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Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)

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fullscreen: Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)

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Monograph

Author:
Borrmann, Richard
Title:
Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / im Auftr. des Magistrats der Stadt Berlin bearb. von Richard Borrmann. Mit einer geschichtl. Einl. von P. Clauswitz
Publication:
Berlin: Springer, 1893
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Scope:
436 Seiten
Note:
Taf. X fehlt in der Druckvorlage
Keywords:
Berlin ; Architektur ; Kulturdenkmal ; Inventar
Berlin:
B 352 Bildende Kunst: Allgemeine Kunstgeschichte
DDC Group:
690 Hausbau, Bauhandwerk
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15272036
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 352/6 b
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Zur Geschichte Berlins

Chapter

Title:
1. Berlin im Mittelalter

Contents

Table of contents

  • Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)
  • Title page
  • Text
  • Preface
  • Contents
  • Verzeichnis der Abbildungen im Text
  • Zur Geschichte Berlins
  • Einleitung
  • 1. Berlin im Mittelalter
  • 2. Die Zeit von 1470 bis zum dreissigjährigen Kriege
  • 3. Der dreissigjährige Krieg
  • 4. Die Zeit des grossen Kurfürsten und König Friedrichs I.
  • Uebersicht über die Geschichte der Kunst in Berlin vom XIII. bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts
  • Die Quellen
  • Geschichtliche Entwickelung
  • Die Bau- und Kunstdenkmäler
  • Befestigungs-Anlagen und Thore
  • Brandenburger Thor
  • Kirchen
  • Das Königliche Schloss
  • Illustration: Fig. 35. Ansicht des Schlosses vor dem Umbau durch Schlüter
  • Illustration: Taf. XVI. Königliches Schloss. Portal und Gallerie im II. Hofe
  • Illustration: Fig. 37. Königliches Schloss. Grundriss des I. Stockes
  • Illustration: Fig. 38. Königliches Schloss. Grundriss des II. Stockes
  • Illustration: Taf. XVII. Königliches Schloss. Eckstück der Decke im Ritter-Saal
  • Illustration: Taf. XVIII. Königliches Schloss. Ritter-Saal
  • Illustration: Taf. XIX. Königliches Schloss. Elisabeth-Saal
  • Illustration: Taf. XX. Königliches Schloss. Thron-Saal der Königs-Kammern
  • Illustration: Taf. XXI. Königliches Schloss. Concert-Zimmer der Königs-Kammern
  • Illustration: Taf. XXII. Königliches Schloss. Parole-Saal der Königs-Kammern
  • Illustration: Fig. 39. Schlüters zweiter Entwurf zum Münzthurm
  • Palais des Preussischen Königs-Hauses
  • Oeffentliche Gebäude
  • Illustration: Taf. XXV. Logen-Gebäude. Gruppe von Schlüter
  • Illustration: Taf. XXIII. Universität. Aula
  • Illustration: Taf. XXIV. Zeughaus
  • Brücken und Brückenkolonnaden
  • Illustration: Fig. 57. Ansicht der ehemaligen Herkules-Brücke
  • Illustration: Fig. 58. Hallen in der Königs-Strasse
  • Illustration: Taf. XXVI. Denkmal des Grossen Kurfürsten
  • Oeffentliche Denkmäler
  • Illustration: Taf. XXVII. Denkmal des Generals v. Zieten
  • Illustration: Taf. XXVIII. Berliner Medaillen
  • Illustration: Fig. 70. Haus Poststrasse 16
  • Namen- und Sachregister
  • Illustration: Aeltester Plan von Berlin F. Gr. Memhardt um 1650
  • Illustration: Ansicht von Berlin von Foh. Bernhard Schultz 1688
  • Illustration: Plan von Berlin von J. C. Rhoden 1772
  • ColorChart

