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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1834 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1834 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Previous Title:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Succeeding Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Address Directories 1875-1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1890
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5059312
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1875-1899
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
III. Verzeichniß der Einwohner Berlins nach ihren Beschäftigungen und Gewerben

Chapter

Title:
B

Chapter

Title:
Ba

Contents

Table of contents

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1834 (Public Domain)
  • No 1, 4. Januar 1834
  • No 2, 11. Januar 1834
  • No 3, 18. Januar 1834
  • No 4, 25. Januar 1834
  • No 5, 1. Februar 1834
  • No 6, 8. Februar 1834
  • No 7, 15. Februar 1834
  • No 8, 22. Februar 1834
  • No 9, 1. März 1834
  • No 10, 8. März 1834
  • No 11, 15. März 1834
  • No 12, 22. März 1834
  • No 13, 29. März 1834
  • No 14, 5. April 1834
  • No 15, 12. April 1834
  • No 16, 19. April 1834
  • No 17, 26. April 1834
  • No 18, 3. Mai 1834
  • No 19, 10. Mai 1834
  • No 20, 17. Mai 1834
  • No 21, 24. Mai 1834
  • No 22, 31. Mai 1834
  • No 23, 7. Juni 1834
  • No 24, 14. Juni 1834
  • No 25, 21. Juni 1834
  • No 26, 28. Juni 1834
  • No 27, 5. Juli 1834
  • No 28, 12. Juli 1834
  • No 29, 19. Juli 1834
  • No 30, 26. Juli 1834
  • No 31, 2. August 1834
  • No 32, 9. August 1834
  • No 33, 16. August 1834
  • No 34, 23. August 1834
  • No 35, 30. August 1834
  • No 36, 6. September 1834
  • No 37, 13. September 1834
  • No 38, 20. September 1834
  • No 39, 27. September 1834
  • No 40, 4. Oktober 1834
  • No 41, 11. Oktober 1834
  • No 42, 18. Oktober 1834
  • No 43, 25. Oktober 1834
  • No 44, 1. November 1834
  • No 45, 8. November 1834
  • No 46, 15. November 1834
  • No 47, 22. November 1834
  • No 48, 29. November 1834
  • No 49, 6. Dezember 1834
  • No 50, 13. Dezember 1834
  • No 51, 20. Dezember 1834
  • No 52, 27. Dezember 1834
  • Contents

