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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1836 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1836 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Deutsche Kolonial-Ausstellung 1896 : Gruppe XXIII der Berliner Gewerbe-Ausstellung : offizieller Katalog und Führer / herausgegeben vom Arbeitsausschuss der Deutschen Kolonial-Ausstellung bearbeitet von Gustav Meineke
Editor:
Meineke, Gustav
Erschienen:
Berlin: Verlag von Rudolf Mosse, 1896
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Umfang:
148, 50 Seiten
Berlin:
B 865 Wirtschaft. Finanzen: Messen. Ausstellungen. Veranstaltungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
910 Geografie, Reisen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15363471
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 865 GA 1896/7
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1836 (Public Domain)
  • No 1, 2. Januar 1836
  • No 2, 9. Januar 1836
  • No 3, 16. Januar 1836
  • No 4, 23. Januar 1836
  • No 5, 30. Januar 1836
  • No 6, 6. Februar 1836
  • No 7, 13. Februar 1836
  • No 8, 20. Februar 1836
  • No 9, 27. Februar 1836
  • No 10, 5. März 1836
  • No 11, 12. März 1836
  • No 12, 19. März 1836
  • No 13, 26. März 1836
  • No 14, 2. April 1836
  • No 15, 9. April 1836
  • No 16, 16. April 1836
  • No 17, 23. April 1836
  • No 18, 30. April 1836
  • No 19, 7. Mai 1836
  • No 20, 14. Mai 1836
  • No 21, 21. Mai 1836
  • No 22, 28. Mai 1836
  • No 23, 4. Juni 1836
  • No 24, 11. Juni 1836
  • No 25, 18. Juni 1836
  • No 26, 25. Juni 1836
  • No 27, 2. Juli 1836
  • No 28, 9. Juli 1836
  • No 29, 16. Juli 1836
  • No 30, 23. Juli 1836
  • No 31, 30. Juli 1836
  • No 32, 6. August 1836
  • No 33, 13. August 1836
  • No 34, 20. August 1836
  • No 35, 27. August 1836
  • No 36, 3. September 1836
  • No 37, 10. September 1836
  • No 38, 17. September 1836
  • No 39, 24. September 1836
  • No 40, 1. Oktober 1836
  • No 41, 8. Oktober 1836
  • No 42, 15. Oktober 1836
  • No 43, 22. Oktober 1836
  • No 44, 29. Oktober 1836
  • No 45, 5. November 1836
  • No 46, 12. November 1836
  • No 47, 19. November 1836
  • No 48, 26. November 1836
  • No 49, 3. Dezember 1836
  • No 50, 10. Dezember 1836
  • No 51, 17. Dezember 1836
  • No 52, 24. Dezember 1836
  • No 53, 31. Dezember 1836
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

rieth. Auf beiden Seiten war »eben wirklichem guten 
Rechte unleugbares Unrecht; die Verschiedenheit des 
kirchlichen Glaubens machte den Bruch unheilbar, und 
die StuartS mußten endlich die Sünden ihrer Dürer 
mit dem Verluste von Land und Leuten büßen. Die 
ständische Freiheit siegte — umgekehrt wie in andern 
Ländern — über daS Königthum, welches sich von den 
Wunden, die ihm jener Kampf geschlagen, nicht mehr 
erholen konnte. Seine eigne, selbstständige, unabhän 
gige Macht war verloren gegangen, und seit der Revo 
lution sind die wichtigsten Theile der alrcn königlichen 
Macht in England an die Stände des Landes gefal 
len. Der Unterschied zwischen diesem Vorgänge in Eng 
land, und dem waS hundert Jahre später in Frankreich 
geschah, liegt darin, daß dort nur daS Königthum (die 
Spitze des christlich-germanischen BundeS) beschädigt 
ward, während die alten Stände: Geistlichkeit, Adel und 
Städte, mit wenigen, in der kirchlichen Trennung be 
gründeten Veränderungen, in ihrer uralten Verfassung 
bestehen blieben, während in Frankreich beim Ausbruche 
seiner Revolution nicht blos die Krone hcrabgcrisscn 
ward, sondern die ständischen Körperschaften sofort beim 
Beginne der Bewegung, in eine absolute, auS souve 
rainen Volksvertretern bestehende Versammlung um- 
schlugen, deren erster Akt eS war, die alte ständische 
Verfassung, der sie selbst ihren Ursprung verdankten, von 
Grund auS zu vernichten. 
