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Adressbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain) Ausgabe 49.1922 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Adressbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain) Ausgabe 49.1922 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adressbuch für den Berliner Buchhandel / Wirtschaftsverband der Berliner Buchhändler ; herausgegeben von der Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel
Herausgeber:
Wirtschaftsverband der Berliner Buchhändler
Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel (Berlin)
Erschienen:
Berlin: Wirtschaftsverband der Berliner Buchhändler 1938
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
49. Jahrgang (1922)-53. Jahrgang (1927); 55. Jahrgang (1929)-57. Jahrgang (1931); 59. Jahrgang (1933); 61. Jahrgang (1935)-63. Jahrgang (1938) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2978069-X ZDB
Frühere Titel:
Hilfsbuch für den Berliner Buchhandel
Berlin:
B 517 Buch. Presse. Information: Buchhandel
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
Sammlung:
Verlage, Presse, Kommunikation, Medien
Adressverzeichnisse
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Fußnote:
Empfehlungsanzeiger und Werbungs-Teil in der Digitalisierungsvorlage nicht enthalten
Berlin:
B 517 Buch. Presse. Information: Buchhandel
Dewey-Dezimalklassifikation:
380 Handel, Kommunikation, Verkehr
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15379348
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Oc 10:49 1922
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verlage, Presse, Kommunikation, Medien
Adressverzeichnisse

Kapitel

Titel:
Verkehrsordnung für den Berliner Platzverkehr

Schnellzugriff

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  • Adressbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain)
  • Ausgabe 49.1922 (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
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  • Auswärtige Verleger
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  • Verkehrsordnung für den Berliner Platzverkehr
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  • Sachverständige für buchhändlerische Angelegenheiten
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  • Schlichtungsausschuß Groß-Berlin
  • Kaufmannsgericht zu Berlin
  • Gewerbegericht zu Berlin
  • Bücher-Revisoren
  • Rückdeckel

Volltext

173 
Verkehrsordnung 
für den Berliner Platzverkehr. 
(Angenommen in den ordentlichen Hauptversammlungen, der Korporation der Berliner 
Buchhändler am 31. Oktober 1900 und 30. Oktober 1902.) 
§ 1- 
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für den Verkehr der Firmen 
Berlins und der Vororte untereinander, soweit die Inhaber oder Vertreter 
derselben Mitglieder der Korporation der Berliner Buchhändler oder der 
Bestellanstalt sind oder diese Bestimmungen ausdrücklich und durch Unter 
schrift als für sich Verbindlich anerkannt haben. 
§ 2. 
Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr 
untereinander werden durch die Bestimmungen dieser Verkehrsordnung 
nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. 
§ 3. 
Soweit diese Bestimmungen für den Berliner Platzverkehr nichts anderes 
vorschreiben, gilt auch für den Berliner Platzverkehr die Buchhändlerische 
Verkehrsordnung vom 24. April 1910. Dagegen ist in allen Fällen, in 
welchen die Verkehrsordnung für den Berliner Platzverkehr Abweichungen 
von der Buch händlerischen Verkehrsordnung vom 24. April 1910 aufweist, 
für die Berliner Firmen und die der Vororte die Verkehrsordnung für den 
Berliner Platzverkehr ausschließlich maßgebend. Aufdrucke auf den Ber 
liner Verleger-Fakturen, welche für den Gesamt-Buchhandel bestimmt sind, 
sind hiernach sinngemäß zu beurteilen. 
§ 4. 
Die in § 1 bezeichneten Firmen sind verpflichtet, einander alle Liefe 
rungen frei Berlin zu machen und alle frei Berlin gemachten verlangten 
Sendungen und Remittenden anzunehmen. 
§ 5. 
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eures jeden 
Jahres. Die Ausgleichung (durch Remittenden, Disponenden, Zahlung) über 
die in diesem Zeitraum in Rechnung empfangenen Sendungen hat am 
15. März des darauffolgenden Jahres bzw., falls dieser Tag auf einen Sonntag 
oder Festtag fällt, an dem darauffolgenden Wochentage zu erfolgen. 
§ . 6 ' 
Remittenden und Disponenden sind vor dem Abrechnungstermin an den 
Verleger, die ersteren zurückzuliefem, die letzteren demselben bekanntzu 
geben. Für Nachremittenden ist die Ablieferung bis zum Sonnabend nach 
Kantate zulässig. Den Betrag für bereits bezahlte Nachremittenden ist der Ver 
leger bar innerhalb vier Wochen nach Kantate zurückzugewähren verpflichtet.
	        

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