Full text

306 
noch eine besondere Bedeutung, weil ihr Verfasser der 
echte Repräsentant eines sehr großen Theils der soge 
nannten liberalen Parthei — juste niilieu — ist. Wir 
haben von daher ein so aufrichtiges Bekenntniß noch 
nicht gehört. 
Belgien sonst und jetzt. 
(Schluß.) 
7. 
Bei der Vergleichung der früheren Zustände Del. 
giens mit den jetzigen, gehen wir von dem Grundsätze 
auS, baß politische Freiheit in dem Nichrvorhan- 
denstyn und Nichtvorhandcnseynkönncn, eines Zwanges 
zu solchen Lebensformen und Verhältnißen bestehe, 
welche der eingeborncn Natur eines Volkes, seinem ge 
schichtlich entwickelten Recht, und den damit har- 
monirenden Anforderungen von Land und Zeit zuwider 
laufen. Wo ein solcher Zwang gegen Natur und Recht 
der Menschen wie des Landes geübt werden kann, ist 
Unfreiheit; wo er nicht geübt werden kann, Freiheit. 
Ueberall wo Gottes heilige Ordnung in der Natur und 
im Recht anerkannt wird, ist Freiheit; wo ihr entgegen 
gehandelt wird, Unfreiheit. Die edelste Freiheit kann 
blühen unter der Autokratie eines absoluten Monarchen; 
und sie kann mit Füßen getreten werden in den an 
scheinend republikanischesten Vcrfassungsformen. 
Ungeachtet nun also im Allgemeinen die Form ei 
nes Staates als gleichgültig betrachtet werden kann für 
unsere Untersuchung, wird es doch nöthig seyn, über die 
Form des jetzigen belgischen Staates deswegen ei 
nige Bemerkungen hinzu zu fügen, weil Form und Na 
me hier einen Widerspruch bilden. Belgien wird eine 
erbliche Monarchie, es wird ein erbliches Königreich ge 
nannt. Dies bezeichnet zunächst also, daß die Regie 
rung an einem Manne den Ausgangspunkt ihrer Ge 
walten habe, und daß diese Fähigkeit, ein solcher Aus 
gangspunkt zu seyn, an Erbrecht geknüpft ist. Allein 
diesem Begriff der Monarchie widerspricht klar und 
deutlich Artikel 25. der Verfassung, worin es heißt: 
„2JHt Gewalten gehen von der Nation aus." 
Man könnte sich diese Bestimmung gefallen lassen, wenn 
man mit dem Worte Nation eine Vorstellung verbände, 
der zu Folge der König nicht nur auch zur Nation ge 
hörte, sondern als das erste, ganz anders als alle ande 
ren Glieder der Nation gestellte, und mit Majestät be 
kleidete Individuum in der Nation auch Ausgangspunkt 
der Gewalten, und zwar vorzugsweise Ausgangs 
punkt der Gewalten, und naincnklich als einziger Inha 
ber der Majestät auch einziger Ausgangspunkt der 
Majestätsrechte seyn sollte. Allein daß dies nicht so 
gemeint ist, daß der König und die Regierung im Ge 
gensatz der Nation, und als von dieser mit öffent 
licher Gewalt erst ausgestattet gedacht ist, geht deut 
lich aus allen Theilen der Verfassungsurkunde her 
vor. Hierin also schon gewährt diese neue belgische 
Verfassung mindere Freiheit, indem sie gleich im Prin 
cip dem Könige die ihm dem Begriff des Königthums 
gemäß zukommenden Rechte vorenthält, und also gerade 
bas wichtigste Glied der Nation seiner eigenthüm 
lichen Freiheit beraubt, d. h. den Monarchen zu 
einem bloß nominellen König macht. 
Doch dies könnte nur ein Streit um Worte seyn. 
Der, der Theorie nach im Grunde nur gleich einem erb 
lichen Präsidenten einer Republik gestellte Monarch, 
könnte in der Wirklichkeit doch die entschiedensten Ge 
walten, also wirklich die Freiheit haben, seinem Volke 
die demselben nach dessen verschiedenen natürlichen und 
politischen Gliederungen zukommenden Rechte zu gewäh 
ren, und Bedürfniße zu befriedigen. Allein alle solche 
Gliederungen hören in Belgien pro primo auf, denn 
die durch Natur und Geschichte constiluirten Gliederun 
gen des Landes haben nach Titel 1. nur noch die Be 
deutung administrativer Bezirkstheilungen. Provinzial- 
bürgerrechte giebt es nicht mehr, also auch keine pro 
vinziellen Verschiedenheiten der persönlichen Rechte, nach 
Titel 2. Alle Belgier sind gleich, und sogar wenn der 
König adelige Titel verleiht, was er nach Artikel 75. 
kann, vermag er mit diesem Titel nicht das geringste 
andere Recht als ein nominelles zu verbinden. Also 
den von Natur und früherer Geschichte conMiirte» 
Gliederungen lässt sich in Belgien 5yon nicht mehr ge. 
nugthun, selbst wenn die Mache dazu vorhanden wäre, 