Der Sache und dem faktischen Bestände nach, 
konnte also England unmöglich alS ein Muster und 
Vorbild deS modernen, revolutionairen StaatSthumS 
angesehen werden. Dennoch aber wurde seine „glor 
reiche Revolution" unheilbringend und verderblich für 
Europa, und sie kann nicht mit Unrecht alS ein Krebs 
schaden angesehen werden, der insgeheim fortfresscnd, 
den ganzen Organismus des christlich - occidentalischen 
StaatSwcscnS in seinen Wurzeln angegriffen hat. Eng 
land war daS Land, wo sich unter dem stetS wirksa 
men Einflüße deS praktischen BedürfnißeS: jene „glor 
reiche Revolution" zu rechtfertigen, eine neue, durchweg 
irrige und verkehrte Theorie entwickelte, die ihren 
Kreislauf durch alle Länder Europas machte. Je mehr 
in andern Ländern die ständische Verfassung und ihre 
lebendige Wirksamkeit der Uebcrmacht der fürstlichen Ge 
walt, und den, ebenfalls irrigen Theorieen erlag, wor 
auf diese sich stützte, mit desto größcrm Neide sahen 
alle Mißvergnügten des Festlandes von Europa auf 
daS glückliche Eiland, wo sich, alS seltsame Ruine auS 
einer bessern Zeit, die alte Freiheit erhalten hatte. Und 
weil daS eigenthümliche Gemisch auS uralt germani 
schen Einrichtungen und niedern revolutionairer Zuthat, 
von den Wenigsten begriffen wurde, begann die selt 
same Verwechslung zwischen der verkehrten und schlech 
te» Theorie, und dem wirkliche», geschichtlichen Le 
ben in jenem Lande immer mehr Boden in den Kö 
pfen der Gelehrten zu gewinnen. So geschah eS, daß 
England alS daS lebendige Paradigma der modernen 
Staatslehre gepriesen ward, die für die allein heilbrin 
gende galt, und alle flachen Geister deS ContincntS, von 
Delolme biS auf jenen „ausgezeichneten Fremden," die 
in neuester Zeit England zum Gegenstände ihrer seichten 
Bewunderung gemacht, versicherten ihren gläubigen 
LandSIeutcn: dort sey die wahre und ursprüngliche Hei 
mat deS neuen, auf VolkSrepräfentatio», Preßfreiheit, 
Theilung der Gewalten, Ocffentlichkeit und Beschrän 
kung oder Vernichtung der eigenen königlichen Macht, 
gegründeten FreithumS. 
Der eigentliche Urheber dieser Jdeenverwirrung ist 
John Locke, den man alS den Schöpfer der falschen 
Theorie von» englischen Staate betrachten kann. ES ist 
freilich gewiß, daß dieser Schriftsteller Irrthümer, wel 
che bei weitem alter sind alS die Rebellion und die 
Revolution von England, alS Basis seiner Lehre be 
nutzt hat; die eigenthümliche Anwendung derselben 
aus England aber, und die nähere Entwickelung der 
absurden und unmöglichen Theorie von der Tren 
nung und dem Gleichgewichte der Gewalten, ist sein 
Werk. WaS übrigens daS letztere ausser der weltbe 
kannten Flachheit dieses Philosophen einigermaßen ent 
schuldigen mag, ist der Umstand, daß von Seiten der 
Verfechter der Monarchie, ebcnsallS Theorieen aufge 
stellt wurden, die in keiner Weife zu halte» sind. Von 
de», richtigen Vordersatze ausgehend: daß die Familie 
die erste und ursprüngliche gesellige Verbindung unter 
den Menschen ist, hatte namentlich Filmer die Be 
hauptung aufgestellt: die schrankenlose väterliche Gewalt, 
wie wir sie in rohen, unentwickelten Zuständen der 
menschlichen Gesellschaft antreffen, sey daS Maß und 
Vorbild der Gewalt der Könige, denen Gott dieselbe 
durch eine an den Stammvater deS Menschengeschlech 
tes geschehene Verleihung «ibertragcn habe. Gegen die 
ses beschränkte und verkehrte Gewebe von Folgerungen 
auS einem ursprünglich richtigen, aber einseitig aufgc 
fafften obersten Grundsätze, hatten dann freilich Locke'S 
auS der alltäglichen Anschauungsweise geschöpfte Argu 
mentationen gewonnenes Spiel, und eS mag zugegeben 
werden, daß er in der ersten Hälfte seines DucheS (Two 
treatises on civil goverimient) die sich auS schließ 
lich mit der Polemik "gegen den eben genannten Schrift 
steller beschäftigt, großentheils den Sieg behalten habe. 
