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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Verzeichnis der Straßen und Plätze im Landespolizeibezirk Berlin : (Berlin, Charlottenburg, Berlin-Schöneberg, Neukölln, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Lichtenberg und Berlin-Stralau) / herausgegeben vom Königlichen Polizeipräsidium in Berlin
Herausgeber:
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin 1918
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
1917-1918
ZDB-ID:
2978282-X ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1918
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15379655
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
70/93
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
K

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Verfügung vom Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • Ergänzungen
  • Beschränkungen
  • [Ergänzende Verordnungen]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachgenannte Ministerial-Erlasse und Polizei-Verordnungen
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

- 2 — 
NerdeutlidHung nötigen Borlagen beizufügen. FJür diefe 
Anlagen bedarf e8 nur einer IMHriftliden Genehmigung. 
8 36. 
Nbbruch von Gebäuden. 
1. Auf den Abbruch von Gebäuden finden die Vor- 
iOriften der 88 31 und 32 finngemäß Anwendung. 
2, Mit Abbrucdhsarbeiten darf erft nad [Ariftlicher 
Anzeige bei der Rolizeibehörde begonnen werden. 
Titel I. 
Befondere Beitimmungen für die BeunKung von 
Gebäuden. 
8 37. 
Zum dauernden Aufenthalte von Menjdhen beftimmte 
RNäume.*) 
ls Näume, welde nicht zum dauernden Yufent- 
halt beftimmt find, gelten insbefjondere: 
Hlure, Trepben, Korridore, Bodenräume, Bedürf- 
nisanftalten, die für den Sausbedarf beftimmten Bade- 
[tuben, ferner Wintergärten und Rolllammern, Speife- 
fammern und Ähnliche Borratsräume, RäudgGerkfammern, 
Sewäcdhshäufer, Kegelbahnen, Wein-, Bier- und Brannt- 
wein-Kellereien und Räume, weldhe zur Lagerung von 
Waren und Aufbewahrung von Segenftänden einiOließ- 
lid der damit notwendigerweije verbundenen Arbeiten 
beftimmt find. 
Auch Räume für Keffel- und Heizungsanlagen, fo- 
wie für Krafterzgeugungsmaijdinen jeder Art gelten ftets 
al8 nicht zum dauernden Aufenthalt von Menicdhen be- 
ftimmte Räume, dog muß ein ausreidhender Luftiwechjel 
in den Räumen gewährleittet jein. Bedlürfen foldhe Yn- 
*) Wbfag 2 und 8 in der Änderung der Polizeiverordnung vom 5, 
ehr. 1909. Die NolizeiBerordnung vom 25. 10, 01 ift aufgehoben.
	        

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