Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Wegweiser durch die Sammlungen des Königlichen Zeughauses in Berlin
Erschienen:
Berlin: W. Moeser Hofbuchdruckerei, 1883
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Umfang:
112 Seiten
Fußnote:
Schrift: In Fraktur
Schlagworte:
Zeughaus <Berlin> ; Führer ; Online-Ressource
Berlin:
B 574 Museen. Archive: Einzelne Museen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12388124
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 574 DHM 52 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Kurze Beschreibung des Hauses und seiner baulichen Anlage

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 27.1977,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1977
  • Ausgabe 1977,1 Nr. 1, 7. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,2 Nr. 2, 12. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,3 Nr. 3, 14. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,4 Nr. 4, 20. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,5 Nr. 5, 21. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,6 Nr. 6, 26. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,7 Nr. 7, 28. Januar 1977
  • Ausgabe 1977,8 Nr. 8, 2. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,9 Nr. 9, 3. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,10 Nr. 10, 4. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,11 Nr. 11, 10. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,12 Nr. 12, 11. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,13 Nr. 13, 18. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,14 Nr. 14, 25. Februar 1977
  • Ausgabe 1977,15 Nr. 15, 3. März 1977
  • Ausgabe 1977,16 Nr. 16, 4. März 1977
  • Ausgabe 1977,17 Nr. 17, 11. März 1977
  • Ausgabe 1977,18 Nr. 18, 16. März 1977
  • Ausgabe 1977,19 Nr. 19, 18. März 1977
  • Ausgabe 1977,20 Nr. 20, 25. März 1977
  • Ausgabe 1977,21 Nr. 21, 1. April 1977
  • Ausgabe 1977,22 Nr. 22, 7. April 1977
  • Ausgabe 1977,23 Nr. 23, 15. April 1977
  • Ausgabe 1977,24 Nr. 24, 22. April 1977
  • Ausgabe 1977,25 Nr. 25, 27. April 1977
  • Ausgabe 1977,26 Nr. 26, 29. April 1977
  • Ausgabe 1977,27 Nr. 27, 4. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,28 Nr. 28, 6. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,29 Nr. 29, 11. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,30 Nr. 30, 12. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,31 Nr. 31, 13. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,32 Nr. 32, 20. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,33 Nr. 33, 25. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,34 Nr. 34, 26. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,35 Nr. 35, 27. Mai 1977
  • Ausgabe 1977,36 Nr. 36, 3. Juni 1977
  • Ausgabe 1977,37 Nr. 37, 10. Juni 1977
  • Ausgabe 1977,38 Nr. 38, 15. Juni 1977
  • Ausgabe 1977,39 Nr. 39, 16. Juni 1977
  • Ausgabe 1977,40 Nr. 40, 22. Juni 1977
  • Ausgabe 1977,41 Nr. 41, 24. Juni 1977
  • Ausgabe 1977,42 Nr. 42, 29. Juni 1977

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr.33 25. Mai 1977 „3 
der Klägerin gebührenpflichtig; private Auslandsgesprä- nehmer sich nach seinen Einkommensverhältnissen sonst 
che im Selbstwählferndienst sind ihnen verboten. Im In- einen PKW privat nicht anschaffen würde... Diese Über- 
land dürfen während der Hauptverkehrsstunden (von 9 lassung eines PKW sei mit der Mitbenutzung eines 
Uhr bis 12 Uhr, von 14 Uhr bis 17 Uhr und von 22 Uhr Dienstapparates im Dienstzimmer nicht vergleichbar. 
