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Scherls Straßenführer durch Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Scherls Straßenführer durch Berlin (Public Domain) Ausgabe 1927 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Scherls Straßenführer durch Berlin / Herausgeber August Scherl Nachfolger Adreßbuch-Verlag
Herausgeber:
August-Scherl-GmbH (Berlin)
Erschienen:
Berlin: August Scherl Nachfolger Adreßbuch-Verlag 1938
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
1921; 1925; 1927; 1930; 1933; 1936-1938 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Haupttitel 1921: Scherls Straßenführer durch Groß-Berlin
Abweichender Titel teils: August Scherls Straßenführer durch Berlin
ZDB-ID:
2982855-7 ZDB
Frühere Titel:
Straßenführer durch Berlin und Vororte
Berlin:
B 33 Allgemeine Landeskunde: Straßenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1927
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 33 Allgemeine Landeskunde: Straßenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15422982
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 33/9:1927
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt

Kapitel

Titel:
Strassenverzeichnis

Kapitel

Titel:
Wortlaut der Verkehrsordnung

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  • Scherls Straßenführer durch Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1927 (Public Domain)
  • Einband
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  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Straßenbahnen
  • B. Omnibusse
  • Hoch- und Untergrundbahn
  • Dampfschiffahrt
  • Motorbootfahrten
  • Flugverkehr
  • Kraftwagen-Personenposten
  • Werbung
  • Strassenverzeichnis
  • Erläuterungen
  • Wortlaut der Verkehrsordnung
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  • B
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  • D
  • E
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  • Stadtgemeinde Berlin
  • Adressverzeichnis der Behörden, öffentlichen Gebäude, gemeinnützigen und Verkehrsinstitute, Sehenswürdigkeiten usw. von Berlin
  • Luftverkehr
  • Alphabetisches Verzeichnis der Ortsteile der Verwaltungsbezirke 7-20
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

A 
Sn 
Im Sinne dieser Verordnung sind 
Fahrzeuge: alle nicht an Gleise gebundenen, durch menschliche, tierische 
pder mechanische Kraft bewegten Gefährte. 
Fahrbahn: der Teil der Straße, der dem Verkehr der Fahrzeuge dient. 
= Bürgersteig: der Teil der Straße hinter der Bordschwelle, der dem Ver- 
kehr der Fußgänger dient, 
SE Verkehrstürme: die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellten 
Türme, von denen aus der Verkehr durch Lichtsignale geregelt wird. 
_ Signalgeräte: die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgehängten 
oder aufgestellten Laternen und sonstigen Vorrichtungen, wie Ständer, Pfosten 
und dergieichen, die der Verkehrsregelung dienen. 
—_ Schutzlinien: die auf der Fahrbahn zum Schutze der Fußgänger an- 
gebrachten 10 Zentimeter breiten weißen Linien, 
8 Parklinien: die zur Kenntlichmachung der Fahrzeughalteplätze auf der 
Fahrbahn gezogenen 20 Zentimeter breiten weißen Linien. 
._ Schutzwege: die von den Verbindungslinien der Baufluchten‘ und der 
Bordschwellen begrenzten Ueberwege an den Straßenecken sowie die von Schutz- 
linien umgrenzten oder durch Lichtsignale bezeichneten Fußgängerwege über die 
Fahrbahn. 
Schutzinseln: außer den von Bordschwellen eingeschlossenen Straßen- 
teilen, die von Schutzlinien, umgrenzten Teile der Fahrbahn, 
Verkehrsstraßen I. Ordnung: die wichtigsten Hauptverkehrsstraßen, 
--Verkehrsstraßen II Ordnung: die weniger wichtigen Haupt- 
verkehrsstraßen, 
___-Einbahnstraßen: die für den Fahrzeugverkehr nur in einer Richtung 
ireigegebenen Straßen. 
Parkplätze: die durch Parklinien kenntlich. gemachten Warte- und Halte- 
plätze für Fahrzeuge, (Das Warten der Fahrzeuge auf den Parkplätzen wird als 
Parken bezeichnet}. 
$2 
Den von den Verkehrstürmen und Signalgeräten gegebenen Signalen 
haben Fahrzeugführer und Fußgänger Folge zu leisten, 
x 
‘Das roto Licht bedeutet „Halt“. Es sperrt die Straße für den Fahrzeug-. 
verkehr‘ und gibt sie zum VUeberschreiten für die Fußgänger frei, Das Ueber- 
schreiten hat auf dem kürzesten NE zu erfolgen. Die Fahrzeuge haben während 
des roten Lichtes so weit vor dem Schutzweg zu halten, daß kein Teil des Fahr- 
zeuges in ihn hineinragt, der Schutzweg also in voller Breite für den Fußgänger- 
verkehr benutzbar ist, 
54 
Das gelbe Licht bedeutet „Achtung — Halt“ und kündigt den Wechsel an. 
Auf dieses Signal darf in der bisher freigegebenen Straße kein Fahrzeug mehr den 
Schutzweg überfahren. Die bereits auf der Straßenkreuzung befindlichen Fahr- 
zeuge haben sie schnellstens zu verlassen und die Fußgänger die bisher freien 
Schutzwege schleunigst zu räumen... Die Fahrzeuge der freiwerdenden Straße ha- 
ven sich zum sofortigen Anfahren fertig zu machen, 
5 Ei 
I Das grüne Licht bedeutet „Freie Fahrt“ und gibt die Straße für den Fahr- 
en frei. ‚Die Schutzwege dürfen in der freigegebenen. Straße von den 
Fußgängern nicht mehr betreten werden. Fahrzeuge, die in eine gesperrte 
Straße nach rechts einbiegen wollen, dürfen die kurze Biegung in Schrittgeschwin- 
digkeit über den Schutzweg ausführen, Fahrzeuge, die in eine gesperrte Straße nach 
links einbiegen wollen, dürfen die Hicgung erst durchführen, wenn wieder das gelbe, 
Licht erscheint. Bis dahin haben sie auf der Kreuzung hintereinander zu halten, 
Gelbes Blinklicht bedeutet ‚Achtung — Langsam fahrer
	        

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