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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin : Handels-, Gewerbe- und Berufsverzeichnis
Weitere Titel:
BAB Branchen-Adressbuch für Berlin
Erschienen:
Berlin: Deutscher Adressbuch Verlag 1948
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang 1946/47; Ergänzungsband 1947/48
ZDB-ID:
2969569-7 ZDB
Frühere Titel:
Berliner Adreßbuch
Spätere Titel:
Berliner Stadtadressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1949-1970
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1946
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15371781
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 6/11:1946/47
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1949-1970

Kapitel

Titel:
Berlin baut auf

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 8. Februar 1971
  • 5. März 1971
  • 5. März 1971
  • 6. April 1971
  • 14. April 1971
  • 14. Mai 1971
  • 5. Juli 1971
  • 30. August 1971
  • 5. Oktober 1971
  • 6. November 1971
  • 13. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Volltext

M/1971 
Seite 51 Sn 
Nr. 19 
die Feststellungen aller‘ beteiligten Dozenten zusammen- 
faßt, zu begründen. Die abschließende Beurteilung der Jah- 
resarbeit trifft der Prüfungsausschuß (8 29). 
(2) Die Prüfung kann in der Regel nur einmal wieder- 
holt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in Aus- 
nahmefällen und nur mit Zustimmung des Senators für 
Wissenschaft und Kunst zulässig. 
Ss 28 
Prüfungskolloquium 
(1) Das Prüfungskolloquium findet vor dem Prüfungs- 
ausschuß statt. 
(2) Gegenstand des Prüfungskolloquiums sind die Fach- 
gebiete des Hauptstudiums. Der Prüfling stellt in einem 
Vortrag seine Jahresarbeit vor. Daran anschließende Zusatz- 
Fragen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen dem 
Prüfling Gelegenheit geben, die Ausführungen seines Vor- 
trages zu vertiefen. Hierbei sollen Aspekte verschiedener 
Fachgebiete zur Geltung kommen. Sofern seine Jahresarbeit 
Schwächen aufweist, die im Verlauf der Prüfung festgestellt 
worden sind, soll der Prüfling die Möglichkeit erhalten, sich 
dazu zu äußern. 
8 29 
Abschließende Sitzung, Gesamtbeurteilung 
Im Anschluß an das Prüfungskolloquium findet eine ab- 
schließende Sitzung des Prüfungsausschusses statt. In die- 
ser trifft der Prüfungsausschuß gemäß 827 die abschlie- 
Bende Beurteilung der Jahresarbeit. Danach schlägt der 
Studienleiter eine Gesamtbeurteilung des Prüflings vor. 
Hierbei sind die gemäß Satz 2 erteilte abschließende Beur- 
teilung der Jahresarbeit, die Leistung des Prüflings in dem 
Prüfungskolloquium sowie die während des Hauptstudiums 
gezeigten Leistungen heranzuziehen. Die Beurteilung lautet: 
„mit Auszeichnung bestanden‘ 
oder „gut bestanden“ 
oder „befriedigend bestanden“ 
oder „bestanden‘“ 
oder „nicht bestanden“. 
Die abschließende Beurteilung der Jahresarbeit sowie die 
Gesamtbeurteilung sind dem Prüfling. nach der abschließen- 
den. Sitzung des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 
8 30 
Zeugnis, Urkunde 
(1) Über die bestandene Abschlußprüfung wird ein Ab- 
schlußzeugnis gemäß Anlage 5 und eine Urkunde gemäß 
Anlage 3 ausgestellt. In dem Abschlußzeugnis sind das 
Thema der Jahresarbeit, die für die Jahresarbeit erteilte 
Beurteilung sowie die Gesamtbeurteilung anzugeben. Das 
Abschlußzeugnis und die Urkunde sind von dem Vorsitzen- 
den des Prüfungsausschusses und dem Direktor der Aka- 
demie zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Senators 
für Wissenschaft und Kunst zu versehen. 
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüf- 
ling auf Antrag eine von dem Direktor der Akademie zu 
unterzeichnende Bescheinigung. über die Dauer seines Stu- 
diums an der Akademie und das Ergebnis der Prüfung. 
8 31 
Verbleiben der Jahresarbeit 
