Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1948 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Metadata: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1948 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Previous Title:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Succeeding Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Address Directories 1875-1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1891
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-638080
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1875-1899
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
II. Verzeichniß sämmtlicher Häuser Berlins mit Angabe der Eigenthümer und Miether, sowie der Querstraßen, welche jede Straße begrenzen oder durchschneiden

Chapter

Title:
I, J

Contents

Table of contents

  • Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1948 (Public Domain)
  • Title page
  • Index
  • Nr. 1, 1948/02/07
  • Nr. 2, 1948/02/20
  • Nr. 3, 1948/02/28
  • Nr. 4, 1948/04/06
  • Nr. 5, 1948/04/07
  • Nr. 6, 1948/04/16
  • Nr. 7, 1948/05/07
  • Nr. 8, 1948/05/13
  • Nr. 9, 1948/06/01
  • Nr. 10, 1948/07/17
  • Nr. 11, 1948/09/02
  • Nr. 12, 1949/01/05

Full text

277 
(37) Berliner Druckhaus GmbH. (Treuhandbetrieb), vorm. Druckerei Linienstr. 139/140. 6676. 
G.-Nr. B 20 745. 23. 12. 48 
sofort der Versicherungsanstalt Berlin, Geschäfts- j 
stelle Polizei, Berlin C 2, Klosterstraße 71/72, vor- ! 
zulegen bzw. einzusenden. Es hat sich aber heraus- | 
gestellt, daß dieser Verpflichtung nicht immer ' 
nachgekommen wird. In vielen Fällen erhielt die 
VAB bisher von der Erkrankung verspätet oder gar 
keine Kenntnis, so daß oftmals Polizeiangehörigen 
nach Ablauf der Karenzzeit das ihnen zustehende 
Krankengeld erst nach längerer Zeit oder erst nach 
besonderem Vorstelligwerden bei der VAB gezahlt 
werden konnte und unnötige Rückfragen und nach 
trägliche Verrechnungen vom Krankengeld erfolgen 
mußten. Um in dieser Beziehung Nachteile für den 
einzelnen Polizeiangehörigen von vornherein auszu 
schließen und zur Vermeidung von unnötigem 
Schriftwechsel und Mehrarbeit in der Gehaltsver 
rechnung, die fast immer zur Verärgerung der 
betreffenden Polizeiangehörigen führen, ordne ich 
daher an: 
Jede Erkrankung, die ein Fernbleiben vom Dienst 
zur Folge hat, ist der Dienststelle wie bisher sofort 
zu melden. Der sich krankmeldende Polizeiange 
hörige hat unverzüglich die Krankheitsbescheini 
gung des behandelnden Arztes der VAB, Geschäfts 
stelle Polizei, Berlin C 2, Klosterstraße 71/72, vor 
zulegen bzw. zu übersenden. Die VAB zieht diese 
Krankheitsbescheinigung ein und erteilt dem 
Polizeiangehörigen für seine Dienststelle eine Be 
scheinigung, die über die bestehende Arbeits 
unfähigkeit Auskunft gibt. Diese Bescheinigung 
ist der Dienststelle umgehend zuzustellen. Sollten 
trotzdem bei den Dienststellen noch Krankheits 
bescheinigungen, die der Arzt ausgestellt hat, ein- 
gehen, sind sie sofort der VAB zu übersenden, die 
dann von sich aus die vorerwähnte Bescheinigung 
für die Dienststelle ausstellt und dieser übersendet. 
Werden ärztliche Krankheitsbescheinigungen der 
VAB persönlich oder durch einen Beauftragten 
überbracht, ist das Arbeitsbuch mit vorzulegen. Bei 
Einsendung durch die Post sind auf der Rückseite 
der ärztlichen Bescheinigung die genauen Perso 
nalien (Vor- und Zuname, Geburtsname/Wohnung, 
Dienststelle, Tag des Eintritts in die Polizei) anzu 
geben. Nach Beendigung der Krankheit ist in 
gleicher Weise wie zu deren Beginn zu verfahren. 
Die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Arztes ist 
der VAB vorzulegen, damit diese eine Bescheini 
