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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Gesamtadressenwerk der NSDAP-Geschäftsstellen : Gau Groß-Berlin / Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Herausgeber:
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Erschienen:
Berlin: Die Deutsche Tat, Verlagsgesellschaft m.b.H. für Deutsches Schrifttum 1934
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
Band 1 (1934)
ZDB-ID:
2982903-3 ZDB
Spätere Titel:
Adressenwerk der Dienststellen der NSDAP, der Deutschen Arbeitsfront, des Reichsnährstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der Behörden
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Adressverzeichnisse
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1934
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Fußnote:
Seiten 107, 110, 115, 118 und 119 der Digitalisierungsvorlage fehlerhaft gedruckt
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15380738
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 763 NSDAP 5:1.1934
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Adressverzeichnisse

Kapitel

Titel:
Berlin

Kapitel

Titel:
Gliederung der Kreisleitung

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1976
  • Ausgabe 1976,1 Nr. 1, 9. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,2 Nr. 2, 16. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,3 Nr. 3, 21. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,4 Nr. 4, 22. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,5 Nr. 5, 23. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,6 Nr. 6, 30. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,7 Nr. 7, 4. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,8 Nr. 8, 5. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,9 Nr. 9, 6. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,10 Nr. 10, 11. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,11 Nr. 11, 13. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,12 Nr. 12, 20. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,13 Nr. 13, 25. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,14 Nr. 14, 27. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,15 Nr. 15, 5. März 1976
  • Ausgabe 1976,16 Nr. 16, 11. März 1976
  • Ausgabe 1976,17 Nr. 17, 12. März 1976
  • Ausgabe 1976,18 Nr. 18, 19. März 1976
  • Ausgabe 1976,19 Nr. 19, 26. März 1976
  • Ausgabe 1976,20 Nr. 20, 31. März 1976
  • Ausgabe 1976,21 Nr. 21, 2. April 1976
  • Ausgabe 1976,22 Nr. 22, 7. April 1976
  • Ausgabe 1976,23 Nr. 23, 8. April 1976
  • Ausgabe 1976,24 Nr. 24, 9. April 1976
  • Ausgabe 1976,25 Nr. 25, 15. April 1976
  • Ausgabe 1976,26 Nr. 26, 23. April 1976
  • Ausgabe 1976,27 Nr. 27, 28. April 1976