Nach Abschluß der Prüfung erhält der Prüfling den ge- 
stalterischen Teil seiner Jahresarbeit zurück. Der schrift- 
liche Teil verbleibt mit allen Stellungnahmen bei den Prü- 
fungsakten. 
832 
Wiederholung der Prüfung 
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so 
muß er sie wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung kann 
jer Prüfling mit Zustimmung des Prüfungsausschusses 
seine Jahresarbeit in weiterentwickelter Form noch einmal 
vorlegen; in diesem Falle findet die Wiederholungsprüfung 
nach einem Semester statt. Entscheidet sich der Prüfling 
für eine neue Jahresarbeit oder stimmt der Prüfungsaus- 
Schuß der Vorlage der Jahresarbeit im Sinne von Satz 2 
nicht zu, so verschiebt sich.die Wiederholungsprüfung um 
ein weiteres Semester. 
833 
Fortsetzen und Nachholen der Prüfung 
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe 
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß er 
nfolge zwingender Gründe die Prüfung abbrechen mußte, 
so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächstmög- 
üichen Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter Teile 
jer Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber, ob die 
vorgetragenen Gründe als zwingend anzuerkennen sind, 
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor dem 
las Prüfungskolloquium hätte stattfinden müssen, oder, 
falls dieser verhindert ist, der Direktor der Akademie. Bei 
Krankheit des Prüflings bedarf es in der Regel der Vorlage 
aines ärztlichen Attestes. 
c) Vorschriften für die Fachrichtung Werbung 
8 34 
Prüfungsteile und Termine 
Die Abschlußprüfung besteht aus einer Hausarbeit, einer 
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Termine 
für die einzelnen Prüfungsabschnitte werden unbeschadet 
jer Regelung des 835 Abs.3 vom Vorsitzenden des Prü- 
fungsausschusses im Benehmen mit dem Direktor der Aka- 
Jemie bestimmt. 
835 
Zulassungsausschuß 
(1) Dem Zulassungsausschuß gehören an: 
a) der Direktor der Akademie als Vorsitzender, 
9) der zuständige Abteilungsleiter, 
2) die Dozenten, die den Studenten in den Prüfungsfächern 
zuletzt unterrichtet haben. 
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Zulassungsaus- 
schusses sind ferner mit beratender Stimme zwei Vertreter 
der Studenten der Fachrichtung berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. 
(3) Der Zulassungsausschuß beschließt über die Zulas- 
sung und setzt die Termine für die Abgabe der Jahresarbei- 
ten fest. 
$ 36 
Zulassung 
(1) Die Zulassung zur Abschlußprüfung erfolgt in der 
zweiten Hälfte des sechsten Semesters. 
(2) Voraussetzung für die Zulassung sind: 
a) der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums, 
b) die termingerechte Vorlage der Jahresarbeit, 
c) der Nachweis erfolgreicher Mitarbeit in dem gemäß 
8 13 Abs. 3 festgelegten Umfang, 
die Vorlage der gemäß den Richtlinien über den Unter- 
richt in den allgemeinwissenschaftlichen Fächern an den 
fachbezogenen Akademien des Landes Berlin erforder- 
lichen Bescheinigungen. 
In Ausnahmefällen kann die Zulassung zur Abschluß- 
prüfung auch dann erfolgen, wenn der Student den Nachweis 
erfolgreicher Mitarbeit gemäß Buchstabe c in einem ge- 
wählten Studienfach nicht erbringen kann. 
(3) Ein Student, der’ nicht zur Abschlußprüfung zuge- 
jassen wird, wird für ein Studiensemester von der Abschluß- 
prüfung zurückgestellt. Wird er erneut nicht zur Abschluß- 
prüfung zugelassen, so bedarf eine nochmalige Zurückstel- 
lung einer Empfehlung des Direktors der Akademie und 
der Zustimmung des Senators für Wissenschaft und Kunst. 
(4) Die Zurückstellung hat in der Regel zur Folge, daß 
das sechste Semester wiederholt werden muß. Sie ist dem 
Studenten unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- 
lich mitzuteilen.
	        

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