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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-970430
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Theaterpläne / Versicherungs- und Geschäftsanzeigen

Kapitel

Titel:
Seite 61- 80

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Dienstblatt Teil I, 1962
  • 4. Januar 1962
  • 10. Januar 1962
  • 11. Januar 1962
  • 11. Januar 1962
  • 15. Januar 1962
  • 25. Januar 1962
  • 5. Februar 1962
  • 20. Februar 1962
  • 21. Februar 1962
  • 7. März 1962
  • 26. März 1962
  • 13. April 1962
  • 6. Mai 1962
  • 21. Mai 1962
  • 29. Mai 1962
  • 4. Juni 1962
  • 14. Juni 1962
  • 15. Juni 1962
  • 2. Juli 1962
  • 2. Juli 1962
  • 16. Juli 1962
  • 1. August 1962
  • 5. September 1962
  • 20. September 1962
  • 24. September 1962
  • 25. September 1962
  • 8. Oktober 1962
  • 9. Oktober 1962
  • 18. Oktober 1962
  • 25. Oktober 1962
  • 22. November 1962
  • 14. Dezember 1962
  • 31. Dezember 1962

Volltext

1/1962 | 
Seite 178 
Nr. 46 
$ 13 
Grundsätze für die praktische Unterweisung 
(1) Für jeden Anwärter ist‘ vom: Ausbildungsleiter ‚ein 
Ausbildungsplan über die Reihenfolge der nach Anlage 1 zu 
Jurchlaufenden Ausbildungsabschnitte aufzustellen. Für die 
Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind wäh- 
‚end der Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde der jeweils 
mit der Ausbildung beauftragte Beamte und während der 
Ausbildung bei einer anderen Behörde (Beschäftigungs- 
behörde) der Leiter dieser Behörde oder ein von ihm beauf- 
‘ragter Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes 
verantwortlich. 
2) Die Beschäftigung des Anwärters muß ausschließ- 
lich darauf gerichtet sein, das Ausbildungsziel zu erreichen. 
Der Anwärter soll‘in' den einzelnen Beschäftigungs- 
abschnitten nicht nur die laufenden Arbeiten kennenlernen, 
sondern auch mit den dabei zu beachtenden Rechts- und 
Verwaltungsvorschriften bekanntgemacht und in ihrer An- 
wendung sowie im Schriftwechsel geübt werden. Sinn, 
Zweck und Zusammenhang. der Arbeiten und der anzu- 
wendenden Vorschriften sind ihm zu erläutern. ; 
(3) Der Anwärter hat während der praktischen Aus- 
bildung in jedem Beschäftigungsabschnitt mindestens einen 
Berichts- oder Verfügungsentwurf oder eine Darstellung 
von Aufgaben des Geschäftsbereichs, in dem er ausgebildet 
wird, unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind von dem 
für die Ausbildung in dem /Beschäftigungsabschnitt verant- 
wortlichen Beamten zu beurteilen. 
(4). Die nach Absatz 3 gefertigten Arbeiten sind in einem 
besonderen Heft bei der Personalakte aufzubewahren. 
$ 14 
Grundsätze für den Unterricht 
(1) Der Unterricht findet an der Verwaltungsschule 
Berlin statt. Zweck des Unterrichts ist die Vertiefung und 
Erweiterung der durch die praktische Ausbildung. er- 
worbenen Kenntnisse. Durch den Unterricht muß gewähr- 
leistet sein, daß der Anwärter eine Übersicht über Aufbau 
und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kennt- 
nisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit er- 
hält. 
(2) Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Rechtsgrund- 
jagen für alle wesentlichen Bereiche der Verwaltung in 
systematischer Darstellung erörtert und die Anwendung 
des theoretischen Wissens auf die Behandlung des prak- 
tischen Falles‘ geübt werden. Der Unterricht ist durch 
Verwendung von Schaubildern, graphischen Darstellungen 
und ‚sonstigem Anschauungsmaterial, durch Erörterung 
wichtiger Tagesfragen und gelegentliche Besichtigungen 
lebendig und lebensnah zu gestalten. 
(3) Die Unterrichtsgemeinschaft jedes Einstellungsjahr- 
yangs hat ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem der je- 
weilige Unterrichtsleiter für jede Unterrichtsstunde Dauer 
und Merkmale des erteilten Unterrichts kennzeichnet. Jeder 
Unterrichtsleiter hat nach Abschluß seines Unterrichts eine 
Beurteilung‘ der Leistungen der ‚einzelnen Lehrgangsteil- 
nehmer der Verwaltungsschule zuzuleiten, die dem Aus- 
