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Zukunftsfähigkeit der Rechtssoziologie / Saliger, Frank (CC BY)

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Zeitschrift

Titel:
Blom's Engros-, Export- und Handels-Adressbuch von Berlin und Vororten
Weitere Titel:
Blom's Handels-Adressbuch
Erschienen:
Berlin: Verlag von Hermann Paetel, Abteilung Deutsche Export-Revue 1910
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
Auflage 4.1909/1910
ZDB-ID:
2982555-6 ZDB
Frühere Titel:
Blom's Engros- und Export-Adressbuch von Berlin und Vororten
Berlin:
B 855 Wirtschaft. Finanzen: Handel
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
[1910]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Berlin:
B 855 Wirtschaft. Finanzen: Handel
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15380758
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 855/49:1909/10
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung

Kapitel

Titel:
III. Alphabetisch geordnetes Bezugsquellen-Register von in Berlin zu Gebote stehenden Erzeugnissen für Engros- und Export-Einkauf

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1975 (Public Domain)
  • 27. Januar 1975
  • 21. Februar 1975
  • 24. Februar 1975
  • 28. Februar 1975
  • 18. März 1975
  • 2. April 1975
  • 2. Mai 1975
  • 6. Mai 1975
  • 23. Mai 1975
  • 18. Juni 1975
  • 30. Juli 1975
  • 20. August 1975
  • 13. Oktober 1975
  • 23. August 1975
  • 29. Dezember 1975

