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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Industrie- und Handels-Adreßbuch für Groß-Berlin und die Mark Brandenburg : nach Geschäfts- und Berufszweigen alphabetisch geordnet
Erschienen:
Berlin: Rothgießer & Diesing Aktiengesellschaft 1922
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
1922
ZDB-ID:
2982527-1 ZDB
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Berlin:
B 830 Wirtschaft. Finanzen: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15381051
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 830/69:1922
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung

Kapitel

Titel:
Teil I. Groß-Berlin

Kapitel

Titel:
G

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 20. Januar 1966
  • 2. Februar 1966
  • 8. Februar 1966
  • 11. März 1966
  • 16. März 1966
  • 24. März 1966
  • 28. März 1966
  • 6. April 1966
  • 20. April 1966
  • 4. Mai 1966
  • 11. Mai 1966
  • 17. Mai 1966
  • 1. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 8. Juli 1966
  • 12. Juli 1966
  • 14. Juli 1966
  • 28. Juli 1966
  • 1. August 1966
  • 8. August 1966
  • 16. August 1966
  • 24. August 1966
  • 5. September 1966
  • 7. September 1966
  • 14. September 1966
  • 27. September 1966
  • 10. Oktober 1966
  • 13. Oktober 1966
  • 24. Oktober 1966
  • 2. November 1966
  • 10. November 1966
  • 21. November 1966
  • 28. November 1966
  • 2. Dezember 1966
  • 16. Dezember 1966
  • 27. Dezember 1966

