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Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Verband Alter Corpsstudenten (Berlin)
Titel:
Berliner Adreßbuch der Alten Corpsstudenten des Kösener SC-Verbandes / herausgegeben vom Ausschuß der Bezirksverbände Alter Corpsstudenten von Groß-Berlin und Umgegend
Erschienen:
Berlin: Reinhold Kühn A.G.
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
15. Ausgabe (1928)-16. Ausgabe (1933)
ZDB-ID:
2978248-X ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch der Alten Korpsstudenten des Kösener SC.-Verbandes von Berlin und Umgebung
Berlin:
B 569 Wissenschaft. Forschung: Studenten. Verbindungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1933
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Berlin:
B 569 Wissenschaft. Forschung: Studenten. Verbindungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15379420
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 569/9:16.1933
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung

Kapitel

Titel:
Breslau 1702

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1935 (Public Domain)
  • Nr. 1 (1-21), 1935/01/18
  • Nr. 2 (23-64), 1935/02/22
  • Nr. 3 (65-111), 1935/03/21
  • Nr. 4 (112-119), 1935/03/28
  • Nr. 5 (120-139), 1935/04/24
  • Nr. 6 (140-160), 1935/05/22
  • Nr. 7 (161-216), 1935/06/20
  • Nr. 8 (211-269), 1935/09/19
  • Nr. 9 (270-297), 1935/10/10
  • Nr. 10 (298-338), 1935/11/07
  • Nr. 11 (339-370), 1935/12/05

Volltext

432 
3. 
Vergütung für Beleuchtung. 
Ist die Beleuchtung besonders zu bezahlen, so sind fol 
gende Vergütungen zu erheben: 
je Stunde 
für 1 Klassenraum 10 Rpf. 
„ Gesangs-, Zeichen- und Lichtbildsaal ... 15 „ 
„ Schulsaal bis 300 Personen 25 „ 
„ „ über 300 „ 30 „ 
„ Turnhalle 25 „ 
Angefangene Stunden werden voll berechnet. 
4. 
Heizung. 
Eine Nachheizung oder besondere Heizung darf ohne 
Genehmigung der vergebenden Stelle nicht erfolgen. Im 
Falle der Genehmigung sind zu zahlen: 
a) Die Heizstoffe werden regelmäßig durch die Schule ge 
liefert. Der Benutzer hat den Preis zu zahlen, der 
vom Oberbürgermeister alljährlich in den für die Auf 
stellung des Haushaltsplanes herausgegebenen Einheits 
sätzen festgesetzt wird. 
b) Für die Entlohnung des Heizers sind je Heizerlohn 
stunde an allen Schulen von den Benutzern 1,50 RM 
zu zahlen ohne Rücksicht auf den tatsächlich zu zahlenden 
Tariflohn. Die Beträge zu a und b sind mit den 
übrigen Vergütungssätzen sofort nach der Beendigung 
an den Schulhausmeister zu zahlen. 
5. 
Sind Räume einschließlich der Zugänge und der mit 
benutzten Nebenräume durch die Benutzung stark verschmutzt, 
so sind sofort auf Anfordern des Schulhausmeisters oder 
des Turnhallenaufsehers Sonderreinigungskosten in Höhe 
der in den Reinigungsvorschriften festgesetzten Sätze an 
diesen zu zahlen. Für eine vom Benutzer gewünschte, der 
Raumbenutzung vorausgehende besondere Reinigung sind 
Sonderreinigungskosten in gleicher Höhe an den Schul 
hausmeister oder Turnhallenaufseher zu zahlen. 
6. 
Für besondere Dienstleistungen, z. B. Ausschmückung 
des Saales, Entfernen und Wiedereinräumen von Bänken 
gemäß theaterpolizeilicher Vorschrift ist den Schulhaus 
meistern — Turnhallenaufsehern — eine Sondervergütung 
nach Vereinbarung im Einvernehmen mit dem Grund 
stücksverwalter zu zahlen. Einfaches Aufstellen und Ordnen 
von Bänken fällt nicht hierunter. 
7. 
Den Schulhausmeistern, Turnhallenaufsehern (evtl. Ver 
tretern), die mehr als 2 Ion von der Schule entfernt wohnen, 
sind von den Benutzern auch ihre Fahrkosten zu vergüten. 
8. 
Für die Benutzung 
einer Orgel oder eines Flügels ist 2 RM, 
eines Harmoniums oder Klaviers ist 1 RM 
für die Veranstaltung zu zahlen. Hat eine Schule einen 
Flügel aber kein Klavier, kann die vergebende Stelle für 
die Flügelbenutzung den Satz für Klavierbenutzung in 
Rechnung stellen, wenn die Benutzung eines Klaviers nach 
ihrer Ansicht für die Veranstaltung ausreichend gewesen 
wäre. 
Sonderreinigungs- 
kosten. 
Sonderleistungs 
Vergütung. 
Fahrgeldvergükung 
für Schulhausmeister. 
Vergütung für die 
Benutzung von Musik 
inslrumenten.
	        

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