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Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1938 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1938 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Lindau, Paul
Titel:
Aus der Hauptstadt : Briefe an die Kölnische Zeitung / von Paul Lindau
Ausgabe:
Fünfte Auflage
Erschienen:
Dresden: Steffens, [1884]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
Seiten
Berlin:
B 322 Literatur: Einzelne Dichter
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15356446
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 322 Lin 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
II. Planlose Wanderungen

Kapitel

Titel:
A. Durch die Theater

Kapitel

Titel:
Die "Nibelungen" mit Hedwig Reicher-Kindermann

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  • Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 5.1938 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Rednerliste
  • 1. Sitzung, 20. Januar 1938
  • 2. Sitzung, 10. Februar 1938
  • 3. Sitzung, 3. März 1938
  • 4. Sitzung, 31. März 1938
  • 5. Sitzung, 25. April 1938
  • 6. Sitzung, 24. Mai 1938
  • 7. Sitzung, 23. Juni 1938
  • 8. Sitzung, 22. September 1938
  • 9. Sitzung, 20. Oktober 1938
  • 10. Sitzung, 24. November 1938
  • 11. Sitzung, 15. Dezember 1938

Volltext

10 
Sitzung am 10. Februar 1938 
Seite 
Erwerb einer etwa 1194 qm großen Grundstücksfläche 
an der Chausseestraße 65 in Berlin-INariendors 
— Drucks. 43 — 12 
verkauf einer etwa 16 800 qm großen städtischen 
Grundstücksfläche an der Neuen Krugallee, Baum- 
schulenstraße, Köpenicker Landstraße und dem Lake 
grund im Ortsteil Berlin-Baumschulenweg — Druck 
sache 44 — 12 
Verkauf einer etwa 30 000 qm großen städtischen 
Grundstückssläche an der Eichbuschallee, Köpenicker 
Landstraße, Dammweg im Ortsteil Berlin-Baum- 
schulenweg — Drucks. 45 — .12 
Verlängerung und gleichzeitige Abänderung von Bau- 
polizeigebührenordnungen — Drucks. 48 — . . . . 12 
Verlängerung der Geltungsdauer einiger am 31. März 
1938 ablaufender, sachlich nicht zu ändernder Ge 
bühren- und Beitragsordnungen — Drucks. 49 — . 13 
Rednerliste: 
Oberbürgermeister und Stadtpräsident 
Dr. Lippert 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19 
Bürgermeister Steeg 13 
Stadtkämmerer Prof. Dr. Hettlage 14 
Stadtschulrat Dr. Meinshausen 17 
Bezirksbürgermeister Bombach 13 
Ratsherr Ambrock 14 
„ Dr. Bücher 17 
„ Dr. Fröhlich 19 
„ Dr. Neubert 10 
„ Scheller 12, 14, 19 
(Beginn der Beratung 17 Uhr 8 Minuten) 
Oberbürgermeister und Stadtpräsident Dr. Lippert: 
Meine Ratsherren! Ich begrüße Sie und eröffne die 
heutige Sitzung mit der laufenden Nr. 1 unserer Tages 
ordnung : 
Satzung über die Bezirksgeschäfte — Drucks. 16 —. 
Sie entsinnen sich des Verlaufs der letzten Sitzung, 
in der Parteigenosse Ratsherr Schach im Einverständ 
nis mit dem Stellvertretenden Gauleiter, gleichzeitig 
auch im Namen mehrerer seiner Kameraden darum 
gebeten hat, die Satzung nochmals in einem kleinen 
Ausschuß zur Besprechung zu bringen. Diese Be 
sprechung hat unter Vorsitz des Herrn Bürgermeisters 
Steeg inzwischen stattgefunden. Auf Grund der Be 
sprechung habe ich mich entschlossen, die Satzung über 
die Bezirksgeschäfte in einigen Punkten zu ändern und 
zu ergänzen, soweit erforderlich. Gleichzeitig sollen noch 
einige unbedeutende, mehr redaktionelle Änderungen 
vorgenommen werden. Die gesamten Abänderungen 
sind zusammengestellt und Ihnen überreicht worden; sie 
sind in Ihrem Besitz. Ich glaube deshalb, daß ich sie 
nicht zu verlesen brauche. 
Wird angesichts dieser Sachlage zu Punkt 1, 
Satzung über die Bezirksgeschäfte, Drucks. 16, noch das 
Wort gewünscht, so bitte ich um Wortmeldungen. 
Parteigenosse Ratsherr Dr. Neubert. 
Ratsherr Dr. Neubert: Herr Oberbürgermeister! 
Meine Ratsherren! Wenn in der letzten Ratsherren 
sitzung die Absetzung der Vorlage für die Satzung über 
die Bezirksgeschäfte beantragt worden ist, so nicht des 
halb, um den Gang der Geschäfte aufzuhalten, sondern 
weil bei den Ratsherren erhebliche rechtliche Bedenken 