bis 22.30 Uhr) oder zu Zeiten starker Inanspruchnahme 
der Fernleitungen private Ferngespräche im Selbstwähl- 
dienst nicht geführt werden. Private Ferngespräche müs- II. Revision des Finanzamts 
sen, soweit sie hiernach erlaubt sind, auf unbedingt not- 
wendige Sprechzeiten beschränkt werden; sie sollen kei- Das FA rügt mit der Revision die Verletzung der $$2 
nesfalls sechs Minuten übersteigen. Es ist den Angehöri- und 3 LStDV. Das FG habe den Begriff der Annehmlich- 
gen der Klägerin untersagt, private Ferngespräche für keit offensichtlich verkannt. Nach ständiger Rechtspre- 
Dritte oder im Auftrag Dritter zu führen. Diese Bestim- chung des BFH (vgl.‘ z.B. die Grundsdtzentscheidung 
mungen werden jedem Postbediensteten jährlich gegen vom 26. April 1963 V1I291/62 U, BFHE 77, 35, BStBI III 
Unterschriftsleistung bekanntgegeben. Ein Abdruck liegt 683, 329”) fielen hierunter nur solche Vorteile aus dem 
bei fast jedem Dienstapparat. Dienstverhältnis, die keinen objektiven, in Geld aus- 
drückbaren Mehrwert für den Arbeitnehmer begründe- 
Der Beklagte und Revisionskläger (FA) sieht in der ten, wie z.B. betriebliche Waschräume und Sportanla- 
Zurverfügungstellung der Dienstfernsprecher für private gen. Eine Bereicherung liege hingegen vor, wenn die Ar- 
Ferngespräche im Inland einen geldwerten Vorteil, der beitnehmer — wie im Streitfall — bestimmte Ausgaben 
als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sei. Das der Lebensführung ersparten. Es komme entgegen der 
FA ging davon aus, daß die im August 1969 bei der Klä- Ansicht des FG nicht darauf an, ob der Postbedienstete 
gerin in Berlin tätigen 22 352 Arbeitnehmer durchschnitt- im Streitfall gebührenfreie Ferngespräche von seinem 
lich für 7DM jährlich privat von Berlin (West) in das Amtsapparat aus geführt habe, die er von seinem häusli- 
übrige Bundesgebiet telefoniert hätten. Es forderte des- chen Fernsprecher kostenpflichtig nicht führen würde. 
halb von der Klägerin mit Haftungsbescheid vom 2, März Nach der Rechtsprechung des BFH seien für die Besteu- 
1970 103266 DM Lohnsteuer‘ nach (22 352 Arbeitnehmer erung von Sachbezügen allein objektive Merkmale dafür 
X 7 DM X 5 Jahre = 782320 DM; darauf Anwendung maßgebend, ob einem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile 
eines Pauschalsteuersatzes von 13,2 %o Lohnsteuer). Der zugeflossen seien. Dies könne nicht nach der persönli- 
Einspruch hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. chen Einstellung, den privaten Verhältnissen und den 
Das FG gab der Klage durch das in den EFG 1974, 172, Bedürfnissen des Arbeitnehmers entschieden werden. 
veröffentlichte Urteil statt. Es führte aus, die den Arbeit- EU Ole RE EI DER RE TE En 
nehmern der Klägerin gebotene Möglichkeit, Dienstfern- grenzen weil die Sprechzeiten gewissen Frnschrönkum- 
sprecher in engem begrenzten Rahmen privat kostenfrei gen unterlä en. Das  Gencht sel N NOCH zu Unrecht der Er- 
für Gespräche in das übrige Bundesgebiet zu benutzen, kläruna d ei 8 folat Berli d 
sei eine steuerfreie Annehmlichkeit. Zu den lohnsteuer- q Ce AS ge0’g VOR ber #1 aus WEI € nut 
pflichtigen geldwerten Vorteilen‘ i.S. des $2 Abs.1 relativ wenig in das Bundesgebiet telefoniert, weil 
LStDV könne zwar auch das kostenfreie Zurverfügung- durchschnittlich nur 10 v.H. aller Westberliner Fern- 