Volltext

104 Steuer- und Zollblatt für Berlin 26. Jahrgang Nr.7 4. Februar 1976 
nach 8 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapi- Einkommensteuer 
talvermögen und unterliegen als solche der Einkommen- Urteil des BFH vom 25. Juni 1975 — I R 201/73 
steuer ($2 Abs.3 Nr. 5 EStG). Dabei ist für die Zurech- 
nung der zugeflossenen Beträge zu den steuerpflichtigen (StZBI. Bin. 1976 8. 104) 
Einkünften unerheblich, ob der Darlehensvertrag sitten- Die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung 
widrig ist (85 Abs.2 StAnpG). Entscheidend ist allein infolge der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes 
die wirtschaftliche Gestaltung, wie sie die Beteiligten oder Teilbetriebes führt zur Erhöhung des tarifbegünstig- 
unter sich gelten lassen (vgl. dazu im einzelnen Herr- ten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (Abweichung 
mann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Kör- vom BEH-Urteil vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 
perschaftsteuer, 82 EStG Anm. 63f.). Hat danach der 80, 83, BStBI III 1964, 5041). 
Schuldner die Darlehenssumme tatsächlich empfangen 
und zahlt er Zinsen als Entgelt für den Gebrauch des ESIG $16 Abs, 1, 3, $ 34 A052 NT. 1. 
Kapitals, so sind dem Kläger Einnahmen im Rahmen (BStBl. 1975 IT S. 848) 
der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen ($ 8 Der Kläger und Revisionskläger zu 1. und der verstor- - 
Abs. 1 EStG). bene GR der in der Vorentscheidung noch als Kläger zu 
Unter Berücksichtigung dieses wirtschaftlichen Inhalts Od OHG. ORG. En N DETEHIOE IE Gin Sa0em Be e 
des Darlehensverhältnisses schuldet der Darlehensneh- P und eine Holzhandlung in K unterhielt. Die Grundstük- 
eg EN NE AS GCKASANLSG DICHT Mer ENKOLEN- ke, auf denen die Holzhandlung betrieben wurde, gehör- 
steuer unterliegt — als auch das — im Jahr des Zuflus- len gen Klügern zu je 7 Bruchteilseigentum, 
ses zu versteuernde ($& 11 Abs. 1 EStG) — Entgelt für die Nachdem ein Brand am 23. September 1966 den größ- 
Kapitalnutzung. Ob er die monatlich gezahlten Beträge ten Teil der Holzschuppen und die Vorräte der Holz- 
aus dem Rechtsgrund der Kapitalrückzahlungsverpflich- handlung vernichtet hatte, bildete die OHG zum 31. De- 
tung (8607 Abs.1 BGB) oder demjenigen der Zinszah- zember 1966 für die abgebrannten Schuppen eine Rück- 
lungsverpflichtung geleistet hat, hängt davon ab, bei lage für Ersatzbeschaffung in Höhe der erhaltenen Versi- 
welcher der beiden Verpflichtungen der Leistungserfolg cherungsentschädigung von 59147 DM abzüglich des 
eingetreten ist. Diese Frage regelt das Steuerrecht nicht Buchwertes dieser Wirtschaftsgüter von 4000 DM = 
unmittelbar. Insoweit ist — unter Beachtung der Ausle- 55 147 DM. 
gungsregel des $1 Abs.2 StAnpG — bürgerliches Recht Im Jahre 1967 stellte die OHG den Betrieb der Holz- 
ergänzend heranzuziehen, Demnach hat der Schuldner handlung ein. Die Grundstücke. wurden zum Teil ver- 
auf die — im Gegensatz zur Darlehensschuld (vgl. 8 609 pachtet, die Holzvorräte bis zum September 1967 veräu- 
Abs. 1 BGB) bereits fällige 2 Zinsverpflichtung geleistet. Bert. Weitere nennenswerte Wirtschaftsgüter des Holz- 
Ihm ’ steht das TEE hat m (5 366 handelsbetriebes waren nicht vorhanden. Der gesamte 
a Ei ET EEE DE ER SEE Gewerbebetrieb (Holzhandlung und Sägewerk) wurde 
1g A genau nach $14 der Gewerbeordnung (GewO) zum 30. April 
entsprechenden Betrages stillschweigend zu erkennen 1967 abgemeldet 
gegeben, auf welche Schuld er diese Leistung verrech- 9 
nen will (dazu Beschluß des Oberlandesgerichts Köln Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) sah die Ein- 
vom 11.September 1968 9W 53/68, Monatsschrift für stellung der Holzhandlung als Aufgabe eines Teilbetrie- 