Volltext

11/1966 
Seite 68 | 
Nr. 18 
$ 8 
Weitere Einzelheiten sind der Anlage zu dieser Ordnung 
zu entnehmen. ; 
$9 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1966 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezenfber 1970 außer Kraft. 
(2) Die Vorläufige Ordnung der Ausbildung und Prü- 
fung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen bzw. Hort- 
nern vom 12. Februar 1957 (Dbl. 1111/1957 Nr. 22; ABl. S. 265 
in der Fassung vom 22. Januar 1964 Dbl. III/1964 Nr. 15; 
ABl. S.157 — Sammlung „Schulrecht“ III E I S. 101) und 
die Ausführungsbestimmungen zur vorläufigen Ordnung 
der Ausbildung und Prüfung von Kindergärtnerinnen und 
Hortnerinnen bzw. Hortnern vom 12. Februar 1957 (Dbl. 
[11/1957 Nr. 23; ABI. S. 265 in der Fassung vom 22. Januar 
1964 Dbl. II1/1964 Nr. 15; ABl. S.157 — Sammlung „Schul- 
recht“ III E I S.103) werden hierdurch ersetzt. 
Evers 
Anlage 
I. 
Zu S 2 — Anforderungen an die Ausbildungsstätten 
1. Für den theoretischen und praktischen Unterricht müs- 
sen Klassen-, Werk- und Nadelarbeitsräume mit der 
notwendigen Ausstattung an Werkzeugen und Maschi- 
nen in genügender Anzahl vorhanden sein. Ferner 
müssen geeignete Kindertagesstätten zur Verfügung 
stehen; sie müssen vom Senator für Schulwesen im 
Einvernehmen mit dem Senator für Jugend und Sport 
als Ausbildungsstätten anerkannt sein. 
Der Unterricht muß überwiegend durch hauptamtliche 
Lehrkräfte erteilt werden. Der Lehrkörper setzt sich 
zusammen aus der Leiterin, aus Jugendleiterinnen, 
Gewerbelehrerinnen und Fachlehrerinnen. 
Die Leiterin muß eine geeignete Persönlichkeit sein, 
die besonders qualifiziert ist und theoretische Kennt- 
nisse und praktische Erfahrungen in der Berufsarbeit 
und im Ausbildungswesen mitbringt. 
Für den Unterricht in Deutsch, Pädagogik und Psy- 
chologie, Geschichte und Gesundheitslehre werden fach- 
lich vorgebildete Lehrkräfte gefordert. In Rechts- und 
Jugendwohlfahrtskunde ist eine in dieser Berufsarbeit 
erfahrene Persönlichkeit einzusetzen. 
X. 
Zu 8 3 - Aufnahme 
Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule für 
Kindergärtnerinnen zu richten, dem folgende Unterlagen 
beizufügen sind: 
a) ein selbstverfaßter handgeschriebener Lebenslauf, 
b) beglaubigte Zeugnisabschriften über die bisherige 
Schulbildung, gegebenenfalls über die hauswirtschaft- 
liche Vorbildung, die Berufsausbildung und Berufs- 
arbeit, 
Geburtsurkunde, 
polizeiliches Führungszeugnis für die Zeit nach dem 
Schulabgang, 
ein amtsärztliches Zeugnis, das auch den röntgenologi- 
schen Befund der Lunge anzugeben hat, 
eine schriftliche Äußerung darüber, ob schon früher 
die Aufnahme in eine Berufsfachschule für Kinder- 
gärtnerinnen beantragt worden ist. - 
AT. 
Zu 8 4 — Ausbildung 
1 Hauswirtschaftshalbjahr 
Die Voraussetzung für die Ausbildung als Kinder- 
gärtnerin ist eine halbjährige hauswirtschaftliche Vor- 
bildung. Diese kann erfolgen 
a) in einer dafür eingerichteten hauswirtschaftlichen 
Klasse der Berufsfachschule für Kindergärtne- 
rinnen, 
b) in einer hauswirtschaftlichen Berufsfachschule, 
c) in einer kinderreichen Familie oder in einem geeig- 
neten Kinderheim. bei gleichzeitigem Besuch der 
Berufsschule für Hauswirtschaft. 
Jedoch ist im Falle c) beim Eintritt in die Berufsfach- 
schule für Kindergärtnerinnen eine hauswirtschaftliche 
Aufnahmeprüfung abzulegen. 
Die männlichen Schüler sollen an Stelle des hauswirt- 
schaftlichen Halbjahres zur praktischen Arbeit bei dem 
Hausmeister eines Heimes oder in einer Werkstatt ein- 
gesetzt werden. 
Eignungshalbjahr 
{n diesem Halbjahr soll die Bewerberin bzw. der Be- 
werber die Eignung für den Beruf als Kindergärtnerin 
und Hortnerin bzw. Hortner nachweisen. 
Das Eignungshalbjahr wird in der Berufsfachschule 
für Kindergärtnerinnen in Form einer theoretischen 
Unterweisung bei gleichzeitigem Einsatz in die prakti- 
sche Arbeit des Kindergartens durchgeführt. (Wöchent- 
lich 2 bzw. 3 Tage Praxis im Kindergarten im Wechsel 
mit 4 bzw. 3 Tagen theoretischem und künstlerisch- 
technischem Unterricht in der Berufsfachschule.) 
Zwei Ausbildungsjahre 
Die eigentliche theoretische und praktische Ausbildung 
umfaßt zwei Jahre. Der gesamte Unterricht muß sich 
unter einem doppelten Gesichtspunkt vollziehen: 
a) Eigenbildung der Schülerinnen bzw. Schüler, 
b) Vorbereitung auf die künftige Berufsarbeit. 
Der Unterricht wird aufgegliedert in berufskundliche, 
allgemeinbildende und künstlerisch-technische Fächer: 
Psychologie, Pädagogik, Berufskunde und prak- 
tische Erziehungslehre, Deutsch und Jugendlite- 
ratur, Kultur- und Naturkunde, Geschichte und 
Gegenwartskunde, Gesundheitslehre, Rechts- und 
Wohlfahrtskunde, 
Nadelarbeit und Werkarbeit, Gartenarbeit, Kunst- 
erziehung, Kinderspiel und -arbeit (Basteln), Mu- 
sik, Bewegungs- und Sportspiele, Leibesübungen. 
Während dieser 2 Jahre haben die Schülerinnen prak- 
tische Erziehungsarbeit in folgenden Einrichtungen zu 
leisten: 
a) Ho .„.....x. 1:8 Wochen 
b) Kinderheim LER Wochen 
c) Säuglingsheim oder Krippe .......... 4 Wochen 
20 Wochen. 
Die Erziehungsarbeit nach a), b) oder c) soll nach 
Möglichkeit durch eine Tätigkeit im Kinderkranken- 
haus ergänzt werden. 
Die Praxisvermittlung und Beaufsichtigung der Schü- 
lerinnen ist einer erfahrenen Jugendleiterin zu über- 
tragen, die laufend Fühlung mit den Praxisleiterinnen 
nehmen muß und regelmäßig Arbeitsbesprechungen 
durchzuführen hat. 
Während der Ausbildung werden Halbjahreszeugnisse 
erteilt. 
Schülerinnen und Schüler, die sich während der Aus- 
bildungszeit als ungeeignet erweisen, können durch 
Konferenzbeschluß nach Bestätigung durch den Sena- 
tor für Schulwesen vom weiteren Besuch der Berufs- 
fachschule ausgeschlossen werden. Vorher ist der Se- 
nator für Jugend und Sport anzuhören. 
2 
3 
IV. 
Zu 8 5 — Meldung und Zulassung zur Abschlußprüfung 
Acht Wochen vor Schluß der Ausbildungszeit haben die 
Schülerinnen bzw. Schüler die Meldung zur Abschluß- 
prüfung bei der Schule schriftlich unter Beifügung 
eines Lebenslaufes einzureichen. 
os
	        

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