In der zweiten Abhandlung beginnt er die Entwickelung 
seiner eignen Lehre, und dieß ist der Punkt, dem wir 
in den nachfolgenden Bemerkungen eine nähere Beleuch 
tung widmen wollen. 
Locke geht in seiner Begründung der Theorie deS 
englischen StaatS, von denselben irrigen und fehlerhaf 
ten VorauSsetzuilgen und Fictionen auS, die zu seiner 
Zeit und seitdem in der Wissenschaft vom Staate als 
Wahrheiten galten, welche ka»im noch eincS Beweises 
bedürften. Er giebt zwar zu, daß die Gesellschaft zwi 
schen Mann und Weib, zwischen Eltern und Kindern, 
zwischen Herr und Diener, eine durch die Natur ent 
standene, und jedenfalls älter sey alS der Staat, er nä 
hert sich der Wahrheit sogar soweit, daß er ein HauS- 
wesen, an dessen Spitze der Familienvater steht, und 
welches Weib, Kinder, Knechte und andere Hintersassen 
in sich fasst, für eine Monarchie erkennt — aber der 
Staat soll specifisch davon verschieden seyn. Dem 
letztem lässt er trotz deS richtigen DlickeS in die wirk 
liche Well und in die wahre Natur der Sache, einen 
Naturstand vorhergehen, in welchem jeder Mensch 
nur den Anspruch auf vollkommene Freiheit und un 
eingeschränkten Genuß „aller Rechte und Privilegien deS 
Gesetzes der Natur," nicht blos die Dcfugniß: Leib, 
Leben und Freiheit gegen die Beeinträchtigungen Ande 
rer zu schützen, sondern ausserdem auch noch die volle 
Macht und Berechtigung gehabt haben soll: daS Un 
recht, welches ihm von Andern widerfährt, selbst mir 
dem Tode zu bestrafen, wenn eS die Schwere der That 
nach seiner Meinung verdient. Nun bestehe aber die 
politische Gesellschaft oder der Staat darin, daß jedes 
seiner Mitglieder diese natürliche Macht aufgegeben, und 
in die Hände der Gesammtheit gelegt habe. DaS ei 
gene Urtheil sey dadurch ausgeschlossen, und der „Staat" 
richte und entscheide nun in allen Streitigkeiten, die 
zwischen seinen Gliedern entstehen mögen. Eben so 
gebe er allein Gesetze, vollstrecke sie, bestrafe Ucbertre- 
tungen, und wende die Kräfte deS Einzelnen für daS 
allgemeine Beste an. „Wo eine Anzahl von Menschen 
vorhanden ist, wie auch immer ihre gesellschaftliche Ver 
fassung seyn mag, welche keine solche entscheidende Ge 
walt hat, woraus man sich berufen kann, da befindet 
sich dieselbe noch im Stande der Natur." 
Dem sachkundigen Leser ist eS nicht nöthig zu be 
merken, daß dieser erste Grundstein deS StaatSgebäu- 
deS, welches Locke aufführt, nicht bloS in der Luft hängt, 
sondern auf einer durchaus unwahren und naturwidri 
gen, in sich unmöglichen Fiction beruht. Der Stand 
der Natur, welcher nach dem pseudo-philosophischen Sy 
steme dem „Staate" vorhergehen soll, hat nie und nir 
gendS bestanden, und konnte nie bestehen, weil die Men 
schen nicht wie nakte, absirackc RechtSsubjccre auS der 
Erde wuchsen, sondern auS der Familie, folglich immer 
schon aus einem Zustande der Abhängigkeit, deS Gehör 
samS und der Gesellschaft hervorgingen. ES ist nach 
dem heutigen Stundpunkte der Wissenschaft nicht mehr 
der Mühe werth, über diese Grundlage deS falschen 
StaatSrechtS zu streiten, nur zur vollständigen Schilde 
rung des Locke'schen Systems mußte dieser Begründung 
hier Erwähnung geschehen. 
Interessanter ist die Art und Weise, wie Locke ge-
	        

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