliche oder teilweise Erwerbsun 
fähigkeit des Rentenempfängers beigebracht 
werden. 
Die Entschädigung für vorübergehende Er 
werbsunfähigkeit wird nach Beendigung der 
Knrzeit gezahlt. 
In Todesfällen hört die Zahlung der Ent 
schädigung für vorübergehende Erwerbsunfähig 
keit mit dem Todestage und in Jnvuliditäts- 
fällen, sofern die 365 Kurtage noch nicht abge 
laufen sind, jedenfalls mit dem Tage auf, an 
welchem die Invalidität festgestellt ist und somit 
die Rentenzahlung beginnt. 
16. Alle auf die gegenwärtige Versicherung ent 
fallenden Entschädigungsleiüungen werden seitens 
der Frankfurter nur an die Versicherung nehmende 
Anstalt gezahlt, wogegen diese die Verpflichtung 
übernommen hat. diese Entschädigungsbelräge 
nur zugunsten des verletzten Schülers oder 
desien gesetzlichen Nachfolgers zu verwenden. 
Die verletzten Schüler selbst oder deren 
gesetzliche Vertreter oder Rechtsnachfolger er 
langen durch die gegenwärtige Versicherung selbst 
keinen Anspruch gegen die „Frankfurter". 
17. Nach einem Unfälle, welcher den Tod oder die 
Invalidität des Verletzten zur Folge gehabt 
hat. gilt die Versicherung, vorbehaltlich der da 
durch erworbenen Rechte für den Verletzten, 
ohne weiteres als erloschen, eine Rückvergütung 
vorausbezahlter Prämien findet dabei nicht statt. 
18. Die Feststellung über die Höhe der Entschädi- 
gungsleistuug.möge sie durch Einigung beider Teile 
oder durch die zusammenberufende Schätzungs 
kommission erfolgt sein, hat keinen Einfluß auf 
die Frage, ob überhaupt ein die Versicherung 
berührendes Unfallereignis vorliegt, diese Frage 
fällt vielmehr bei mangelnder Einigung der 
richterlichen Entscheidung anheim. Alle Rechts 
streitigkeiten aus dem Versicherungsverträge, 
soweit dieselben nicht ihre Erledigung durch 
eine Schätzungskommission finden, gehören vor 
das betreffende Gericht des Sitzes der Ver 
sicherung nehmenden Anstalt. 
19. Die Rechte und Regreßansprüche ver 
letzter Schüler an dritte Personen (Be 
hörden, Eisenbahnen. Privatpersonen) 
gehen nicht auf die „Frankfurter" über. 
Die Geltendmachung solcher Rechte bleibt 
vielmehr dem verletzten Schüler oder 
dessen gesetzlichen Vertreter oder Rechts 
nachfolger. 
Berlin, den 1. Juli 1905. 
Frankfurter Transport-, Unfall- und Glas- 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft. 
Rententabelle für lebenslänglich zahlbare Renten von 1000 Jt Versicherungssumme. 
Aller 
beiRcnlen- 
beginn 
Jährliche 
Rente 
M 
Alter 
bei Renten- 
beginn 
Jährliche 
Rente 
M 
Alter 
beiRenten- 
beginn 
Jährliche 
Rente 
M 
Alter 
beiRenten- 
bcginn 
Jährliche 
Rente 
M 
Alter 
bei Renten- 
beginn 
Jährliche 
Rente 
M 
Alter Jährliche 
bei Renten- Rente 
beginn ^ 
18 Jahre 
52,44 
28 Jahre 
56.93 
38 Jahre 
64.11 
48 Jahre 
76,90 
53 Jahre 
101,78 
68 Jahre 150,06 
19 „ 
52,80 
29 
57,52 
39 „ 
65,06 
49 „ 
78,83 
59 „ 
105,31 
69 „ 156,87 
20 „ 
53,17 
30 
„ 
58,12 
40 ,. 
66,09 
50 „ 
80.77 
60 „ 
109,09 
70 „ 164,07 
21 „ 
53,56 
31 
ff 
58,76 
41 „ 
67,19 
51 
82,87 
61 „ 
113,11 
71 „ 171,83 
22 „ 
53,97 
32 
' ' 
59.41 
42 „ 
68,37 
52 „ 
85,11 
62 „ 
117,51 
72 „ 179,54 
23 
54,40 
33 
60,09 
43 „ 
69,58 
53 „ 
87,49 
63 „ 
122,15 
73 „ 187,63 
24 
54,86 
34 
n 
60,81 
44 „ 
70,81 
54 „ 
90.00 
64 „ 
127,12 
74 „ 196,01 
25 „ 
55,35 
35 
61,57 
45 „ 
72,28 
55 „ 
92,68 
65 „ 
132,37 
75 „ 204,46 
26 „ 
55,86 
36 
62,35 
46 „ 
73,74 
56 „ 
95,49 
66 „ 
137,86 
27 „ 
56,38 
37 
» 
63,20 
47 „ 
75,31 
57 „ 
98,51 
67 „ 
143,76 
Bemerkung: Für die Bestimmung des Rentensatzes ist dasjenige Lebensjahr des Rentenberechtigten maß- 
gebend, welches derselbe am Tage des Unfalles vollendet hatte. 
. Tagesordnung Nr. 12 
Drucksache Nr. 288. Vorlage betr. Regu- 
llerung der Niebuhr Straffe zwischen Wie 
land und Lcibniz Straffe. 
Urschriftlich mit dem Aktenheit 37 sowie den 
'"teil Fach 7 Nr. 149 Bd. II und Fach N. 7 Nr. 13 
an die Strdtverordneten-Versammluug 
“ nt dem Antrage, zu beschließen: 
Der Regulierung der Niebuhr Straße zwischen 
Wieland und Leibniz Straße auf Kosten der 
Stadtgemeinde wird zugestimmt. Die mit den 
Anliegern Richardi und*Heusel abgeschlossenen 
Regulierungsverträge> vom 28. Juli d. Js. 
Nr. 671 und 672 des Urkundenverzeichnisses — 
werden genehmigt. 
2. Die Kosten der Regulierung sind zunächst vor 
schußweise zu verausgaben. Die Deckung des 
Vorschusses hat nach Fertigstellung der Regu 
lierung durch die vertragsmäßig zu leistenden 
Zahlungen der Anlieger zu erfolgen. 
3. Die Kosten der Kanalisation in Höhe von 
5000 JC sind in das Extraordinarium des Kana- 
lifaiionsetais- für 1905 einzustellen und ge 
langen nach Maßgabe der Kanaliiationsordnung 
wieder zur Einziehung- 
Die Niebuhr Straße ist in ihrem Teile zwischen 
Vleibtreu und Wieland Straße bereits reguliert. Die 
Regulierung in dem sich hieran anschließenden Teile 
zwischen Wieland und Leibniz Straße war bereits im 
Jahre 1903 in Aussicht genommen. Die Ausführung 
scheiterte jedoch an den für diesen kurzen Teil ver 
hältnismäßig sehr hohen Straßenlandermerbskosten. 
Diese werden dadurch verursacht, daß das der Witwe
	        
Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.

Downloads

Formate und Verlinkungen

Zitieren

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.