stellen eines Dienstapparates für Privatzwecke gehören. SP rechteilnehmer derartige Ferngespräche führten. Man 
Voraussetzung sei jedoch, daß der Arbeitnehmer auf die- N ENGE CE Ri alle REIS PIREUB N 
Weise Ausgab i i b - E 
fang erspart EEE EA au nen Cidelen Mn gungen beruhe. Solche Hinderungsgründe bestünden im 
teln hätte bestreiten müssen. Eine solche Ersparnis läge de 0m der Dee ae ae ANA 
im Streitfall nicht vor. Es sei von der glaubhaften Erklä- N Krüflen. de A EN 16 dern ati En 
Ing ger Klügerin auszugehen, daß von Berlin aus viel sehalgebühr von. 10 DM {ür die  reivale Benutzung von 
nd die en nat neh SO hoch CE em ur Wohnungsdienstanschlüssen erstrecke sich nur auf 100 
gemein annehme. Da das FA dem Gericht‘ kaum nach- Gebühreneinheiten ä 45 Sekunden. Daher führe sicher- 
prüfbare Schätzungsgrundlagen und insbesondere kein en auO Ten Perso en U a EN TDE ve 0 
A NE unterbreitet habe, sei das Gericht A CHUNGOründeN ein 2 Duschales se hatzungsverfahren 
überzeugt, daß die Schätzung des FA viel zu hoch sei. n EA ED 
Es sei zu ‚berücksichtigen, daß die Führungskräfte der Aber TE 0 trotz ON ‚Auffor- 
Klägerin viel lieber von ihren Wohnungsdienstanschlüs- EIN SEEN weichenden SC GTzungSvOrSC hläge ge 
sen aus. in das übrige Bundesgebiet telefonierten, weil an DES Zi re ge an 
solche Gespräche in der Wohnung ungestörter geführt Es . S A 
werden könnten. Hierdurch entständen ihnen keine nen Eee De Cm MSN Un EB end 
Mehrkosten, da sie den Wert der Privatnutzu ihrer 7 . 
Wohnungsdienstanschlüsse nach einer  attDrechenden TOO daß einige P ostbedienstete private Gespräche 
Vereinbarung der Klägerin mit der Finanzverwaltung Zn Eibs Tyan HENVErKEHT nur Sellen oder gar‘ nicht ge- 
nur pauschal dem Lohnsteuerabzug unterwerfen müßten. tührt hälten. 
Es komme hinzu, daß der Wert der Telefongespräche, Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben 
die ein Arbeitnehmer nicht führen würde, wenn er sie und die Klage abzuweisen. 
selbst zu bezahlen hätte, die er also nur führe, weil er 
das von. seinem Dienstapparat aus kostenfrei tun könne, 1. Einwendungen der Klägerin und 
ohnehin als steuerfreie Annehmlichkeit anzusehen sei. Stellungnahme des Bundes- 
Hierdurch werde nichts erspart, was als geldwerter' Vor- ministers der Finanzen 
teil i.S. des Lohnsteuerrechts zu bewerten sei. Die hier- . a el . A ü . 
nach verbleibenden echten Ersparnisse einiger Arbeit- Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei- 
nehmer der Klägerin seien so gering, daß auch dies nur Sen: 
als bloße Annehmlichkeit anzusehen sei. Dieser Ansicht Sie meint, zu den steuerfreien Annehmlichkeiten 
stehe das Urteil des BFH vom 15. Juni 1973 VIR 85/71 könnten auch solche Vorteile aus dem Dienstverhältnis 
(BFHE 109, 526, BStBl 11738, 781)% nicht entgegen, nach gehören, die einen objektiven, in Geld ausdrückbaren 
dem die Überlassung eines PKW des Arbeitgebers an ei- Mehrwert für den Arbeitnehmer begründeten. So dürften 
nen Arbeitnehmer zur kostenlosen privaten Benutzung beispielsweise nach Abschn. 13. LStR 1972 die Mengen 
auch dann als Sachlohn anzusehen sei, wenn der Arbeit- Tabak und Bier, die die Arbeitgeber einschlägiger Be- 
1) StZBl. Bln. 1974 S. 192 2) StZBl. Bln. 1963 S. 1001 
a
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.