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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Cholera-Zeitung : Materialien zur Geschichte und Behandlung der asiatischen Cholera
Weitere Titel:
Berliner Cholera-Zeitung mit Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin 1831
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Erscheinungsverlauf:
No. 1 (24. September 1831)-No. 6 (6. October 1831); 8 (11. October 1831)-No. 36 (27. Dezember 1831); damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
2948908-8 ZDB
Berlin:
B 939 Gesundheit. Soziales: Einzelne medizinische Fachgebiete. Krankheiten
Dewey-Dezimalklassifikation:
610 Medizin
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1831
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 939 Gesundheit. Soziales: Einzelne medizinische Fachgebiete. Krankheiten
Dewey-Dezimalklassifikation:
610 Medizin
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15280385
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 939 Inf 26
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit

Ausgabe

Titel:
No. 23, 15. November 1831

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1972 (Public Domain)
  • 28. Januar 1972
  • 21. März 1972
  • 7. April 1972
  • 19. Mai 1972
  • 19. Mai 1972
  • 16. Juni 1972
  • 2. August 1972
  • 16. August 1972
  • 16. August 1972
  • 23. August 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 2. Oktober 1972
  • 21. November 1972
  • 23. Novemer 1972
  • 19. Dezember 1972
  • 30. Dezember 1972