bildungsleiter hiervon Kenntnis zu geben hat. 
$ 15 
Berichtsbuch 
(1) Der Anwärter führt über seine praktische Aus- 
oildung ein Berichtsbuch und legt es mindestens einmal 
monatlich dem ausbildenden Beamten zur Bestätigung vor. 
(2) Der Ausbildungsleiter prüft an Hand der Be- 
richtsbücher, die. ihm. während der Ausbildung bei der 
Ausbildungsbehörde am Ende eines jeden Beschäftigungs- 
abschnitts, im übrigen am ‚Ende eines jeden Ausbildungs- 
abschnitts vorzulegen sind, ob die Ausbildung der Anwärter 
von den ausbildenden Stellen, zweckentsprechend durch- 
geführt wird. 
8 16 
Befähigungsberichte 
(1) Am Ende eines jeden Beschäftigungsabschnitts hat 
der für die Ausbildung verantwortliche. Beamte einen 
schriftlichen. Bericht über den Anwärter abzugeben und 
dem Ausbildungsleiter zu übermitteln. 
0 ge 
(2) Am Ende eines nicht‘ bei der Ausbildungsbehörde 
selbst abgeleisteten Ausbildungsabschnitts erstattet der für 
die Ausbildung in diesem Abschnitt verantwortliche Be- 
amte unverzüglich einen zusammenfassenden Bericht über 
den Erfolg der Ausbildung und über die dienstliche und 
außerdienstliche Führung des Anwärters. *% 
(3) Sämtliche Befähigungsberichte sind in einem be- 
sonderen Heft ($ 13 Abs. 4) zu der Personalakte zu nehmen. 
(4) Zwei Monate vor Beendigung der praktischen Aus- 
bildung berichtet der Ausbildungsleiter der Ausbildungs- 
behörde, ob der Anwärter nach Leistungen, Charakter- 
aigenschaften und Führung zum Abschlußlehrgang zuge- 
lassen werden ‘kann. Die Ausbildungsbehörde entscheidet 
über die Zulassung. Im Falle der Nichtzulassung ist nach 
8 18 zu verfahren. 
8 17 
Abschlußlehrgang 
(1). Der Abschlußlehrgang wird nach dem Abschluß- 
ınterrichtsplan (Abschnitt II der Anlage 2) abgehalten. 
Der Abschlußlehrgang dauert bis zu zwei Monaten und 
dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des 
im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen 
Wissensstoffes. 
(2) Der Ausbildungsleiter faßt die im Abschlußlehrgang 
befindlichen Anwärter der Ausbildungsbehörde einmal 
wöchentlich in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, in der 
die Verbindung der im Unterricht behandelten Lehrstoffe 
mit der Praxis der Verwaltung aufrechterhalten werden 
soll. Zum praktischen Dienst sind die Teilnehmer des Ab- 
schlußlehrganges nicht heranzuziehen. 
8 18 
Verlängerung und Entlassung 
(1) Die Ausbildungsbehörde kann. den Vorbereitungs- 
dienst einmalig um mindestens sechs Monate verlängern, 
wenn sie 
1. den Anwärter noch nicht für genügend vorbereitet er- 
achtet, 
aus besonderen Gründen eine Verlängerung für an- 
gebracht hält. 
(2) Hat der Anwärter wegen Krankheit oder aus an- 
deren Gründen im ganzen länger als drei Monate an der 
Ausbildung nicht teilgenommen, so kann-die Ausbildungs- 
behörde den Vorbereitungsdienst um mindestens sechs. Mo- 
nate verlängern. Zeiten des Erholungsurlaubs bleiben außer 
Betracht. 
(3) Anwärter, die auf Grund ihrer Führung oder ihrer 
Leistungen nicht geeignet erscheinen, sind aus dem Vor- 
bereitungsdienst zu entlassen. 
3. Verwaltungslehre 
$ 19 
Rechtsstellung während der Lehrzeit 
(1) Mit den zur Verwaltungslehre zugelassenen Be- 
werbern wird. ein Lehrvertrag nach dem Muster der An- 
lage 3 geschlossen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Büro- 
‚ehrling“. 
(2) Bei Antritt des Dienstes ist der Lehrling durch 
Handschlag zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegen- 
aeiten und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die 
Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und der 
Personalakte beizufügen. 
(3) Der Lehrling erhält einen Unterhaltszuschuß nach 
Jen geltenden Bestimmungen und Urlaub entsprechend den 
für Beamte im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vor- 
schriften. 
$ 20 
Ziel und Gang der Ausbildung 
(1) Der Lehrling ist Lernender, nicht Arbeitskraft, seine 
Beschäftigung dient nur der Ausbildung zu seinem späteren 
Beruf als Beamter.
	        

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