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Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1894 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1894 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1894
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-686737
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Anhang

Kapitel

Titel:
I. Post und Telegraphie

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Berliner Adreßbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 1894 (Public Domain)
  • Vesicherungs- und Geschäftsanzeigen
  • Berliner Adreß Buch für das Jahr 1894 Erster Band
  • Kalender für 1894
  • Allgemeine Inhalts= Uebersicht
  • Berichtigungen und während des Drucks eingetretene Veränderungen
  • I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner Berlins mit Angabe ihres Standes und ihrer Wohnungen einschließlich sämmtlicher kaufmännischen Firmen
  • Theaterpläne
  • Geschäfts- Anzeigen
  • Berliner Adreß Buch für das Jahr 1894 Zweiter Band
  • Inhalts= Uebersicht
  • II. Verzeichniß sämmtlicher Häuser Berlins mit Angabe der Eigenthümer und Miether, sowie der Querstraßen, welche jede Straße begrenzen oder durchschneiden
  • III. Verzeichniß der Einwohner Berlins nach ihren Beschäftigungen und Gewerben
  • IV. Königl. Haus u. Königl. Hof, Behörden, Kirchen u. Schulen, Anstalten, Gesellschaften u. Vereine, Zeitungen u. Zeitschriften
  • Anhang
  • I. Post und Telegraphie
  • II. Statistik und Sehenswürdigkeiten von Berlin
  • Nachschlagebuch für Reisezwecke 1894
  • V. Umgebung von Berlin