Full text

Stellung zum Landesherrn. 
19 
Gelder zahlten, um so mehr, als sie sich dem Landes- j 
herrn immer nutzbringender zeigten. Am meisten | 
gewann indessen die Selbständigkeit Berlins und 
daneben sein Wohl stand und seine politische Stellung 
im Laufe des 14. Jahrhunderts, als Markgrafen 
zur Landesherrschaft gelangten, die mit ungenü 
genden Machtmitteln in die Mark kommend sich 
um den guten Willen der Städte und ihrer 
anderen Unterthanen bemühen mussten. Beide 
waren nur für Vortheile und Privilegien zu haben. 
Zu dem Mangel an Hülfsmitteln gesellte sich hei 
einzelnen dieser Markgrafen die Habsucht, die sie 
landesherrliche Bechte und Besitztümer verpfänden 
und veräussern liess, nur um Geld aus dem Lande 
zu ziehen. In der Stadt wiederum bildeten Kauf 
leute die Vertretung der Bürgerschaft, und in 
kaufmännischem Sinne wurde die Regierung der 
Stadt geleitet. Nicht minder gewinnsüchtig als 
die Landesherren machte sie sich, wo sie konnte, 
das Bedürfniss und die Geldbegierde der Herren 
zu Nutzen. 
So vermochte die Stadtgemeinde sich zu be 
reichern und sich zugleich dem Einflüsse der 
Herrschaft zu entziehen, die, mit anderen Zielen 
im Auge, es gleichgültig der Stadt überliess, ihre 
wirthschaftlichen und staatlichen Aufgaben selb 
ständig zu lösen. Jedoch geht aus den berlini 
schen Urkunden des 14. Jahrhunderts zur Genüge 
hervor, dass der städtische Rath niemals das Ver- 
hältniss seiner Unterthänigkeit gegen die Herr 
schaft verkannte. Keine Nachrichten deuten darauf 
hin, dass die Stadtgemeinde grundsätzlich Dienste 
oder Leistungen dem Landesherrn verweigert habe. 
Orbede, Zollpacht und was dem Markgrafen sonst 
noch aus der Stadt zustand, wurden ihm auch in 
Zeiten der grössten Rechtsunsicherheit nicht vor 
enthalten. Dabei wirkte gegen das Ende des Jahr 
hunderts die Ueberzeugung mit, dass das Gemein 
wesen Berlin-Köln nicht reich und stark genug 
sei, um ohne den Rechtsschutz eines Landesherrn 
im Streite der Parteien bestehen zu können. 
Wenn die Stadt hin und wieder mit Leistungen 
für die Landesherrschaft zögerte, so pflegte es sich 
um Herabsetzung der Forderung, um Erlangung 
einer Gegenleistung zu handeln, unter Ausnutzung 
der bedrängten Lage des fordernden, ebenso wie 
die Landstände verfuhren. Oft aber hatte man 
hierzu im 14. Jahrhundert bei dem Wechsel der 
herrschenden Fürstengeschlechter und der einzel 
nen Inhaber der landesherrlichen Gewalt einen 
weit wichtigeren Grund. Es galt, sich zunächst 
zu vergewissern, ob der neue Landesherr auch der 
berechtigte Empfänger der Leistungen sei, ob 
man ihm überhaupt die laufenden Abgaben, die 
Orbede, Zollpacht u. s. w. zahlen dürfe. Zugleich 
war die Stadt auch seine Gläubigerin, insofern sie 
herrschaftliche Nutzungsrechte und Güter in Pfand 
besitz hielt. Es fragte sich: ist der neue Landes 
herr wirklich der Rechtsnachfolger des vorigen 
und darf er über den ferneren Verbleib des Pfan 
des verfügen, hat er das Recht, aus dem Vermögen 
des Landes noch weitere Verpfändungen vorzu 
nehmen, sodass nicht der eigentliche Rechtsnach 
folger später der Stadt Schwierigkeiten bereite. 
Aus diesen sehr triftigen Gründen, die allein das 
städtische Vermögen und das Geld der Bürger 
betrafen, musste sich die Stadt entscheiden, ob 
und inwieweit sie einen Landesherm als berechtigt 
anzuerkennen habe, bevor sie sich in seinen Dienst 
stellte. Diese Fragen beherrschten die Geschichte 
Berlins im 14. Jahrhundert. Die Obrigkeit der 
beiden Städte verfuhr, soweit wir dies noch zu 
beurtheilen vermögen, in allen durch die Verhält 
nisse geschaffenen Lagen vorsichtig, in erster Linie 
Gewinn und Schaden am Vermögen der Stadtge 
meinde und der Bürger in das Auge fassend. Es 
gelang ihr, die bedrohlichsten Verwickelungen fried 
lich auszugleichen. Die Aufgabe gestaltete sich 
um so schwieriger, als Berlin in jenen bewegten 
Zeiten der märkischen Geschichte die angesehenste 
und als solche die führende unter den mittel 
märkischen Städten war, zugleich ihrer Lage wegen 
die werthvollste, daher von jedem rechtmässigen 
oder unrechtmässigen Erwerber des Landes be 
gehrt. Die alte Rathsverfassung erwies sich günstig 
für die Selbstregierung des Gemeinwesens, insofern 
der immerwährende Rath 24 Bürger der am meisten 
begüterten Klasse dauernd in ein Kollegium ver 
einigte, dessen Vermögen mit dem der Stadtge 
meinde verwachsen war, das zugleich langjährige 
Erfahrung über die Lage des Landes in seinem 
Schoosse weiter überliefern und danach eine be 
stimmte Politik verfolgen konnte. 
Den geschichtlichen Einzelheiten, zu denen wir 
nun übergehen, sind noch einige allgemeine Be 
merkungen über die Stellung der beiden Städte zu 
den Ständen der Mark im Mittelalter vorauszu 
schicken. Die Stände setzten sich aus den Per 
sonen und Körperschaften zusammen, an die sich 
der Markgraf zu wenden hatte, sobald er Geld 
oder andere Leistungen vom Lahde fordern wollte 
über das hinaus, was ihm aus den Lehnsverhält 
nissen oder durch herkömmliche Festsetzung zu 
stand; also aus den Personen, die unmittelbare 
3*
	        

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