gegen die damalige Vorlage bestanden haben. Wie der 
Herr Oberbürgermeister bereits ausgeführt hat, hat 
inzwischen unter dem Vorsitz von Herrn Bürgermeister 
Steeg eine Besprechung stattgefunden über diejenigen 
Punkte, die uns rechtlich zweifelhaft erschienen waren. 
Diese Besprechung hat zu einer restlosen Überein 
stimmung geführt. 
Der Rahmen für die Bezirkssatzung ist vor 
geschrieben durch das Gesetz vom 1. Dezember 1936 und 
durch die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts. 
Nur innerhalb dieser Grenzen konnte sich die Satzung 
bewegen. Das Gesetz vom 1. Dezember 1936 hat zwar 
auf der einen Seite die Bezirksämter für selbständige 
Behörden erklärt und gesagt, daß ihnen diejenigen 
Geschäfte übertragen werden sollen, die nicht zentral 
geleitet werden müssen, aber das Gesetz geht auf der 
anderen Seite davon aus, daß der Oberbürgermeister 
die alleinige Verantwortung für die gesamte Ver 
waltung der Reichshauptstadt trägt. Infolgedessen 
müssen ihm auch diejenigen Rechte zugestanden werden, 
die es ihm allein ermöglichen, diese Verantwortung zu 
tragen. So soll die künftige Regelung dem Führer 
grundsatz einerseits, einer lebensnahen Verwaltungs 
praxis andererseits Rechnung tragen. 
Die rechtlichen Bedenken, die wir bei der alten 
Vorlage gehabt hatten, bezogen sich einmal auf die 
Regelung, die die Abgrenzung der Bezirksgeschäftc 
dadurch erfahren hatte, daß ein Teil zwar in der 
Satzung, ein anderer Teil aber in den Ausführungs 
bestimmungen zu dieser Satzung geregelt war, sodann 
auf die Bestimmung des 8 12 Abs. 2, daß der Ober 
bürgermeister jedes Geschäft an sich ziehen könne. 
Endlich waren Zweifel aufgetaucht, wie es mit der 
Handhabung des Weisungsrechtes sein sollte. 
Alle diese Fragen sind eingehend durchgesprochen 
worden und haben zu folgendem Ergebnis geführt, das 
Sie aus den heutigen Ergänzungen zu der Vorlage 
ersehen: 
Die Zuständigkeitsabgrenzung muß für jeden klar 
aus der Satzung selbst hervorgehen. Der eingehende 
Katalog zu § 11 ist deshalb aus den Ausführungs 
bestimmungen herausgenommen worden und'wird als 
Airhang zur Satzung geführt werden, so daß er damit 
Bestandteil dieser Satzung selbst geworden ist, er kann 
also auch nur wie die Satzung selbst geändert werden. 
Damit sind die Bedenken, die nach dieser Richtung 
bestanden haben, ausgeräumt. 
Was das Recht des Oberbürgermeisters als der 
oberen Verwaltungsinstanz betrifft, einzelne Geschäfte 
der unteren Verwaltungsinstanz, der Bezirksbürger 
meister, an sich zu ziehen, so ging das bisherige Preu 
ßische Verwaltungsrecht sehr sparsam mit solchen Er 
mächtigungen um. Grundsätzlich soll die untere Instanz 
immer im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst die erste 
Entscheidung treffen. Ein Vorgang besteht im wesent 
lichen nur in dem Gesetz zur Erweiterung der Befug 
nisse der preußischen Oberpräsidenten vom IS. 12.1933 
(GS. S. 477), das den Oberpräsidenten, allerdings in 
einem nur sehr engen Umfange, das Recht gibt, un 
mittelbare Anweisungen in solchen Geschäften zu 
treffen, die in die Zuständigkeit der unteren Ver 
waltungsbehörde fallen, nämlich nur dann, wenn 
„Gefahr im Verzüge" liegt. Wir waren uns alle dar 
über klar, daß eine solche Einengung bei der Vielseitig 
keit der Geschäfte, die in der Reichshauptstadt Berlin 
vorkommen und die sehr oft eine schnelle Entscheidung 
erfordern, nicht zweckmäßig ist. Wir sind deshalb dahin 
abgekommen, die Formulierung vorzuschlagen, daß „in 
dringenden Ausnahmefällen" der Oberbürgermeister 
auch solche Geschäfte, die eigentlich auf die Bezirke 
übertragen sind, an sich ziehen könnte. Wir sind dabei 
weiter davon ausgegangen, daß eine solche Bestimmung 
eine ausreichende Grundlage in der bisherigen Übung 
und in den bisherigen Vorschriften des Verwaltungs 
rechtes nicht findet und daß für eine solche Regelung 
eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muß. Wir 
schlagen deshalb vor, daß zugleich mit der Übermittlung 
des heutigen Satzungsentwurfs der Herr Reichsminister
	        

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