Volltext

Knßang. 
I. Post und Telegraphie. 
A. Aebcr den Verkehr -es Publikums mit der Post. 
Nach amtlichen Quellen. 
I. Bestellung der Postsendungen. Bevollmächtigungen ,e. 
Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevoll¬ 
mächtigten. Der dnipifiiig«, welcher einen Srittm zur Empfangimtime der 
mi ilin zu bestellende» Gegenstände bevollmächtigen will. nuiB die Vollmacht 
schriltlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau be¬ 
zeichne», zu deren Empfaiignahme der Beuollinächtigte belügt sein soll. 
Die Vollmacht' 111118 bei der Postanstalt niedergelegt werden; die Unter¬ 
schrift deS Machtgebers ntiij beglaubigt fctiu 
Formulare zu Vollmachten werden bei den Postanstalten unentgeltlich 
verabreicht. 
5il außer dem ®mpffmgex noch ein Anderer, wenn mich nur zur näheren 
Bezeichnung der Solmung deS Empfängers, in der Aufschrift genannt, j. B. 
an A. bei B., so ist dieser zweite G.mpranqcr auch ohne ausdrückliche Ermäch¬ 
tigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur (impfimgimlime 
boh gcroblinlichcn Seinen, Postkaüen, Drucksachen und Laarenproben anzn- 
iclltn. Ist ein Oafttiof als Wohnung des Empfängers in der Äiuschrift an¬ 
gegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch 
tn dem Falle erfolgen, baß der EmMiger noch nicht eingetroffen ist. 
Sind bei Postaultrkigc» mehrere Personen bezeichnet, so tnolgt die Dor- 
zcigiiiig nur au die zuerst genannte Person oder deren Benollmfiititigtcit. 
Wird der Empfänger oder dessen nach bat vorstehenden öefiimmunqen 
bestellter Bevollmächtigter in feiltet Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
dein Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die 
Bestellung und Aushändigung 
der gewöhnlichen Snefe, Postkarten, Drucksachen und SBaarenproben, 
sowie der Begleitadreffen zu gewöhnlichen Packeten und der Packet« 
selbst, ferner der Magen zu Postauiträgeu, fofern der dafür einzu¬ 
ziehende Betrag sogleich berichtigt wird, 
an einen Haus- oder Geschäitsbeamten. em erwachsenes Fginilienmitglied oder 
tincn sonstigen Angehörigen, oder an eilten Dienstboten des Empfängers bei. des 
fflcooilnmchtigtcn desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die 
Bestellung und Aushändigung geschehen tarnt, so erfolgt dieselbe an den Haus- 
wirlh oder an den fflobmuigsfletier oder an den Thürhüter deS Hanfes. 
Hai der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter an seiner Wohmmg eilten 
Bricikasten anbringen lasse», so werden gewöhnliche srankirle Briefe. Post¬ 
karten. Drucksachen und S&tateitptobcn durch die bestellenden Boten insoweit 
in den Briefkasten gelegt, nie dessen Beschaffenheit foM,:5 gestattet und andere 
Scinbicömigctt nicht bestehen. 
Die nachstehend bezeichneten Eendimgen: 
1. Einfcbmbiciibtingeii, 
2. Postanweisungen, 
3. Lelegraphilche 'Postanweisungen, 
4. Ablieterungsfcheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum 
Betrage von ic 400 Mark, 
6. Begleitadreffen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer 
fflettliuiignbe bis zu emcin Betrage von je 400 Mark, 
find an den Emptänger oder deffen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird 
der Empfänger oder dessen 3euollmiid)tigter in seiner äiiobnuug nicht ange¬ 
troffen. oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht ge¬ 
stattet. so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes 
Familienmitglied des EmplängerS oder des Bevollmächtigten desselben 
bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen int Settage von 
mehr als 400 Mark. Abliefernngsfiheine über Sendungen mit einer Werth¬ 
angabe im Betrage von mehr als 400 Mark, sowie Post-Paiketadressen zu 
Packeten mit einer Werthangabe im Betragt von mehr als 400 Mark müssen 
an den Einmütiger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der tele¬ 
graphischen Postanweisungen und Vr Ablieferungsfchetne, ferner der Begleit- 
abreisen i» eingeichriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe etjolgt 
stets an den Gniptäiipet selbst, wenn die Sendungen vorn Absender mit dem 
Vermerk „Eigenhändig" versehen find. 
II Ausgabe der Postsendungen. 
Geldbriefe, Geld- und Werthvackete mit Beträgen über 3000 Mark 
müssen von dem Hof-Postamte (©irandaut irr. 19-22), seilen? der Empfänger 
in Gesundbrunnen und Moabit, Bestellbezuke der Postämter 5 (Rathenowerstr.). 
-0 (Gesundbrunnen), 21 Mnrmsir.), 2!) (Scfsingftr.) und 52 (fflerftffr.) tedoch 
von diesen Postämtern abgeholt werden. Zoll- und steuerpflichtige Päckereien 
uom Auslaiwe sind von den Post - ZoUabrert'qmwsft'ilcii SRitterftiafje 7, 
Sloftnftr. 76, Schiffbatierdamm 22 oder iiöthcncrstr. 28. 29 abzuholen, tofetn 
bet Sendungen ohne Wer hangabe oder mtt Scrtbangabe bis 1000 Mark der 
Emptänger nicht ausdrücklich die SBerzoIlimg durch ffiranittelimg der Post- 
verwaltung verlangt Hat. Zn diesem Falle etiolgt die Bestellung durch die 
Packetbesteller. 
Wer auch die übrigen Sendungen (wegen der gewöhnlichen Packeie stehe 
unten) nicht durch die Postboten beztv. durch die Packet - Bestellungstvagen 
enipiangen, sondern von seiner Bezirks-Postanstalt abholen will, mu! solches 
seiner Bezirks-Postanstalt schriftlich erlliUen. DaS zu diesen Erklärungen zu 
