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Drucksachen (Public Domain) Ausgabe 1916 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Drucksachen (Public Domain) Ausgabe 1916 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Geschäfts- und Reviereinteilung der königl. Polizeiverwaltungen im Landespolizeibezirk Berlin : (Berlin, Charlottenburg, Berlin-Schöneberg-Wilmersdorf, Neukölln, Berlin-Lichtenberg und Berlin-Stralau) / herausgegeben vom Königlichen Polizeipräsidium in Berlin
Weitere Titel:
Anfangs ohne Titelzusatz
Geschäfts- und Reviereintheilung der königlichen Polizeiverwaltungen von Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf
Herausgeber:
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin: Reichsdruckerei 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
1900; 1907; 1909-1910; 1913-1914 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2978252-1 ZDB
Frühere Titel:
Geschäfts- und Revier-Eintheilung der Polizei-Verwaltung von Berlin
Spätere Titel:
Geschäfts- und Reviereinteilung des Polizeipräsidiums
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1913
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15379949
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
III. Verzeichnis der Straßen in Berlin, Charlottenburg, Berlin-Schöneberg, Neukölln, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Lichtenberg und Berlin-Stralau

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  • Drucksachen (Public Domain)
  • Ausgabe 1916 (Public Domain)
  • 5. Januar 1916
  • 19. Januar 1916
  • 23. Februar 1916
  • 15. März 1916
  • 29. März 1916
  • 5. April 1916
  • 17. Mai 1916
  • 7. Juni 1916
  • 28. Juni 1916
  • 20. September 1916
  • 11. Oktober 1916
  • 25. Oktober 1916
  • 8. November 1916

Volltext

10 - 
34. 
Abgesehen von den ersten Gelegen der Grabhügel 
(siehe § 21 und 36) steht den nutzungsberechtigten ü 
Hecht der Bepflanzung und die Pflicht der Unterhaitu 
und Pflege der Grabstellen zu. Binder unter 12 Jahrei 
allein -werden zur Ausführung solcher Arbeiten nicht 
zugelassen. 
§ 35. 
Pie Unterhaltung der Grabhügel kann gegen Zahlu 
einer zu vereinbarenden Entschädigung sichergestolltl 
werden. Dahingehende Anträge sind an die Friedhofsvej 
waltung zu richten. 
§ 36. 
Die Herstellung der Grüfte und der Grabhügel, sj 
??io das erste Belegen der letzteren, ferner die 7!cr= 
Stellung der Gruben für Unterbauten, Denkmäler, Gittj 
und sonstige Baulichkeiten darf nur durch den Frieds | 
hofsverwalter gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr 
erfolgen. 
§ 37. 
Jn der Gebührenordnung nicht vorgesehene ArbsitJ 
und Leistungen des Iriedhofsverwalters bleiben besoa 
rer Vereinbarung zwischen diesem und den Beteiligten 
Vorbehalten. Ueber etwaige Streitigkeiten entscheida| 
die Friedhofsdeputation. 
Vorauswerwerb von Bestattungsstel .en. 
§ 38. 
3ei allen Bestattungsstellen, mit Ausnahme derj 
Leihen- und Kindergräber, ist der Vorauserwerb für 
direkten Angehörigen verstorbener Personen neben deij 
Grabe gegen Zahlung der in der 3e?7eilig geltenden 
bührenordnung vorgesehenen Gebühren zulässig. 
Die Gebühren verdoppeln sich, wenn selche Stell] 
ausnahmsweise für außerhalb Wilmersdorfs wohnhafte 
gehörige hergegeben werden. 
§ 39. 
Werden Grabstellen im voraus erworben, so sihM 
Personen, für welche diese Stellen bestimmt sind, 5| 
zu bezeichnen; für andere Personen dürfen solche 
nicht benutzt werden. Sobald Personen, für welche dj 
St€
	        

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