Volltext

| vaı9ı2 
Seite 116 | 
"EEE 
Nr. 34 
Su 
Geltungsbereich 
Räumlich: 
Das Gebiet des Landes Berlin. 
Fachlich: 
Alle Befriebe des Berliner Maler- und Lackiererhand-: 
werks. ; 
ersönlich: 
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine rentenver- 
sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 
8:2 
Urlaub 
Urlaubsdauer und Berechnung der Urlaubsmarken. 
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub zum 
Zwecke der Erholung. 
Das Urlaubsgeld errechnet sich aus der Bruttolohn- 
summe. Den unter diesen Urlaubstarifvertrag fallenden Ar- 
beitnehmern wird Jahresurlaub in folgender Höhe gewährt: 
a) Jugendliche erhalten Urlaub nach dem Jugendschutz- 
gesetz vom 9. August 1960, $ 19. 
Nach diesem Vertrag erhalten Arbeitnehmer ihren 
Urlaub vom 1.Januar des Kalenderjahres an, der auf 
die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. 
Er beträgt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre 
18 Arbeitstage = 7% 
Schwerbeschädigte im Sinne der gesetzlichen Bestim- 
mungen erhalten einen Zusatzurlaub von 
6 Arbeitstagen = 2% 
der Bruttolohnsumme. 
Ab 1. August 1970 gelten für die Buchstaben b) und c) 
Sonnabende nicht mehr als Urlaubstage. 
Wenn Urlaubsmarken für weniger oder mehr als 52 Wo- 
chen eingelöst werden, beträgt die Urlaubsdauer für 13 
Wochen eingelöster Urlaubsmarken % des Jahresurlaubs. 
Die Urlaubsmarken sind von dem Gesamtbruttolohn aus- 
schließlich Fahrgelder, Auslösungen und Werkzeuggeld zu 
errechnen. 
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfällen sind vom 
Arbeitgeber von der 7, bis längstens 13. Woche Urlaubs- 
Marken nach Höhe des Tariflohnes zu kleben. 
Bei Arbeitsausfall aus Gründen, die der Arbeitnehmer 
nicht zu vertreten hat (ungünstige Witterung, Material- 
mangel- Betriebsstörungen, Stromsperren u. dgl.), hat der 
Arbeitgeber dann, wenn der Arbeitnehmer in. der Lohn- 
anspruchsperiode weniger Lohn erhält, als einer Urlaubs- 
marke von 1,20 DM wöchentlich entspricht, Urlaubsmarken 
in Höhe von 1,20 DM wöchentlich zu kleben. 
Urlaubsmarken sind auch während des Urlaubs zu 
kleben. Als Lohn gilt hierbei das Urlaubsgeld. 
$2a 
Zusätzliches Urlaubsgeld 
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber ab 1. Ja- 
huar 1972 einen Anspruch auf Gewährung eines zu- 
sätzlichen Urlaubsgeldes; es beträgt 25% des Urlaubs- 
entgeltes gemäß ‚$ 2 dieses Tarifvertrages und kann 
nur mit dem Urlaubsentgelt beansprucht und gewährt 
werden. 
Berechnungsgrundlage für das zusätzliche Urlaubsgeld 
sind die Urlaubsentgelte, die sich aus dem seit dem 
1. Januar 1972 erzielten Bruttolohn zuzüglich evtl. Aus- 
gleichsbeträge nach $ 2 ergeben. 
a) Gemäß $ 2b beträgt das Urlaubsentgelt 7% der 
Bruttolohnsumme. Zur Abgeltung des. Anspruchs 
auf das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 25% 
des Urlaubsentgelts werden ab 1.Januar 1972 für 
> 
das Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld Ur- 
laubsmarken in Höhe von 8,75% der Bruttolohn- 
summe geklebt. 
Gemäß 8 2 c beträgt das Urlaubsentgelt für Schwer- 
beschädigte 9% der Bruttolohnsumme. 
Zur Abgeltung des Anspruchs auf das zusätzliche 
Urlaubsgeld in Höhe von 25% des Urlaubsentgelts 
werden ab 1.Januar: 1972 für das Urlaubsentgelt 
und zusätzliche Urlaubsgeld Urlaubsmarken in Höhe 
von 11,25% der Bruttolohnsumme geklebt. 
Mit dem Kleben von Urlaubsmarken in Höhe von 
8,75% der. Bruttolohnsumme bzw. 11,25% der 
Bruttolohnsumme hat der Arbeitgeber seine Ver- 
pflichtung in bezug auf Gewährung des zusätzlichen 
Urlaubsgeldes erfüllt. 
Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem 
Betrieb gilt $ 7 Abs.d sinngemäß auch für das in 
dem Urlaubsmarkenbetrag enthaltene zusätzliche 
Urlaubsgeld. 
Alle anderen Vorschriften des Tarifvertrages bleiben 
unberücksichtigt. 
b) 
2) 
$3 
Freizeit 
Ein Urlaubsanspruch ist grundsätzlich nur dann gegeben, 
wenn Urlaubsmarken für mindestens 26 Wochen-geklebt 
sind. 
Als Ausnahme kann in einzelnen Fällen jedoch bereits 
eine Urlaubskarte eingelöst werden, wenn Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer übereinstimmend die Einlösung beantragen. 
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird von dem Arbeit- 
geber und der Betriebsvertretung unter weitgehender Be- 
rücksichtigung des Wunsches des Arbeitnehmers nach den 
Bedürfnissen des Betriebes festgelegt. 
Während seines Urlaubs darf der Arbeitnehmer eine Be- 
schäftigung gegen Entgelt nicht ausüben. 
$ 4 
Urlaubskasse 
Zur Ansammlung des für die Urlaubszeit notwendigen 
Einkommens erfolgt die Zahlung des Urlaubsentgeltes 
durch Kleben von Urlaubsmarken bei jeder Lohnabrech- 
hung. Zu diesem Zwecke ist eine Urlaubskasse eingerichtet, 
die den Verkauf der Urlaubsmarken sowie die Einlösung 
der geklebten Urlaubskarten durchzuführen hat. 
Träger der Urlaubskasse ist: 
„Urlaubskasse des Berliner Baugewerbes GmbH.“ 
85 
Urlaubskarten 
Jedem Beschäftigten ist vom Betrieb eine Urlaubskarte 
auszustellen. Die Urlaubskarten werden von der Urlaubs- 
kasse ausgegeben. 
Nur die von der Urlaubskasse herausgegebenen Urlaubs- 
karten dürfen Verwendung finden. 
Alle im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen Urlaubs- 
karten sind beim Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Ar- 
beitgeber unter Angabe der in den Karten enthaltenen 
Markenwerte gegen Quittung zu übergeben. 
Die Urlaubskarten sind während der Dauer des Arbeits- 
verhältnisses vom Arbeitgeber sorgfältig aufzubewahren 
und zu verwalten. Auf Verlangen ist dem Beschäftigten 
Einsicht in die Urlaubskarten zu gewähren. 
Der Betriebsrat ist berechtigt, sich von dem ordnungs- 
mäßigen Kleben der Urlaubsmarkenwerte zu überzeugen, 
d. h. eine. Kontrolle über Anzahl und Höhe der geklebten 
Urlaubsmarken in Verbindung mit den Lohnlisten durch- 
zuführen. 
Beauftragten der Urlaubskasse sind die Uriaubskarten 
und alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen im Büro 
des Arbeitgebers zu überlassen (nach vorheriger Anmel- 
dung. und Rücksprache).
	        

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