free access title sign
p
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Fischerei-Ausstellung auf der Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896 (Public Domain)

Bibliographic data

Bibliographic data

Description

Title:
Deutsche Fischerei-Ausstellung auf der Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896 : Verzeichniss der ausgestellten Gegenstände mit erläuterndem Text / Deutsche Fischerei-Ausstellung ; Berliner Gewerbe-Ausstellung
Publisher:
Deutsche Fischerei-Ausstellung (1896 : Berlin)
Publication:
Berlin: Verlag von Rudolf Mosse, 1896
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Scope:
168 Seiten
Berlin:
B 865 Wirtschaft. Finanzen: Messen. Ausstellungen. Veranstaltungen
DDC Group:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15363452
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 865 GA 1896/8
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Economy, Transport, Infrastructure

Description

Title:
Fischerei-Geschichtliche Abtheilung
Collection:
Economy, Transport, Infrastructure

Description

Title:
Einleitung: Geschichtliches über das Fischwesen in der Provinz Brandenburg
Collection:
Economy, Transport, Infrastructure

Contents

Table of contents

  • Deutsche Fischerei-Ausstellung auf der Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896 (Public Domain)
  • Vorderdeckel
  • Werbung
  • Abbildung: Fischerei, Schifferei etc. (Gruppe XX) auf der Berliner Gewerbe-Ausstellung 1896
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Organisation der Gruppe XX
  • Fischerei-Geschichtliche Abtheilung
  • Einleitung: Geschichtliches über das Fischwesen in der Provinz Brandenburg
  • Erläuterndes Verzeichniss der ausgestellten Gegenstände
  • Gruppe XX. Untergruppe: Binnenfischerei
  • [Verzeichniss der ausgestellten Gegenstände]
  • Gruppe XX. Untergruppe: Seefischerei
  • Vorwort zur Untergruppe Seefischrei
  • [Erläuterndes Verzeichniss der ausgestellten Gegenstände]
  • Ausländische Fahrzeuge und Geräthe
  • Netz-, Tauwerk- und Korkfabriken, Rettungs-, Beleuchtungs- und Bekleidungswesen
  • Fischerei-Produkte
  • Wissenschaftliche Abtheilung
  • Werbung
  • Verzeichniss der Inserenten
  • Werbung
  • Farbkarte

Full text

17 
Fischerei-Geschichtliche Abtheilung 
ein Recht der Landeshoheit angesehen, während ein Fischereiregal in Beziehung auf 
Privatgewässer in Deutschland niemals existirt hat. — cfr. Mittermaier und Eichhorn, 
1. c. — Das Fischereirecht in Privatgewässern war und blieb, ein Äuslluss des echten 
Eigenthums dergestalt, dass Jeder, dem wirkliches Eigenlhum an einem solchen 
Gewässer zustand, auch das Recht zur Fischerei darin ausüben konnte, wenn er 
auch nicht Gerichts- oder Gutsherr war, und diesen Grundsatz hat auch das 
Landrecht anerkannt. Hiernach ist die Behauptung der Stände nur insofern 
richtig, als es für Regel angenommen werden kann, dass solchen Gerichtsein 
gesessenen oder Besitzern von Grundstücken und Gewässern, au welchen der 
Grundherrschaft das Eigenthum zusteht, wie namentlich bei dem grösseren Theile 
der bäuerlichen Besitzungen in der Mark, wo noch nicht, infolge der neuern 
Gesetzgebung, die Verwandlung in freies Eigenthum erfolgt ist, das Recht der 
Fischerei nur insofern zukomme, als es ihnen von der Grundherrschaft mit über 
lassen ist. — Ob und wie weit eine solche Ueberlassung staltgelünden habe oder 
nicht, ist indessen oft zweifelhaft, und es sind mehrere Fälle bekannt, wo Streitig 
keiten, vorzüglich von Dorfgemeinen mit der Grundherrschaft, entstanden sind, 
ln solchen Fällen streitet nun der Natur des Verhältnisses nach die rechtliche 
Vermuthung für die Grundherrschaft. Bei den Berathungen im Jahre 1839 hat man 
es jedoch bedenklich gefunden, im Provinzialreclile hierüber etwas ausdrücklich 
zu bestimmen, um so mehr, als die abgeschlossenen Separations-Recesse darüber ent 
scheiden müssten, wem die Fischerei in den eingeschlossenen Privatgewässern zu 
stehe: demgemäss ist der § 15 des Entwurfs erster Ausgabe jetzt fortgelassen worden.“ 
Zur Sicherung der Fischerei wurden seit der Ordnung von 1690 mancherlei 
polizeiliche Bestimmungen erlassen, auch das Strafgesetzbuch vom 15. April 1851 
ertheilt auf unbefugtes Fischen pp. bezügliche Strafbestimmungen. 
Immer noch fehlte ein eigenes Fischereigesetz. Dies ist unter dem 
30. Mai 1874 erlassen und regelt das Fischwesen auch für die Mark nunmehr 
im Zusammenhänge umständlich und eingehend. 
Noch weit erheblicher als die rechtlichen und polizeilichen Fortschritte sind 
die wirthschaftlichen, welche die märkische Fischerei seit dem bahnbrechenden 
Landeskultur-Edikt vom 14. September 1811 gemacht, durch das die bessere 
Benutzung der in den Forsten und Feldmarken befindlichen kleineren Gewässer 
zur Fischerei empfohlen wird. Die Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 
und das Gesetz, deren Ergänzung und Abänderung betreffend, vom 2. März 1850 
gestatteten die Ablösung vieler schädlicher Fischereigerechtigkeiten, aber alle diese 
und noch mehrere andere der Kürze halber übergegangenen gesetzlichen Bestim 
mungen konnten der Fischerei allein nicht helfen, wenn nicht die Interessenten 
selber einen einheitlichen wirthschaftlichen Mittelpunkt bildeten und ihre Thälig- 
keit, soweit die grossen, über den Rahmen der Provinz hinausragenden Gewässer 
in Frage kamen, über ganz Deutschland ausdehnten. 
Dies ist geschehen durch die zu Berlin am 31. Januar 1870 seitens der 
Herren Graf zu Münster, Georg von Bunsen, Rudolf Virchow, Wilhelm Peters, 
von Saint Paul, Bodinus, von Erxleben und Marcard erfolgte Bildung des 
Deutschen Fischerei-Vereins, von dem sich im Jahre 1895 der Deutsche 
Seefischerei-Verein abgezweigt hat. 
Die auch für unsere Mark überaus segensreiche Thätigkeit dieses Vereins, 
ingleichen die neuesten Abänderungsversuche des Preussischen Fischereigesetzes 
und die Ausführungsverordnungen etc. gehören der Gegenwart, noch nicht der 
Geschichte des Fischwesens in der Mark, an. 
Wir können hier nur mit dem Wunsche Bekmann’s schliessen: „Und 
wünscht wohl ein jeglicher redlicher Märker, dass diesen heilsamen Verordnungen 
besser nachgelebet, und der rühm, welchen die Mark bisher vom Überfluss der 
Fische gehabt und der ziemlich zu Grabe eilt, mit ernst gerettet, und Lutheri 
Prophezeiung nicht erfüllet werden möge: dass es der Mark einst noch an Holz 
und Fische fehlen würde.“ 
via 2
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current page.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC

Introduction

PDF RIS

Image

PDF JPEG Master (TIF) ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to a IIIF image fragment

Citation links

Citation link to work Citation link to page

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information to copy to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to a IIIF image fragment
Fullscreen Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information to copy to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to a IIIF image fragment