denn fle sind politisch nicht mehr vorhanden. Aber auch 
die Macht fehlt, denn im Art. 64. heißt es: „Kein 
Act des Königes hat Kraft, wenn er nicht von einem 
Minister unterzeichnet ist, welcher sich durch dieses allein 
dafür verantwortlich macht."*) 
Durch diesen Artikel werden wir auf die, welchen 
die Minister verantwortlich sind, hingewiesen, als auf 
die eigentliche, ursprüngliche Quelle aller Staatsgewalt 
in Belgien. Es sind diese (die Minister zur Verant 
wortung ziehenden) Behörden aber die Kammern. 
Man hat in Belgien zwei Kammern angeordnet, aber 
nicht wie in England, wo das Oberhaus nur wahrhaft 
natürliche Repräsentanten enthält, und das Unter 
haus zwar stets künstlich erwählte, aber doch auch im Gan 
zen wahrhafte Repräsentanten verschiedener Theile der 
Nation. Nicht auf diese Weise sind in Belgien die 
Verhältniße geordnet, sondern so, daß mit Ausnahme 
des Falles, wo der Thronerbe im Oberhause oder Se 
nat sitzt, auch nicht ein einziges Mitglied der Kammern 
als natürlicher Repräsentant zu betrachten ist. Alle, 
mit Ausnahme des Thronerben, — alle Glieder des 
Senates sowohl wie der Repräsentantenkammer werden 
gewählt. Aber nicht von bestimmten, durch ein rechtli 
ches oder durch ein natürlich vorhandenes sociales Verhält 
niß an einander geknüpften Kreisen, sondern von Wahl 
bezirken, deren Einsassen (so weit sie Staatsbürgerrechte 
haben) in buntester Mischung Individuen wählen, aus 
den höher Besteuerten zum Senat, aus den minder Be 
steuerten zur Repräsentantenkammer. Die Quelle der 
Gewalten in Belgien sind also diejenigen von den wohl 
habenderen Einwohnern, welche durch eine Lotterie (denn 
das und nichts anderes sind solche Wahlen buntgcmisch- 
ter Bürgerhaufen) alle zwei oder respective vier Jahre 
(in jenem Falle für die Repräsentantenkammer, in die 
sem für den Senat) bestimmt werden. Von den Ansich 
ten und Einflüßen, die durch dieses Lottospicl constituirt 
oder nicht constituirt werden, hängt das Schicksal der 
Minister, hängen die jährlichen Geld-, die jährlichen 
militairischen Mittel der Regierung, hängt zum großen 
Theile die Gesetzgebung ab. 
In der That ist also Belgien eine Republik mit 
einem erblichem Oberhaupte, welches den Titel und die 
Aeusserlichkeiten eines Königs aber nicht dessen Gewalt 
hat, also auch nicht dessen Pflichten und Aufgaben ha 
ben kann. Es ist aber eine Republik, in welcher die 
wahre höchste Gewalt so lange dem Zufall einer in 
kurzen Zeiträumen sich wiederholenden Wahl durch ganz 
heterogene politische Atome, Preis gegeben ist, als nicht 
eine in dieser Verfassung gar nicht erwähnte und vor 
gesehene leitende Macht sich im Stillen und Verborge 
nen des Zufalls bemächtigt. Ist dies jetzt oder einst 
der Fall, so ist diese leitende Macht die, welche dem 
Staate seinen Charakter leiht; davon wissen wir zu 
nächst nichts zu berichten. Den Worten der Verfassung, 
dem Rechte nach also, ist Belgien jetzt entweder ein 
Staat, wo der Zufall regiert — oder (wenn einmal 
allgemeine gleichmäßige Interessen wirklich fast die gan 
ze, auch die mittlere und ziemlich niedere Masse des 
Volkes, welches an den Wahlen Theil nimmt, oder als 
die Mehrzahl des Volkes wesentlich darauf influirt, er 
greifen) ein Staat der Interessen dieser Dolks- 
massen, also ein Volksregiment im schlechtesten Sinne. 
Von wahrer Repräsentation ist aber nirgends auch nur 
eine Spur zu erblicken. Während die belgischen Pro 
vinzialstände unter Oesterreichs Hoheit fast nur natür 
liche, oder doch, wenn auch in künstlichen Formen con- 
siituirte, wahrhafte Repräsentanten des Volkes waren, 
ist in dem heutigen Königreich Belgien, überall nur die 
Fiction einer Repräsentation; ja! selbst wenn 
*) Oer folgende Artikel der Verfassung sagt, daß der König 
seine Minister ernenne und entlasse, Kann er dieS ohne einen 
durch einen Minister unterzeichneten Act? oder gehört auch hie 
zu eine ministerielle Unterschrift? — Im letzteren Falle könn 
ten Umstände eintreten, wo der König völlig abhängig von 
feinen Ministern seyn würde-. 
(Hier folgt eine Beilage.)
	        

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