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III 
Nr. 3—4 
ohne Notentendenz. Die Noten werden für die Halb- 
jahreszeugnisse des Kurssystems und für die Gesamt- 
qualifikation in Punkte umgerechnet; die Umrechnung 
wird nach folgendem Schlüssel durchgeführt: 
Note 1 entspricht 15/14/13 Pkt. je nach Notentendenz 
Note 2 entspricht 12/11/10 Pkt. je nach Notentendenz 
Note 3 entspricht 9/8/7 Pkt. je nach Notentendenz 
Note 4 entspricht 6/5/4 Pkt. je nach Notentendenz 
Note 5 entspricht 3/2/1 Pkt. je nach. Notentendenz 
Note 6 entspricht 0 Pkt. 
(1) Die Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1979 außer Kraft. 
(2) Die Ausführungsvorschriften betreffend die No- 
tenstufen auf Zeugnissen vom 10. Dezember 1968 (Dbl. 
[11/1969 Nr. 3) werden hierdurch ersetzt. 
II. Prüfung und Zulassung von Verlagserzeugnissen 
(1) Für das Prüfungsverfahren sind vier Exemplare 
der preisgünstigsten Ausgabe des zu prüfenden Lern- 
mittels einzureichen. Manuskripte oder Korrektur- 
exemplare werden nicht zur Prüfung angenommen. 
(2) Aus dem Anschreiben muß ersichtlich sein, für 
welche Schulart und welche Schuljahre das Lernmittel 
bestimmt ist und ob es sich um eine Neuerscheinung 
oder um eine veränderte Neuauflage handelt. Auf 
früher gestellte Anträge ist unter Angabe von Datum 
und Aktenzeichen der Entscheidung des Senators für 
Schulwesen Bezug zu nehmen. 
(3) Jedem Prüfungsstück muß eine für die Gutachter 
bestimmte Erläuterung beigelegt werden (Angabe von 
Schulart und Altersstufe, kurze Darstellung der fach- 
lichen, pädagogischen und didaktischen Konzeption, 
gegebenenfalls Hinweis auf geplante Folgebände). 
Außerdem sind anzugeben: Vollständiger Titel, Ver- 
fasser und Herausgeber, Auflage, Druckjahr, Seiten- 
zahl, Preis und Bestellnummer. 
(1) Der Vorsitzende des Beirats bestimmt für jede 
Prüfung zwei sachverständige Mitglieder als Gutach- 
ter. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Bei- 
rats auch nicht dem Beirat angehörende fachkundige 
Lehrer der Berliner Schule mit der Begutachtung be- 
trauen. Hierfür ist die Zustimmung des Senators für 
Schulwesen — II a U — erforderlich. 
(2) Die Gutachter dürfen weder selbst Schulbuch- 
autoren desselben Gebietes noch Mitarbeiter des Ver- 
lages sein, von dem das Buch herausgegeben wird. 
Bereits zugelassene Lernmittel, die in unwesentlich 
veränderter Form zur erneuten Prüfung eingereicht 
werden, können auf Grund eines verkürzten Prüfungs- 
verfahrens (Kurzprüfung) zugelassen werden. Zur 
Durchführung der Kurzprüfung genügt es, einen Gut- 
achter zu bestimmen. 
Die von den Prüfern unabhängig voneinander zu fer- 
tigenden Gutachten sollen sich insbesondere auf fol- 
gende Punkte erstrecken: 
a) Übereinstimmung mit der Verfassungs- und Rechts- 
ordnung, 
b) Übereinstimmung mit den Lernzielen der Rahmen- 
pläne für Unterricht und Erziehung in der Berliner 
Schule, 
c) wissenschaftliche Zuverlässigkeit, 
d) didaktische Anlage und Auswahl, 
e) methodische Darbietung, 
f) innere und äußere Ausstattung, 
g) Preis. 
(1) Dem Gutachten sind folgende Angaben voranzu- 
stellen: 
a) Datum des Prüfungsauftrages, 
b) Verlag, 
c) vollständiger Titel, Verfasser und Herausgeber, 
d) Auflage, Druckjahr, Seitenzahl, Preis und Bestell- 
nummer. 
(2) Die Gutachten schließen mit einem der folgenden 
Urteile: 
A = Für die Verwendung. in der Berliner Schule ge- 
eignet, 
= Für die Verwendung in der Berliner Schule unge- 
eignet. 
5. 
Löffler 
3 
Ta Schul Ic B 3 
| J11-4 ] Fernruf: 30 32 314 — (987) 314 
[27 1%: 1974] 
ABI. 1974 
S. 1539 
An alle Schulen 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
7 
Ausführungsvorschriften 
für die Prüfung und Zulassung von Lernmitteln 
Auf Grund des $ 26 Satz3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1974 (GVBl. 
5.1466), werden die folgenden Ausführungsvorschriften 
erlassen: 
I. Allgemeines 
In der Berliner Schule dürfen Lernmittel nach Num- 
mer 3 Abs.1 nur verwendet werden, wenn sie zugelas- 
sen sind. Lernmittel im Sinne dieser Vorschrift sind 
die den Schülern im Rahmen des Unterrichts zur Ver- 
fügung gestellten Bücher und Arbeitsmaterialien. 
R 
Die Prüfung und Zulassung obliegt dem Senator für 
Schulwesen. Bei der Prüfung wird er von Mitgliedern 
des jeweils fachlich zuständigen Beirats unterstützt. 
3. (1) Zulassungspflichtig sind 
a) Schulbücher einschließlich Quellensammlungen, 
b) Unterrichtseinheiten einschließlich Schülerarbeits- 
hefte und Schülerarbeitsmappen, 
nicht in einem Verlag erschienene Teilcurricula 
(curriculare Einheiten, Unterrichtssequenzen oder 
andere zusammenhängende Unterrichtsmaterialien). 
(2) Die Lernmittel sollen Angaben über Klasse, Fach 
bzw. Unterrichtsgebiet und Schulart enthalten. 
(1) Nicht zulassungspflichtig sind 
a) Bücher für den Unterricht in Kurzschrift und Ma- 
schinenschreiben, 
berufsbezogene Fachliteratur für den Gebrauch an 
berufsbildenden Oberschulen, 
sonstige Schriften (z.B. deutsche und fremdsprach- 
liche Literaturtexte, Versuchsanleitungen, Tabel- 
lensammlungen). 
» 
9. 
10. 
Der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihm bestimm- 
ter Vertreter formuliert aus den ihm zugegangenen 
und von den Gutachtern unterschriebenen Gutachten 
das Endgutachten, ohne an die Empfehlungen der Gut- 
achter oder an Beschlüsse des Beirats gebunden zu 
sein. Stimmen die Gutachter in ihrem Urteil nicht 
überein, so setzt der Vorsitzende nach Aussprache mit 
den Mitgliedern des Beirats das Urteil fest. Nötigen- 
falls können vom Senator für Schulwesen — IIa U -— 
weitere Gutachter bestimmt werden. 
(2) Die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken haben 
darauf zu achten, daß nur pädagogisch geeignete Ar- 
beitsmittel und Verbrauchsmaterialien in den Schulen 
Verwendung finden.
	        

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