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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Gesamtadressenwerk der NSDAP-Geschäftsstellen : Gau Groß-Berlin / Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Herausgeber:
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
Erschienen:
Berlin: Die Deutsche Tat, Verlagsgesellschaft m.b.H. für Deutsches Schrifttum 1934
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
Band 1 (1934)
ZDB-ID:
2982903-3 ZDB
Spätere Titel:
Adressenwerk der Dienststellen der NSDAP, der Deutschen Arbeitsfront, des Reichsnährstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der Behörden
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Adressverzeichnisse
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1934
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Fußnote:
Seiten 107, 110, 115, 118 und 119 der Digitalisierungsvorlage fehlerhaft gedruckt
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15380738
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 763 NSDAP 5:1.1934
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Adressverzeichnisse

Kapitel

Titel:
Berlin

Kapitel

Titel:
Die SA (Sturmabteilung der NSDAP)

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • 1913/01/08
  • 1913/01/22
  • 1913/02/05
  • Drucksachen 43-51 fehlen
  • 1913/02/05
  • Tages-Ordnungen 4-6 fehlen
  • 1913/03/06
  • 1913/03/07
  • 1913/03/19
  • 1913/04/09
  • 1913/04/23
  • Tages-Ordnung No. 10 (100-118), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (100,101), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (101,102,103,104), 23. April 1913
  • In nichtöffentlicher Sitzung (104), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (104), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (104,105,106) (104,105,106), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (106), 23. April 1913
  • Tages-Ordnung, 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (110), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (111), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (111,112), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (112), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (112,113), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (113), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (113,114,115), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (115,116), 23. April 1913
  • In nichtöffentlicher Sitzung (116,117,118), 23. April 1913
  • No. 10 (100-118) (118), 23. April 1913
  • 1913/05/07
  • 1913/06/11
  • 1913/06/25
  • 1913/09/24
  • 1913/10/08
  • 1913/10/15
  • 1913/10/29
  • 1913/11/12
  • 1913/12/03
  • 1913/12/17

