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Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Hauptstadt Berlin
Erschienen:
Berlin: [Städt. Presse- u. Propagandastelle] 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1935-1944
ZDB-ID:
2906234-2 ZDB
Frühere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1939
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Heft Nr. 1 (Seite 6-7) fehlt im Original, Heft Nr. 1 (Seite 26-27) ist doppelt im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11840756
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1 (1-24), 1939/01/16

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1939 (Public Domain)
  • Nr. 1 (1-24), 1939/01/16
  • Nr. 2 (25), 1939/01/16
  • Nr. 3 (26-45), 1939/02/14
  • Nr. 4 (46-76), 1939/03/20
  • Nr. 5 (77-78), 1939/03/20
  • Nr. 6 (79-89,91,92, 1939/04/17
  • Nr. 7 (93-95), 1939/04/28
  • Nr. 8 (90,96-117), 1939/05/31
  • Nr. 9 (118-145), 1939/09/11
  • Nr. 10 (146-161), 1940/03/18

Volltext

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der jetzigen Erwerbskosten erfordern würde, ist der Kauf 
preis von 625 000 RM in jeder Hinsicht vertretbar. 
Nach dem Urkundsangebot vom 11. Oktober 1938 ist der 
Kaufpreis am Tage der Auflassung an den Verkäufer bzw. 
seinen Bevollmächtigten auf Anderkonto des Bevollmäch 
tigten mit der Bezeichnung: „Grundstückskonto Latte" bei 
der Deutschen Bank, Depositenkasse P. II, Berlin W, Kur 
fürstenstraße Nr. 217, zu überweisen, sofern er nicht zur Be 
friedigung der Hypothekengläubiger Verwendung zu finden 
hat und unmittelbar an diese gezahlt werden muß. Die Auf 
lassung der Grundstücke hat schulden- und lastenfrei inner 
halb von 4 Wochen nach Vertragsabschluß, jedoch nicht vor 
dem 2. Januar 1939, zu erfolgen. Der Verkäufer ist ver 
pflichtet, bis zum Tage der Auflassung die auf den Grund 
stücken lastenden Hypotheken und Grundschulden von ins 
gesamt 507 000 RM auf seine Kosten löschen zu lassen, ebenso 
die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Zwangs 
versteigerungsvermerke. Der Verkäufer ist ferner ver 
pflichtet, die notwendigen Devisengenehmigungen auf eigene 
Kosten zu beschaffen. 
Die Grundstücke werden der Reichshauptstadt über 
eignet, wie sie stehen und liegen, ohne Gewährleistung von 
seiten des Verkäufers für Güte und Beschaffenheit. Der Zu 
stand der Grundstücke ist der Reichshauptstadt bekannt. Der 
Reichshauptstadt ist eine Aufstellung der bestehenden Pacht- 
und Mietverträge mit dem Bemerken überreicht worden, daß 
die unter Nr. 13 aufgeführten Mietverhältnisse über die 
Wohnungen dem Mieterschutzgesetze unterliegen. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, den von ihm selbst 
genutzten Teil der Grundstücke spätestens bis zum 30. Juni 
1939 zu räumen und an die Reichshauptstadt herauszugeben, 
mit Ausnahme der großen Halle, die bereits zum 15. April 
1939 zu räumen und herauszugeben ist. Für die Benutzung 
der von dem Verkäufer selbst in Anspruch genommenen 
Gebäudeteile hat der Verkäufer für die Zeit vom Tage der 
Auflassung bis zum 30. Juni 1939 eine Miete oder Pacht an 
die Reichshauptstadt nicht zu zahlen. Der Verkäufer ver 
pflichtet sich, sofort nach Vertragsabschluß die Mietverhält 
nisse, die zu diesem Zeitpunkt kündbar sind, zu dem nächst 
zulässigen Termin zu kündigen. 
Die Übergabe der Grundstücke erfolgt am Tage der Auf 
lassung. Die Nutzungen und Lasten gehen von dem auf die 
Auflassung folgenden Monatsersten auf die Reichshauptstadt 
über. Die durch diesen Vertrag und seine Ausführung ent 
stehenden Kosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt die 
Reichshauptstadt. Eine Wertzuwachssteuer gelangt voraus 
sichtlich nicht zur Erhebung. Der Erwerb ist unbedenklich 
nach dem Gesamtbauplan für die Reichshauptstadt. 
Ich bitte von meiner Entschließung, die keinen Aufschub 
duldete (8 55 Abs. II DGO.), Kenntnis zu nehmen. 
Beigeordneter: Stadtkämmerer. 
Berlin, den 3. Dezember 1938. 
Der Oberbürgermeister 
Dr. L i p p e r t. 
Ratsh. — III 3. 
2. Vorlage (Lieg. 13 — V/116) an die Ratsherren über den 
Erwerb des Grundstücks Tunnelstraße 34 — Verwal 
tungsbezirk Horst Wessel — für den Volkspark Skralau. 
Ich beabsichtige, folgende Entschließung zu fassen: 
Die Reichshauptstadt erwirbt für den Volkspark Stralau 
das im Verwaltungsbezirk Horst Wessel — Ortsteil 
Stralau — gelegene, im Grundbuche des Amtsgerichts 
Berlin-Lichtenberg von Berlin-Stralau Bd. 3 Bl. 66 (Ge 
markung Berlin-Stralau, Kartenblatt I Parzelle 423—99) 
verzeichnete, bebaute Grundstück Tunnelstraße 34 in der
	        

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