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Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Handbüchlein für den Besuch der Berliner Gewerbe-Ausstellung (vom 1. Mai - 15. Okt.) 1896 / ihren Geschäftsfreunden gewidmet von Gebrüder Petersfeldt
Weitere Titel:
Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896
Sonstige Beteiligte:
Gebrüder Petersfeldt
Erschienen:
Berlin: Gebrüder Petersfeldt, 1896
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Umfang:
31 Seiten
Berlin:
B 865 Wirtschaft. Finanzen: Messen. Ausstellungen. Veranstaltungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15364180
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
88/3824
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Drucksache (Public Domain)
  • Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)
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  • 151 (1169])

Volltext

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(2) Jedermann hat das Recht, sich über die Mei 
nung anderer, insbesondere auch anderer Völker, 
durch die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art 
zu unterrichten. 
(3) Eine Zensur ist nicht statthaft. 
Artikel 9 
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden. 
(2) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist 
binnen 24 Stunden in Kenntnis zu setzen, von welcher 
Stelle und aus welchem Grunde die Entziehung der 
Freiheit angeordnet wurde. Die nächsten Angehö 
rigen haben das Recht auf Auskunft über die Frei 
heitsentziehung. Auf Verlangen des Verhafteten 
oder Festgenommenen ist auch anderen Personen 
unverzüglich von der Verhaftung oder Festnahme 
Kenntnis zu geben. 
(3) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist 
binnen 48 Stunden dem zuständigen Richter zur Ent 
scheidung über die Haft oder Festnahme vorzu 
führen. 
Artikel 10 
Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fern 
meldegeheimnis sind unverletzlich. 
Artikel 11 
Das Recht der Freizügigkeit, insbesondere die 
freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes und des Ar 
beitsplatzes, ist gewährleistet, findet aber seine 
Grenze in der Verpflichtung, bei Überwindung öffent 
licher Notstände mitzuhelfen. 
Artikel 12 
(1) Jedermann hat das Recht auf Arbeit. Dieses 
Recht ist durch eine Politik der Vollbeschäftigung 
und Wirtschaftslenkung zu verwirklichen. Wenn 
Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht 
Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln. 
(2) Frauen, Jugendliche und Körperbehinderte 
haben Anspruch auf besonderen Schutz im Arbeits 
verhältnis. 
Artikel 13 
Der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern steht 
jedem ohne Unterschied der Herkunft, des Ge 
schlechts, der Partei und des religiösen Bekennt 
nisses offen, wenn er die nötige Eignung besitzt.
	        

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