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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin : Handels-, Gewerbe- und Berufsverzeichnis
Weitere Titel:
BAB Branchen-Adressbuch für Berlin
Erschienen:
Berlin: Deutscher Adressbuch Verlag 1948
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang 1946/47; Ergänzungsband 1947/48
ZDB-ID:
2969569-7 ZDB
Frühere Titel:
Berliner Adreßbuch
Spätere Titel:
Berliner Stadtadressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1949-1970
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1946
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15371781
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 6/11:1946/47
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1949-1970

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 8.1958,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1958,71 Nummer 71, 17. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,72 Nummer 72, 18. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,73 Nummer 73, 22. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,74 Nummer 74, 23. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,75 Nummer 75, 24. Oktober 1958
  • Ausgabe 1958,76 Nummer 76, 1. November 1958
  • Ausgabe 1958,77 Nummer 77, 6. November 1958
  • Ausgabe 1958,78 Nummer 78, 7. November 1958
  • Ausgabe 1958,79 Nummer 79, 11. November 1958
  • Ausgabe 1958,80 Nummer 80, 13. November 1958
  • Ausgabe 1958,81 Nummer 81, 14. November 1958
  • Ausgabe 1958,82 Nummer 82, 21. November 1958
  • Ausgabe 1958,83 Nummer 83, 26. November 1958
  • Ausgabe 1958,84 Nummer 84, 28. November 1958
  • Ausgabe 1958,85 Nummer 85, 5. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,86 Nummer 86, 12. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,87 Nummer 87, 19. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,88 Nummer 88, 23. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,89 Nummer 89, 29. Dezember 1958
  • Ausgabe 1958,90 Nummer 90, 31. Dezember 1958
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
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Volltext

