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Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1895
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-719229
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Titelblatt

Titel:
Berliner Adreß Buch für das Jahr 1895 Erster Band

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln
  • Ehre sei Gott dem höchsten Baumeister der Welt
  • Erster Abschnitt. Von der Grossloge
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Bundesdirektorium
  • Dritter Abschnitt. Von der Gesetzgebenden Versammlung
  • Anhang 1. Confirmations-Patent
  • Anhang 2. Auszug aus dem "Edikt wegen Verhütung und Bestrafung geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig werden können"
  • Anhang 3. Allerhöchster Erlass
  • Anhang 4. Statut des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884
  • Anhang 5. Geschäftsordnung für den Grosslogentag des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884 mit der Ergänzung vom Jahre 1892
  • Anhang 6. Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentages
  • Statuten des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den drei Weltkugeln
  • Allgemeine Grundsätze
  • Erster Abschnitt. Von den Johannislogen
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Johannislogen
  • Dritter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften der Johannislogen
  • Anlage A (zu § 31)
  • Anlage B (zu § 87)
  • Anlage C (zu § 141)
  • Anlage D (zu § 141)
  • Anlage E (zu Seite 82)
  • Anlage F (zu Seite 105)
  • Tabellarische Übersicht
  • Anhang A. Entscheidungen des Bundesdirektoriums
  • Anhang B. Stiftungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Inhaltsverzeichnis
  • Farbkarte

Volltext

Q 
Bei der Feier des Stiftungsfestes ist in jeder Loge die 
Stiftungs- oder Aufnahmeurkunde (Art. 37 Gr.-Verf.) zu 
verlesen. 
$ 210. 
Beim Beginn eines jeden Maurerjahrs ist den Mit- 
gliedern der Loge ein Logenkalender zuzustellen, in welchem 
die Tage für. die Versammlungen der Loge unter Angabe 
des Zwecks zu verzeichnen sind. 
8 911. 
Abänderung der Bundesstatuten 
(zu Seite 128). 
Gesetz vom 19. Mai 1909 
(Bbl. S. 315). 
8 211, Abs. 1, Satz 1, soll lauten: 
„Zu den übrigen Versammlungen sind 
die zum Erscheinen befugten und ver- 
pflichteten Mitglieder unter Mitteilung 
des Zwecks der Versammlung durch Um- 
laufschreiben oder in sonst ortsüblicher 
Weise einzuladen.“ 
LECHLLSYT, gegen Jeaen. ın seiner AUWESENNEIL BEIANLEN .DE- 
schluß innerhalb 14 Tagen bei dem vorsitzenden Meister 
Einspruch zu erheben. Wird in der nächsten Versammlung 
des Grades, in welchem der angefochtene Beschluß gefaßt 
worden ist, anerkannt, daß das Mitglied nicht ordnungs- 
mäßig eingeladen worden ist, so gilt der Beschluß als auf- 
gehoben). 
Jede nicht von dem Meister vom Stuhl oder dessen 
Vertreter bezw. dem ersten Aufseher zusammenberufene 
und abgehaltene Loge ist ungesetzlich. 
$ 212. 
8 213. 
Wer verhindert ist, an den Logenarbeiten teilzunehmen, 
hat seinen Beitrag für die Armen an die Loge zu entrichten. 
» Gilt auch für Versammlungen, welche der Meister im An- 
schluß an die angesagte Versammlung eines andern Grades etwa 
abhält. (Entsch. d. B.-D. Nr. 1 auf S. 145.)
	        

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