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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Preußen. Polizei-Präsidium
Title:
Reviereinteilung des Polizeipräsidiums Berlin : Verzeichnis der Straßen, Plätze usw. von Groß-Berlin / Polizeipräsidium in Berlin
Publication:
Berlin 1923
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Dates of Publication:
1923 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2978266-1 ZDB
Previous Title:
Geschäfts- und Reviereinteilung des Polizeipräsidiums
Succeeding Title:
Geschäftseinteilung und Straßenverzeichnis des Polizeipräsidiums Berlin
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1923
Language:
German
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15379619
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 813/51:1923
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1989 (Public Domain)
  • Nr. 1, 26. Januar 1989
  • Nr. 2, 6. Februar 1989
  • Nr. 3, 16. März 1989
  • Nr. 4, 13. April 1989
  • Nr. 5, 27. April 1989
  • Nr. 6, 19. Juli 1989
  • Nr. 7, 17. August 1989
  • Nr. 8, 30. August 1989
  • Nr. 9, 31. August 1989
  • Nr. 10, 14. September 1989
  • Nr. 11, 29. September 1989
  • Nr. 12, 29. Dezember 1989

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.1 26. Januar 1989 
(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats 
kann den Vorsitz im Prüfungsausschuß dem Leiter des zustän- 
digen Studienkollegs übertragen. 
(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b bis d genannten Mit- 
glieder des Prüfungsausschusses wegen Krankheit oder aus 
anderen zwingenden Gründen ihre Aufgaben nicht wahrneh- 
men, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
einen Vertreter. Sind Hochschullehrer in den Prüfungsaus- 
schuß berufen worden, benennt in diesen Fällen das für das 
Schulwesen zuständige Mitglied des Senats auf Vorschlag der 
Universität ebenfalls einen Vertreter. 
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur. Teil- 
nahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses verpflichtet. 
(6) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur 
Stimmabgabe verpflichtet; eine Stimmenthaltung ist nicht zu- 
lässig. 
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver- 
schwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen 
Dienst stehen, sind sie vom Vorsitzenden zur Verschwiegenheit 
zu verpflichten. 
(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung kann der 
Vorsitzende für jedes Fach aus den Mitgliedern des Prüfungs- 
ausschusses Fachausschüsse mit mindestens drei Mitgliedern 
bilden. 
4 - Zuhörer 
Als Zuhörer können Vertreter der Schulbehörde und die Lehr- nn 
kräfte an dem jeweiligen Studienkolleg, die nicht bereits Mit- 7 - Prüfungsnoten 
glieder des Prüfungsausschusses sind, bei der mündlichen Prü- (1) Die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern 
fung anwesend sein. Das gleiche gilt für ausländische Stu- (Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung) erfolgt nach 
dienbewerber, die zur Prüfung zugelassen sind, soweit der den Notenstufen der Berliner Schule. 
Prüfungsablauf hierdurch nicht beeinträchtigt. wird und der . na 
jeweilige Kandidat damit einverstanden ist. In besonders be- Q) Die Endnoten werden aus den Noten der schriftlichen und 
gründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prü- gegebenenfalls aus den Noten der mündlichen Prüfung gebil- 
fungsausschusses im Einvernehmen mit dem für das Schul- det. 
wesen zuständigen Mitglied des. Senats weitere Personen als (3) Die Prüfungsnoten sind in die Prüfungsliste einzutragen. 
Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen und gegebenen- 
falls an der Beratung der Prüfungs- bzw. Fachausschüsse teil- 8 - Niederschrift über die Prüfung 
nehmen lassen. (1) Über die gesamte Prüfung ist. eine Niederschrift - Haupt- 
S a protokoll - anzufertigen. Sie muß die Namen der Kandidaten 
5-= Zulassung zur Prüfung enthalten. Ihr sind Niederschriften über die einzelnen Prü- 
(1) Die Prüfungstermine sind in geeigneter Form bekanntzu- fungsteile, die einzelnen Prüfungen sowie die Beratungen des 
machen. Die Meldung zur Prüfung muß rechtzeitig bei dem —Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der Fachausschüsse 
Studienkolleg an der jeweiligen Universität vorgenommen wer- - Einzelprotokolle - als Anlagen beizufügen. In diese Einzel- 
den. protokolle sind alle besonderen Vorkommnisse und der Ablauf 
(2) Ausländische Studienbewerber und andere Ausländer, des Prüfungsverfahrens aufzunehmen. Das Hauptprotokoll ist 
die zur Anerkennung ihrer ausländischen Studienbefähigung Vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschus- 
sinen zusätzlichen Leistungsnachweis erbringen müssen, wer- °S Zu unterzeichnen. 
den zur Prüfung zugelassen, sofern die Voraussetzungen von (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von dem 
Absatz 3 erfüllt sind. Aufsichtführenden anzufertigen und enthält insbesondere 
(3) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß der Bewerber a) die Namen der Kandidaten bzw. die Bezeichnung der Prü- 
ein im Ausland erworbenes und in diesem Land zum Hoch- fungsgruppe, 
schulstudium berechtigendes Zeugnis besitzt. Darüber hinaus b) die Bezeichnung des Prüfungsfaches, 
muß es sich um einen Vorbildungsnachweis im Sinne der Num- ) gie Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte des Studien- 
mer 2.3 der Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber kollegs und die Zeiten ihrer Aufsicht 
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. April 1976, . ; . ) 
i.d. F. vom 26. April 1985) handeln. Ferner setzt die Zulassung 4) dis BearbeHuneSZei, . : 
zur Prüfung voraus, daß der Bewerber über hinreichende °) den Vermerk, daß auf die Bestimmungen der Nummer 3 
Deutschkenntnisse für das Verständnis der Prüfungsaufgaben hingewiesen wurde, 
verfügt. Der Nachweis der Deutschkenntnisse muß gegenüber gegebenenfalls Bemerkungen über besondere Vorkomm- 
dem Prüfungsausschuß erbracht werden, wobei die Anforde- nisse, 
rungen jedoch so zu setzen sind, daß die Feststellungsprüfung die Angabe, welche Kandidaten den Raum verlassen haben. 
in Deutsch nicht vorweggenommen wird. Das Zeitintervall ist durch Angabe der jeweiligen Uhrzeit zu 
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsit- kennzeichnen. 
zende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Prüfung.ist Sie ist vom Leiter des Studienkollegs zu unterschreiben. 
D
	        

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