LS, Steuer- und Zollblatt für Berlin 8. Jahrgang Nr. 80 13. November 1958 
am Tag des Beginns eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses (8 7 Abs. 8 Ziff, 3 LStDV), 
am Tag der Eheschließung, wenn der bisher in die Steuerklasse I fallende Ehemann nach 8 18 
Abs. 1 LStDV beantragt, auf seiner Lohnsteuerkarte die nunmehr maßgebende Steuerklasse 11 
oder III einzutragen, und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat (Abschnitt 47 
Abs. 3). 
(2) Bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht eines Ehegatten oder Herbeiführung der 
dauernden Trennung im Laufe des Kalenderjahrs ist vom Tag des Eintritts dieses Ereignisses 
an auf Antrag der Ehefrau auf ihrer Lohnsteuerkarte die nach dem Familienstand maßgebende 
Steuerklasse, der Zusatzvermerk „Z“ und die Zahl der Kinder einzutragen ($ 8a Abs. 2 Ziff. 2 
Buchstabe c LStDV). Dagegen ist in diesen Fällen die auf der Lohnsteuerkarte des Ehemanns 
eingetragene Steuerklasse II oder III bereits vom 1. Januar des Kalenderjahrs an durch den 
Zusatzvermerk „Z“ zu ergänzen ($ 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buchstabe b, $ 17a Abs: 1 Ziff. 1, $ 18a Abs. 1 
Satz 4 LStDV). Abweichend hiervon ist der Zusatzvermerk „Z“ auf der Lohnsteuerkarte des 
Ehemanns nicht einzutragen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten oder das 
gemeinschaftliche eheliche Leben mindestens vier Monate im laufenden Kalenderjahr bestanden 
haben und wenn für die Ehefrau keine Lohnsteuerkarte auszuschreiben ist. Im Fall des Steuer- 
klassenaustauschs ($ 8a Abs. 2 Ziff. 1 LStDV) gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Auflösung 
der Ehe im Laufe des Kalenderjahrs, z. B. durch Tod, Scheidung oder Aufhebung, ist für sich 
allein kein Grund, auf der Lohnsteuerkarte des Ehemanns den Zusatzvermerk „Z“ einzutragen. 
Beantragt die Ehefrau nach Auflösung der Ehe die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte oder 
die Eintragung der für ihren Familienstand maßgebenden Steuerklasse und Zahl der Kinder, 
so ist auf ihrer Lohnsteuerkarte bei der Steuerklasse II oder III stets der Zusatzvermerk -„Z“ 
einzutragen. Vgl. Abschnitt 47 Abs. 1. 
(3) Sind die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerks „Z” in der Zeit von 
der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte bis zum Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs weg- 
gefallen, so hat die Gemeindebehörde auf Antrag den Zusatzvermerk „Z“ aufzuheben und 
gleichzeitig, falls es sich um eine Eintragung auf Grund des 8 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buchstabe a LStDV 
handelt, die Lohnsteuerkarte der Ehefrau einzuziehen. Beantragt: die Ehefrau im Laufe des 
Kalenderjahrs die Aushändigung der Lohnsteuerkarte, so richtet sich die Eintragung des Zusatz- 
vermerks „Z“ auf der Lohnsteuerkarte des Ehemanns nach $ 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buchstabe a LStDV. 
(4) Besteht die Eintragung des Zusatzvermerks „Z“ auf der Lohnsteuerkarte zu Recht, so 
bleibt sie im allgemeinen, vorbehaltlich der folgenden Ausführungen und der Ausführungen im 
Absatz 5, bis zum Ende des Kalenderjahrs bestehen. Ausnahmen hiervon sind nach $ 7a Abs. 3 
LStDV für die Fälle vorgesehen, in denen die Ehefrau keine Einkünfte aus nichtselbständiger 
Arbeit hat und eine der folgenden Vorausestzungen vor dem 1. September des Kalenderjahrs 
eintritt: 
Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, von denen mindestens einer be- 
schränkt steuerpflichtig wer ($ 1 Abs. 2 und 3 EStG, 8 40 Abs. 1 LStDV), tritt die 
unbeschränkte Steuerpflicht für beide Ehegatten ein. 
= Unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die dauernd getrennt leben, stellen die ehe- 
liche Gemeinschaft wieder her. 
+ Ein unverheirateter männlicher Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuer- 
klasse II oder III bescheinigt ist, z. B. weil er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder 
weil ihm Kinderermäßigung zusteht, heiratet. 
Für den Widerruf des Zusatzvermerks „Z“ nach 8 17a Abs. 3 LStDV ist ausschließlich das 
Finanzamt zuständig. 
(5) Aus Billigkeitsgründen ist der Zusatzvermerk „Z“ auf Antrag vom Finanzamt in den 
folgenden Fällen vom 1. Januar des Kalenderjahrs an zu streichen oder von vornherein nicht 
einzutragen: 
*. wenn in den Fällen des $ 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buchstabe a, $ 8a Abs. 2 Ziff. 1 und $ 17a 
Abs. 1 Ziff. 2 LStDV der Jahresarbeitslohn des Ehegatten des Arbeitnehmers voraus- 
sichtlich nicht. mehr als 1462 DM beträgt, 
* wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Arbeitnehmers im Saarland, 
in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins wohnt und 
Einkünfte. aus nichtselbständiger Arbeit im Geltungsbereich des Einkommensteuer- 
gesetzes nicht bezieht, 
? auf der Lohnsteuerkarte des Ehemanns, wenn auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau 
nach $ 8a Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe b LStDV die nach dem Familienstand maßgebende 
Steuerklasse und Zahl der Kinder eingetragen worden ist. 
50c. Steuerfreie Beträge bei Ehegatten 
Werbungskosten von Ehegatten 
(1) Die Vorschrift des $ 20 Abs. 1 LStDV ist bei dem Dienstverhältnis eines jeden Ehegatten 
zu beachten (vgl. $ 22 LStDV). Werbungskosten des einen Ehegatten können nicht bei dem 
Dienstverhältnis des anderen Ehegatten berücksichtigt werden. Das gilt auch für Darlehen zur 
Förderung des Baus von Wohnungen ($ 20 Abs. 2 Ziff, 5 LStDV)J. 
Sonderausgaben von Ehegatten!®) 
(2) Sonderausgaben von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sind nach den folgen- 
den Bestimmungen einheitlich festzustellen: 
' Die zusammengerechneten Sonderausgaben beider Ehegatten sind im Rahmen der 
Höchstbeträge ($ 20a Abs. 2 Ziff. 11 und Abs. 4 LStDV, Abschnitt 36 Abs. 6 und Ab- 
schnitt 38a LStR) abzugsfähig. Die Ermittlung, ob die für den Spendenabzug fest- 
gesetzten Grenzen überschritten werden, richtet sich nur nach dem (zusammengerech- 
neten) Arbeitslohn, nicht nach den anderen Einkünften der Ehegatten. 
.„ Von den nach Ziffer 1 abzugsfähigen Sonderausgaben sind die den Ehegatten zu- 
stehenden Pauschbeträge für Sonderausgaben ($ 10c EStG) abzuziehen. Als Pausch- 
beträge kommen in Betracht: 
145) Vgl. Fußnote 40 zu Abschnitt 19. 
736
	        

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