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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin
Unterreihe:
Teil 2-8
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Arbeit und Gewerbe
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Anschaffung, Bekleidung, Forsten, Güter, Werke
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Hochbau, Tiefbau, Baupolizei, Feuerlöschwesen, Feuersozietät
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Siedlung, Wohnung, Verkehr
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Ernährung
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Allgemeine Wohlfahrt, Jugendwohlfahrt, Gesundheitswesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Schule, Kunst, Bildung
Erschienen:
Berlin 1940
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1924-1940
Fußnote:
Darin enthalten: Teil 2: Arbeit und Gewerbe ; Teil 3: Anschaffung, Bekleidung, Forsten, Güter, Werke ; Teil 4: Hochbau, Tiefbau, Baupolizei, Feuerlöschwesen, Feuersozietät ; Teil 5: Siedlung, Wohnung, Verkehr ; Teil 6: Ernährung ; Teil 7: Allgemeine Wohlfahrt, Jugendwohlfahrt, Gesundheitswesen ; Teil 8: Schule, Kunst, Bildung
ZDB-ID:
3056014-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 2-6
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 7, Allgemeine Wohlfahrt - Jugendwohlfahrt - Gesundheitswesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 8, Schule - Kunst - Bildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 2, Stadtkämmerei, Hauptliegenschaftsamt, Rechnungsprüfungsamt
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1938
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Fußnote:
Fehlende Seiten: 213-218
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15429661
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
2. November 1938
Erschienen:
, 1938-11-02

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe L.1900 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • H. I-III
  • H. IV-VI
  • H. VII-IX
  • H. X-XII

Volltext

485 
H, Muthesius, Der neuere protestantische Kirchenbau in England. 
486 
Abb. 114. Walliser Methodistenkirche in Cardiff. 
Architekt J. H, Philipps, 
Schiff und Chor, ähnlich wie es im Mittelalter der Fall 
war. Diese Zweiheit des Raumes (man spricht innerhalb der 
Staatskirche sogar 
von einer Dreiheit, 
weil der Chor wie 
der in zwei Unter 
abtheilungen zer 
fällt) ist nie so scharf 
hervorgekehrt wor 
den, als in der heu- 
tigen englischen 
Staatskirche, man 
stellt sie selbst sinn 
bildlich in der auf 
fallendsten Weise 
durch die hohen 
Chorschranken dar. 
Vorbildliches Trotz der Bunt- 
und unvor- 
büdiiches, heit des Bildes, das 
so der heutige eng 
lische Kirchenbau 
gewährt, bieten sich 
viele Züge dar, aus 
denen wir lernen 
oder mit Vortheil 
Anregung ziehen kön 
nen, einige andere verdienen deshalb unsere Beachtung, weil 
sie uns Nachtheile zeigen, die zu vermeiden sind. 
Kircheobaa- In Bezug auf das Zustandekommen der Eirchenbauten 
gesell- 
schafton. fällt zunächst die Thätigkeit der Kirchenbaugesellschaften 
Abb. 115. 
Coogregationalis tenkirche 
Architekt J. 
vortheilhaft auf, die in ihrer vorzüglichen Organisation, ihrer 
praktischen Hülfeleistung in Bezug auf das Beibringen der 
Geldmittel, in der Art, wie sie Rathschläge für die gesamte 
wirtschaftliche Begründung neuer Kirchenbauunternehmungen 
erteilen, und vor allem, wie sie auch architektonisch und 
technisch einwirken, unsere eingehendste Beachtung ver 
dienen. In letzterer Beziehung steht namentlich der staats 
kirchliche Bauverein als leuchtendes Vorbild da. Die Vor 
schriften desselben sind nicht nur als technisch er Führer 
von Bedeutung, sondern vor allem auch insofern von 
unschätzbarem Weite, als sie dem Architekten aufs klarste 
über die Erfordernisse der zu errichtenden Kirche unter 
richten, sodafs Zweifel über die wesentlichen, bei uns viel 
umstrittenen Punkte, wie die Bedeutung und Stellung von 
Altar und Kanzel, ausgeschlossen sind. Denn es leuchtet 
von selbst ein, dafs diese Streitfragen anfserhalb des Be 
reiches des Baumeisters liegen, anderseits ist es aber dringend 
nötig, dafs sich vor allem die Geistlichkeit klar über sie 
wird, um dem Architekten, dem sie als Bauherrm gegenüber 
steht, scharf umrissene Angaben machen zu können. 
Diese völlige Klarheit über die springenden Punkte der Bau-DUet- 
Kirchenanlage herrscht bei der englischen Geistlichkeit, und der 
zwar ebensowohl in der Staatskirche als bei den Secten Go,sü,chkeit - 
unbedingt vor. Hier mufs aber sogleich auf einen Milsstand 
in einer andern Beziehung aufmerksam gemacht werden, 
der sich in England in den letzten fünfzig Jahren deutlich 
fühlbar gemacht hat. Es ist die Neigung der Geistlichkeit, 
auch in die rein bauliche, namentlich die ästhetische und 
stilistische Seite der Frage einzugreifen. Im ersten Theil 
dieser Abhandlung ist entwickelt worden, wie gerade das 
eifrige archäologische Wirken der aus Geistlichen bestehenden 
Ecclesiologischen Ge 
sellschaft jene Herr 
schaft des verhäng- 
nifsvollen romanti 
schen Bauideals her 
aufbeschwor, die jede 
weitere Entwicklung 
des Kirchen planes 
zur Unmöglichkeit 
werden liefs. Und 
selbst bei den Sec 
ten hat sich jener 
laienhafte ßomanti- 
eismus bereits zu 
zeigen begonnen — 
es braucht nur an 
die Bauvorschriften 
der Congrcgationa- 
listen erinnert zu 
werden —, obgleich 
er hier doppelt am 
Unrechten Orte ist. 
Diese Eingriffe der 
Geistlichen in das 
eigentliche bauliche Gebiet haben sich in England als ungemein 
hemmend erwiesen, zumal ihnen von seiten der Architekten ein 
auffallend geringes Mafs von Interesse an Plan- und Con- 
striictionsentwickhmg gegenüberstand. Es ist das Bezeich- 
in Clarendon Park, Leicester. 
Tait.
	        

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