Deutsches Recht 1969 S. 482; Urteil des BGH vom 19. Fe- bes an und stellte im einheitlichen und gesonderten Ge- 
bruar 1973, II ZR 83/71, Wertpapier-Mitteilungen 1973 winnfeststellungsbescheid 1967 vom 9. September 1969 
S. 461: Esser, Schuldrecht, Bd. I, 4. Aufl, 1970, S. 160). einen laufenden Gewinn von 94 134 DM und einen nach 
$ 34 EStG begünstigten Aufgabegewinn von 238 464 DM 
2. Ein evtl. geheimer Vorbehalt (Täuschungswille) — fest. Dabei löste es die Rücklage für Ersatzbeschaffung 
wie ihn die Kläger als vorhanden vermuten — ist unbe- zugunsten des laufenden Gewinns auf. Mit dem Ein- 
achtlich ($ 116 BGB). Die bei der Leistung vorzunehmen- spruch wurde beanstandet, daß das FA die Pachteinnah- 
de Zuordnung zu einem bestimmten Schuldverhältnis er- men auch nach Überführung der Grundstücke ins Privat- 
folgt zwar allein nach dem Willen des Leistenden, Die- vermögen zum 30. April 1961 dem Gewerbegewinn zuge- 
ser Wille muß aber dem Empfänger gegenüber erklärt rechnet hatte. Ferner wurde begehrt, die Rücklage für 
werden. Für diese Erklärung gelten die für die Ausle- Ersatzbeschaffung zugunsten des steuerbegünstigten 
gung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen maß- Aufgabegewinns aufzulösen. In der Einspruchsentschei- 
geblichen Grundsätze der 88 133, 157 BGB. Denn. diese dung vom 8. Januar 1971 entsprach das FA dem Ein- 
sind bei geschäftsähnlichen Erklärungen entsprechend spruch hinsichtlich der Pachteinnahmen und stellte den 
anwendbar (allgemeine Meinung vgl. z.B. Heinrichs in laufenden Gewinn auf 65222 DM fest; im übrigen wies 
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 33. Aufl. 1974, 8& 133 es den Einspruch zurück 
Anm. 2). Es kommt deshalb allein auf den nach außen er- © . e - 
kennbar gewordenen Willen an (vgl. auch BGH-Urteil Auch die Klage ‚blieb ohne Erfolg. In den Urteilsgrün- 
vom 31. Oktober 1963 VIII ZR 285/61, BGHZ 40, 272 den stützte sich das FG auf das Urteil des BFH vom 
[278]; Beurteilung der Erfüllungsleistung aus der Sicht 20. August 1964 IV 40/62 U (BFHE 80, 83, BStBI III 1964, 
des Zuwendungsempfängers). Soweit der Konkursverwal- 504)%. Es führte aus, Bildung und Beibehaltung einer 
ter die Zahlungen des Schuldners an den Kläger als „Ka- Rücklage für Ersatzbeschaffung seien nur zulässig, solan- 
pitalrückzahlungen“ behandelte, liegt darin letztlich nur ge der Steuerpflichtige an der Absicht, ein Ersatzwirt- 
eine Aufrechnung der Forderung des Klägers auf Rück- schaftsgut anzuschaffen, festhalte. Werde die Absicht 
zahlung der Darlehenssumme und der — behaupteten — der Ersatzbeschaffung infolge einer Betriebsveräußerung 
Forderung des Konkursverwalters auf Rückgabe der oder Betriebsaufgabe aufgegeben, so sei die Rücklage 
ohne Rechtsgrund — weil sittenwidrig — erlangten Zins- aufzulösen. Der Steuerpflichtige müsse so gestellt wer- 
beträge. Die Berechtigung dieser Aufrechnung und damit den, als ob ihm von vornherein die Ersatzbeschaffungs- 
das Vorliegen negativer Einnahmen brauchte das FG absicht gefehlt habe; dabei sei jedoch nichts dagegen 
nicht zu prüfen. Es hatte nur über die Einkommensteuer einzuwenden, daß die Auflösung zugunsten des laufen- 
der Veranlagungszeiträume, 1966 bis 1968 zu entscheiden, den Gewinns desjenigen Jahres erfolge, in dem die Er- 
Die Aufrechnung erfolgte erst im Jahre 1969. Zur Beizie- satzbeschaffungsabsicht aufgegeben worden sei. Etwas 
hung der Akten des Konkursgerichts. in Sachen S be- anderes könne nur dann gelten, wenn der Steuerpflichti- 
stand deshalb kein. Anlaß. Die insoweit erhobene Auf- ge durch höhere Gewalt oder durch behördliche Ein- 
klärungsrüge ist unbegründet. griffe gehindert gewesen sei, vor der Betriebsaufgabe 
eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen 
1) StZBl. Bln. 1965 S. 12
	        

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