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Denkschrift über die Notwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes der Bodenaltertümer in Preußen / Schuchhardt, Carl (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Denkschrift über die Notwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes der Bodenaltertümer in Preußen / Schuchhardt, Carl (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Lindau, Paul
Titel:
Aus der Hauptstadt : Briefe an die Kölnische Zeitung / von Paul Lindau
Ausgabe:
Fünfte Auflage
Erschienen:
Dresden: Steffens, [1884]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
Seiten
Berlin:
B 322 Literatur: Einzelne Dichter
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15356446
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 322 Lin 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
II. Planlose Wanderungen

Kapitel

Titel:
C. Durch den Gerichtssaal

Kapitel

Titel:
Die Ermordung des Briefträgers Cossäth

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Denkschrift über die Notwendigkeit eines gesetzlichen Schutzes der Bodenaltertümer in Preußen / Schuchhardt, Carl (Public Domain)
  • Einband
  • Handschriftliche Notiz
  • Titelblatt
  • I. Die Entwicklung des Schutzes der Bodenaltertümer
  • II. Welche schützenswerten Bodenaltertümer besitzt Preußen?
  • III. Sind die Bodenaltertümer unter den heutigen Verhältnissen gefährdet?
  • IV. Was ist von dem neuen Schutzgesetz zu erwarten?
  • Impressum
  • Abbildung: Tafel 1. Goldener Becher der Hallstattzeit, gefunden 1888 in Werder bei Potsdam (Kgl. Museum zu Berlin)
  • Abbildung: Tafel 2. Lausitzer Urner der Bronzezeit (Kgl. Museum, Berlin) und Säschsiche Urne der Völkerwanderungszeit (Prov.-Museum, Hannover)
  • Abbildung: Tafel 3. Römische Silberbecher aus einem Grabfunde (1908) bei Lübsow in Pommern (Privatbesitz)
  • Abbildung: Tafel 4. Römische Gläser aus dem Rheinlande (Antiquarium der Kgl. Museen, Berlin)
  • Abbildung: Tafel 5. Fränkisches Beil, Eisen mit Silber tauschiert (Kgl. Museum zu Berlin) und fränkische Goldbroschen (Privatbesitz), kürzlich im Rheinlande gefunden
  • Abbildung: Tafel 6. Silberne Täschen aus einem slavischen Schatzfunde des 11. Jahrhunderts bei Driesen in der Neumark (1908, Kgl. Museum, Berlin)
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Funde für hohe Summen ohne weiteres ins Ausland zu verkaufen und die ein- 
heimifchen Mufeen, die Tolchhe Summen nicht erichwingen können, von der Kon- 
kurrenz auszufchließen; die (Meldepflicht und das Taxat werden derartiges ver- 
hindern. Es werden aber auch Raubgrabungen zum Zweck der Gewinnung von 
Altertümern in der heutigen Art nicht mehr möglich fein, wenn eine Grabung nur 
demjenigen geftattet ift, der die Gewähr bietet, daß das Öffentliche Intereffe der 
Wiffenichaft nicht verletzt wird. Dies Intereffe verlangt, daß bei der Grabung forg- 
rältig beobachtet wird, daß Fundprotokolle geführt werden, daß das Zulammen- 
gehörige gräberweife zulammengehalten wird, daß alles wohlverwahrt und emp- 
Aindliches (Material wie Eifen, Knochen, Holz zu feiner Erhaltung möglichit bald 
Jachverftändig behandelt wird. Solche Pflichten machen es unmöglich, daß fernerhin 
jemand mit einer Truppe von 20 oder 30 Arbeitern darauf loswühlen kann. 
Fraglich könnte erfcheinen, ob nicht auch eine Beichränkung erwünicht wäre für 
Erdarbeiten, die nicht gerade zum Zweck der Auffindung von Altertümern unter- 
nommen werden, aber doch auf einem Gelände, wo Ältertümer zu erwarten find. 
Solch eine Beitimmung würde jedoch nicht nur tief in das wirtichaftliche Leben 
eingreifen, fondern auch viel unerfreulichen Streit mit Privatbeflißern hervorrufen 
äber die heikle Frage, ob fie hätten wiffen müffen, daß derartiges zu erwarten war. 
Die wirtfichaftliche Entwicklung darf nicht aufgehalten und behindert werden, auf 
lie werden die wilfenichaftlichen Intereffen ftets jede mögliche Rücklicht zu nehmen 
haben und fomit immer auf eine gütliche Vereinbarung angewiefen fein. Es er- 
icheint daher ratfam, fich mit der einfachen Anordnung zu begnügen, daß neben 
den planmäßigen archäologifchen Ausgrabungen auch Gelegenheitsfunde gemeldet 
werden müffen. Die (Meldung Toll bewirken, daß fowohl der Fund gelichert, als 
auch die fachmännifche Beobachtung der weiteren Arbeiten ermöglicht wird Durch 
kurze Bemeffung der Friften und zweckmäßige Regelung des Benachrichti- 
gungsverfahrens wird dafür zu forgen fein, daß der archäologifiche Vertrauens- 
mann der Auffichtsbehörde in jedem Falle rafch zur Stelle ift. Damit ift der Eigen- 
tümer der weiteren Verantwortung ledig, und für etwaige fernere Maßnahmen, 
die das Intereffe der Wiffenichaft erheifcht, ift fein Einveritändnis herbeizuführen. 
Überhaupt wird es für die Wirkung des Gefetzes von Nutzen fein, wenn das 
Publikum in möglichft unmittelbare Beziehung zu den Vertretern der Denkmal- 
pflege und der Wiifenichaft gefetzt wird. Denn wenn auch das Gefet die durchaus 
notwendige Handhabe bietet, von Auffichts wegen unfachgemäße Grabungen, 
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