gung über den Beginn der Arbeitsfähigkeit für die 
Dienststelle ausstellt. Diese Bescheinigung wird 
dem gesundgeschriebenen Polizeiangehörigen zur 
Vorlage bei seiner Dienststelle mitgegeben oder 
unmittelbar an diese übersandt. Werden entgegen 
dieser Anordnung ärztliche Arbeitsfähigkeits 
bescheinigungen bei den Dienststellen abgegeben, 
so ist der Polizeiangehörige damit an die VAB zu 
verweisen. Die geforderte Meldung von Krank 
heitsfällen usw. (Stichtaglisten) an die Abteilung W, 
Gehalts- und Lohnstelle, kommt hierdurch nicht in 
Fortfall. 
Bei Krank- und Gesundmeldungen von Wach 
polizisten ist in gleicher Weise wie bei allen 
übrigen Polizeiangehörigen zu verfahren. Die 
Stichtaglisten für die Wachpolizei sind getrennt 
von denen der übrigen Polizeiangehörigen vorzu 
legen. 
Lohnbescheinigungen dürfen von den einzelnen 
Polizeidienststellen nicht ausgefertigl werden. Diese 
Aufgabe, erledigt grundsätzlich die Abteilung W 
— Gehalts- und Lohnstelle —. Derartige Bescheini 
gungen sind der VAB erst dann vorzulegen, wenn 
diese es ausdrücklich verlangt. Im allgemeinen 
j wird die VAB derartige Bescheinigungen unmittel 
bar bei der Gehalts- und Lohnstelle anfordern. 
In diesem Zusammenhang weise ich noch darauf 
hin, daß nach Ablauf der Karenzzeit das Kranken 
geld wöchentlich bei der VAB abzuholen ist. 
Ist der Empfänger nicht in der Lage, dies selbst zu 
tun oder einen Dritten damit zu beauftragen, so 
hat er dies bei Einreichung der Arbeitsunfähigkeits 
bescheinigung der VAB mitzuteilen und anzugeben, 
an welche Anschrift das Krankengeld überwiesen 
werden soll. 
Grundsätzlich ist für alle Versicherungsange 
legenheiten die Geschäftsstelle Polizei der VAB, 
Berlin C 2, Klosterstraße 71/72, zuständig. Ge 
schäftszeit für persönliche Rücksprachen täglich 
von 8.30 bis 13.00 Uhr, sonnabends von 8.30 bis 
12.00 Uhr. 
Schreiben der Dienststellen können der VAB 
durch Fach zugeleitet werden. 
Ich ersuche, sämtlichen Polizeiangehörigen von 
dieser Verfügung Kenntnis zu geben und sie viertel 
jährlich zum Gegenstand einer Belehrung zu 
machen. Die erstmalige Kenntnisnahme ist durch 
den einzelnen Polizeiangehörigen durch Unter 
schriftsleistung zu bestätigen. 
(W 2. 201/48 Tgb.Nr, 92) 
Berlin, den 30. März 1948, 
Der Polizeipräsident. 
Gebühren für Ferngespräche und die 
dazugehörigen Unterlagen. 
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, daß, 
insbesondere von den Polizeirevieren, die verein 
nahmten Gelder für privat geführte Ferngespräche 
nicht pünktlich am Monatsschluß bei der Polizei- 
hauptkasse abgerechnet und teilweise die Unter 
lagen für dienstlich geführte Ferngespräche für den 
verflossenen Monat bei der Polizeihauptkasse ver 
spätet abgegeben werden. 
Da hierdurch beim Nachrichtentechnischen Amt 
eine Verzögerung in der Überprüfung der Fern 
sprechgebühren eintritt, weise ich nochmals auf die 
D.V. Nr. 3, Ziffer 7, 8 u. 9 und die Verfügung 
NTA. — 2 — Tgb.-Nr. 176/47 vom 14. März 1947 
hin. Danach sind neben den einzuzahlenden Ge 
sprächsgebühren für private Gespräche als Unter 
lagen 
a) für private Ferngespräche der Vordruck NTA. 
Nr. 44 und 
b) für dienstliche Ferngespräche dpr Vordruck 
NTA. Nr. 45 
am Monatsschluß bei der Polizeihauptkasse ord 
nungsmäßig ausgestellt abzuliefern. 
Bei dieser Gelegenheit mache ich nochmals 
darauf aufmerksam, daß Telegramme grundsätzlich 
über die Hauptfemschreibstelle des Polizeipräsi 
diums Berlin abzusetzen sind. Die Aufgabe von 
Telegrammen über Fernsprecher ist untersagt (siehe 
D.V. Nr. 4, Ziffer 7). 
(NTA. — 2 — Tgb.-Nr. 497/48) 
Berlin, den 15. Oktober 1948. 
Der Polizeipräsident.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.