Volltext

175 
Die zu kanalisierenden Straßen haben eine Ge 
samtfrontmeterlänge von rd. 1784 in und erfordern 
daher einen einmaligen Beitrag zur Kanalisation 
von 89 200 dlt, die dem Sonderetat 7 (Verbreiterung 
der Bismarckstraße) zu entnehmen sind und dem Son- 
dcretat der Kanalisation zufließen. Die Entnahme 
der Mittel für die Regulierung und Kanalisierung 
der Straßen in dem vom Fiskus erworbenen Ge 
lände aus dem Bismarckstraßenkonto ist bei der 
Feststellung des definitiven Zuschusses, der aus An 
laß des Bismarckstraßenunternehmens von der Stadt 
zu tragen ist, bereits berücksichtigt. 
Mit unserem Antrage befinden wir uns in 
Uebereinstimmung mit unserer Tiefbau- und Ver 
kehrsdeputation, sowie der Kanalisationsdeputation. 
Charlottenburg, den 17. April 1913. 
Der M a g i st r a t. 
vr. M a i e r. B r e d t s ch n e i d e r. 
IX * 387. 
Drucksache Nr. 113. 
Vorlage betr. Uebernahme der Saatwinkler Chaussee. 
Urschriftlich mit den Akten Fach 11 Nr. 18 
Bd. I und II 
an die Stadtverordnetenversaminlung 
mit dem Antrage, zu beschließen: 
a) Der Magistrat wird ermächtigt, mit der Stadt 
gemeinde Berlin wegen Uebernahme der Saat 
winkler Chaussee einen Vertrag nach Maßgabe 
des abgedruckten Entwurfes abzuschließen. 
b) Der nach § 14 des Vertragsentwurfs an die 
Stadtgemeinde Berlin zu erstattende Bau 
kostenbeitrag von 25 500 Jl nebst 4 % Zinsen 
vom 1. November 1912 ab ist aus dem Dis- 
positionsfoitds zu entnehmen. 
Durch Beschluß vom 11. Mai 1910 (Druck 
sache Nr. 142 und 143) hat die Stadtverordneten 
versammlung den Magistrat. ermächtigt, beim Be 
zirksausschuß die Umgemeindung gewisier Flächen 
auf der Nordseite des Berlin-Spandauer Schiffahrts 
kanals nach Charlottenburg zu betreiben. Die gegen 
wärtige Gemeindegrenze verläuft in der Hauptsache 
auf der Südseite dieses Kanals und zwar so, daß sie 
mit der Nordgrenze der hier vorhandenen Berlin- 
Saatwinkler Chaussee zusammenfällt, die Chaussee 
also bereits jetzt innerhalb der Weichbildgrenze von 
Charlottenburg liegt, mit Ausnahme des östlichsten 
Teils am Berliner Westhafen, welcher innerhalb des 
Gutsbezirks Plötzensee liegt. Dagegen steht die 
Chaussee noch nicht im Eigentum der Stadtgemeinde 
Charlottenburg, sondern noch im Eigentum der 
Stadtgcmeinde Berlin, der sie von dem Provinzial- 
verbande auf Grund des Dotationsgesetzes vom 
8. Juli 1875 unter Zahlung einer Rente zur Unter 
haltung und Verwaltung überwiesen ist. 
Die angestrebte und zu erwartende Eingemein 
dung des Gebiets nördlich vom Berlin-Spandauer 
Schiffahrtskanal nach Charlottenburg läßt auch den 
Erwerb des Eigentums an der bezeichneten Chausiee 
durch unsere Stadt dringend erwünscht und unab 
weisbar erscheinen, um die freie Verfügung über den 
Grund und Boden der Chaussee zu erlangen, ins 
besondere im Hinblick auf die zukünftige Regulierung 
der Uferstraße. Nach langwierigen Verhandlungen 
hat sich die Berliner Stadtverwaltung bereit fin 
den lassen, uns das Eigentum, sowie die Unter 
haltung und Verwaltung der Chaussee auf der 
Strecke vom neuen Verbindungskanal (Seestraße) 
bis zur Charlottenburger Weichbildgrenze an der 
Mäckritzbrücke zu übertragen. Die nähere Begren 
zung dieser Chausseestrecke ist in dem anliegenden 
Lageplan 1:2000 rot dargestellt. 
Zu dem Vertragsentwurf haben wir im einzel 
nen folgendes zu bemerken: 
Nack 8 1 soll die öffentlich-rechtliche Verwal 
tung und Unterhaltung der Stadt Charlottenburg 
übertragen werden. In 8 2 ist die unentgeltliche 
Uebertragung des Eigentums vorgesehen, allerdings 
init dem Vorbehalt, daß sic rechtlich ausführbar ist. 
Wir sind der Ueberzeugung, daß der Eigentums 
übertragung rechtliche Hindernisse nicht entgegen 
stehen. Nach 8 4 erstreckt sich die Uebertragung auch 
auf die beiden südlichen Brückenrampen an der Char 
lottenburger und Mäckritzbrücke, sowie das dazu ge 
hörige Rampengeländc. 
Nach 8 6 soll Charlottenburg von der der Stadt 
Berlin auf Grund des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 
1875 zustehenden Rente den verhältnismäßig auf 
die fragliche Chausseestrecke entfallenden Anteil von 
18745,55 dt überwiesen erhalten. Gegen die An- 
gcmesienheit dieses Betrages bestehen keine Be 
denken. 
Die Stadtgemeinde Berlin benutzt die Chaussee 
bereits zur Verlegung von Leitungen und will sich die 
Möglichkeit zur Verlegung weiterer Leitungen offen 
halten. Sie hat sich daher im 8 8 des Entwurfs das 
Recht vorbehalten, einen 13,5 m breiten Streifen 
zu Einbauten aller Art unentgeltlich zu benutzen. 
Hiermit nimmt Berlin allerdings fast die ganze 
Breite der vorhandenen Chaussee in Anspruch. 
Diese Forderung Berlins erscheint jedoch begründet 
mit Rücksicht auf die in der Straße liegenden oder 
noch zu verlegenden Wasserdruckrohre nach dem Te 
geler Wasserwerk. Andererseits ist zu berücksichtigen, 
daß die bebauungsplanmäßige Breite der im Zuge 
der Chausiee auf der Strecke von der Secstraße bis 
zur Jungfernheide geplanten Straße 26,4 in beträgt, 
und daß eine Bebauung dieser Straße für Charlot 
tenburg nur auf der Südseite in Frage kommt. Im 
Falle des Ausbaues dieser Straße wird der erfor 
derliche Raum für die Charlottenburger Leitungen 
vorhanden sein. Auf der Chausseestrccke in der Jung- 
r->rnheide wird die Verlegung von Charlottenburger 
Leitungen voraussichtlich nicht in Frage kommen. 
Außerdem würde für diesen Zweck das anstoßende 
städtische Gelände zur Verfügung stehen. Endlich 
ist in 8 9 für Charlottenburg das Recht zur Ver 
legung eines Gasrohres auch auf der Nordseite der 
Chaussee vorgesehen. 
Nach 8 *9 soll Charlottenburg ferner das Recht 
haben, die Chaussee überall mit Einbauten aller Art 
zu kreuzen. Hiermit ist die Möglichkeit für den An 
schluß des einzugemeindenden Stadtteils nördlich 
des Berlin-Spandauer Schiffahrtskanals an die 
städtischen Versorgungsleitungen offen gehalten. 
Nach 88 11 und 12 hat die Stadt Berlin die 
Kosten für den Aufbruch und die Wiederherstellung 
der Straßendecke zu tragen, welche durch die Ver 
legung von Berliner Leitungen entstehen. Wenn 
dabei für einen Zeitraum von 8 Jahren die Mehr 
kosten von der Erstattung ausgeschlossen sind, welche 
durch eine anderweitige Befestigung der Chausiee 
entstehen, so darf dazu bemerkt werden, daß voraus 
sichtlich innerhalb dieses Zeitraumes eine andere Art 
der Befestigung nicht notwendig werden wird.
	        

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