verwendende Formular wird auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt Die Post¬ 
sendungen — einschließlich der Ablieferungsscheine zn Geld- und Werth- 
sendungen, jedoch ausschließlich der Ügerlhsetidungen — werden bei denjenigen 
Postanstalten zur Ausgabe gestellt, ut deren Bestellbezirken die Empfänger 
wöhnen. 
Die zu den Mteferungsscheinen gehörigen Werthsendungen sind bei der 
EeldanSgabe des Hofpostamts, seitens der Empfänger in Gesundbrunnen und 
Moabit bei den oben bezeichneten Postämtern 6, 20, 21, 23 und 62 in 
Empfang zu nehmen. 
Gewöhnliche Packetc 1111b die zugehörigen Begleitadreffen dürfen, nur beim 
Packn-Postanite abgeholt werden. 
Die Postverwattung ist tüt die richtige Bestellung nicht verantwortliche 
roenn der Empfänger erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst 
abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postmistalt 
eine Prüfung der Berechtigung beseitigen, welcher sich zur Abholung meldet, 
nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Empfängers zwischen diesem und 
der Poftanftalt ein dcsmllfigcs besonderes Abkommen getroffen worden ist.. 
Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Wertliangabe, ferner bei 
Postaulveisungen die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post 
erfolgt, an denjenigen micgetiändigt, welcher der Postaustlitl den mit dem 
giamcii des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefernuggfchein, die 
quitiirtePostpackeiadreffe oute die unterschriebene Postanweisung überbringt und 
aushändigt. Eine Itmertuchmig über die Slechtlieit der Ilitterschrilt und deS 
etwa hinzugefügte» Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s.w., sowie eine 
weitere Prümng der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein it. f. m. über¬ 
bringt liegt der Postanstalt gesetzlich nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden 
Sacke, dafür zu sorgen, dah die »orfchriftsmäßig bestellten Formulare zu delt 
Ablieferungsfcheinen 11. s. >o. und die Begleitadresse nicht von Unbefugten zur 
Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können. 
in. GeschäftsverMtilisse der Post- tmb Telegraphenbehörden 
in Berlin. 
Die Leitung und Nelierwachuug des laufenden DienstbetriebeS bei allen" 
Postanstalten und Telegrapheiianstalten in Berlin liegt der Kaiserlichen Ober- 
Postdirektion in Berlin Kpandauersir. 10-22) ob. Bei dies» Behörde 
ist die Entscheidung über alle Angelegenheiten deS lausenden Dienstes der 
Berliner Post- und TelegrapHeuaustalteu nachzusuchen, falls solche Angelegen¬ 
heiten nicht aus dein kürzesten und einfachsten Wege schon durch Rückfragen 
bei der betreffenden Anstalt selbst erledigt werden können. An das Reichs- 
Postaint (2ei|)jigcrjtm6e 15) sind Eingaben nur in den Fällen, zu richten, 
in welchen das Publikum gegen die Entscheidung der Dber-Poftbirektion etwa 
Einspruch zu erheben sich veranlasst sehen sollte,ober aI[getneine, den ganzen 
Reichs Post- oder Telegraxhendienst betreffende Angelegenheiten zur Sprache 
zu bringen wünscht. Soweit die Postanstalten in Betracht kommen, find An¬ 
träge, welche in Berlin aufgegebene Postsendungen betreffen, an die¬ 
jenige Postanstalt zu richten, bei welcher die Einlieferung derSendnng 
erfolgt ist. Anträge, welche sich auf in Berlin angekommene Sendungen 
beziehen, — namentlich Bestimmungen über Bestellung, Nachfendung von 
Briefen :c. — sind dagegen bei der Postanstalt anzubringen, in deren Bestell- 
bezirk der Antragsteller wohnt. Jnsoiem ee sich aber um angekommene Werth- 
packete handelt, sind die Antrüge an das Hof-Postamt (Splmdmierstrabe 23, 
1 Treppe rechts), und wenn eingegangene gewöhnliche Packetfeiidtmgen in 
Betracht kommen, an das Packet-Postamt Dramenlmrgerstr. 70) zu richten. 
Vollmachten znrEmpsangnalmte von Postsendungen sind nn Hof-Postamt 
iSpandauerftr. 23, 1 Treppe rechts) abzugeben. 
IT. Allgemeine Bestimnumgen über die Beschaffenheit re. der 
Postsendungen. 
Freimarken sind zum Werthe von 3, 6, 10, 20, 25 und 50 Pf. käuMch. 
Dieselben sind in die obere rechte Ecke der Ausichriitsfeite der Briefsendungen 
und der Begleittidressm zu kleben. 
Gewöhnliche Briese nach Orten Deutschlands dürfen nicht über 250 Gramm 
schwer sein. Das Porto beträgt: 
frankirt unfrankirt 
bis zum Gewicht von 15 Gramm einschl. . 10 Pf. 20 Pf. 
bei größerem Gewicht  20 Pf. 80 Pf. 
f ofttnrtcn mttssen frankirt werden. 
u den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet. 
Die Gebühr betragt für jede Postkarte 5 Pf., für jede Postkarte mit Ant¬ 
wort 10 Pf. 
Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stuck, gestempelte Formulare zum Nemiwerth des Stempels abgelassen. 
Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht einer Beleidigung oder einer 
sonst stmtbnren Handlung sich «giebt, ferner Postkarten, welche nach Beseiti¬ 
gung der ursprünglichen Atnichritt oder der auf der Rückseite zuerst gemachten 
fchrittlichm Mittheilungen mit anderweiter Slnttorift bez. mit neuen Mit¬ 
theilungen versehen zur Post geliere« werden, ebenso Postkarten mit Be¬ 
kleb ung, ,. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit ange¬ 
fügten Waaicnproben, sind von der Postbesbrdcriing ausgeschlossen. 
12'
	        

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