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Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Previous Title:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Succeeding Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Address Directories 1875-1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1887
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-970430
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1875-1899
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Anhang

Chapter

Title:
I. Post und Telegaphie

Contents

Table of contents

  • Berliner Adreßbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 1887 (Public Domain)
  • Berliner Adreß Buch für das Jahr 1887 Erster Band
  • I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner Berlins mit Angabe ihres Standes und ihrer Wohnungen einschließlich sämmtlicher kaufmännischen Firmen
  • Berliner Adreß Buch für das Jahr 1887 Erster Band
  • Kalender für 1887
  • Allgemeine Inhalts= Uebersicht
  • Berichtigungen und während des Drucks eingetretene Veränderungen
  • Nachschlagebuch für Reisezwecke 1887
  • Berliner Adreß Buch für das Jahr 1887 Zweiter Band
  • Inhalts= Uebersicht
  • II. Verzeichniß sämmtlicher Häuser Berlins mit Angabe der Eigenthümer und Miether, sowie der Querstraßen, welche jede Straße begrenzen oder durchschneiden
  • III. Verzeichniß der Einwohner Berlins nach ihren Beschäftigungen und Gewerben
  • IV. Königliches Haus und Hof, Deutsche Reichs-, Preußische Staats-, Provinzial- und städtische Behörden, Kirchen und Schulen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine
  • Anhang
  • I. Post und Telegaphie
  • II. Statistik und Sehenswürdigkeiten von Berlin
  • Adress- Buch von Charlottenburg, Boxhagen- Rummelsburg, Friedenau, Friedrichsberg, Lichtenberg, Wilhelmsberg, Gr. Lichterfelde, Pankow, Plötzensee, Reinickendorf, Rixdorf, Schöneberg, Stralau, Tempelhof, Treptow u. Wilmersdorf für das Jahr 1887
  • Theaterpläne / Versicherungs- und Geschäftsanzeigen
  • Nachtrag zum Berliner Adreß Buch für das Jahr 1887
  • Versicherungs- und Geschäftsanzeigen

Full text

Anhang. 
I. Post und Telegraphie. 
Ueber den Verkehr des Publikums mit der M 
Nach amtlichen Quellen. 
I. Bestellung der Postsendungen, Bevollmächti¬ 
gungen rc. 
Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevow 
Sditigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empsangnabme der 
m ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, mufi die Vollmacht 
schrifllich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren 
Smpfangnabme der Bevollmächtigte befugt fein soll. 
Die Vollmacht muß bei der Postanstalt niedergelegt werden: die Unter' 
schüft des MachlgeberS muß nötigenfalls beglaubigt fern. 
Formulare zu Vollmachten werden bei den Postanstalten unentgeltlich 
oembreicht. 
M außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung deS Empfängers, in der Auffchrift genannt, z. B. 
an A. bei B„ so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche EcmSch 
itqimg als Bevollmächttgter des Empfängers zur Empfangnahme von gewöhw 
liajen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein 
Gastbof als Wohnung deS Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann 
die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle er¬ 
folgen, daß der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Sind bei Postausträaen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vor¬ 
zeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
Wird der Empfanget oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
dem Briefträger oder Boten wer Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die 
Bestellung bez. Aushändigung 
dir gewöhnlichen Bnese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten bez. der Packte 
selbst, ferner der Anlagen zu Postaufirägen, sofern der dafür einzu¬ 
ziehende Betrag sogleich berichtigt wird, 
an einen Haus- oder GeschästSbeamlen, em erwachsenes Familiemnitglied oder 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten deS Empfängers bez. deS 
Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die 
Bestellung bez. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den HauS- 
wirtb oder an den WohnmigSgeber oder an den Thürhüter des HauseS. 
Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter an seiner Wohnung einen 
Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöbnliche famtirte Briefe, Post¬ 
karte», Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit 
in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
Die nachstehend bezeichneten Sendungen: 
1. Einschreibsendungen, 
2. Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark, 
8. Telegraphische Postanweisungen bis zum Betrage von jc 300 Mark, 
4. AbliefenmgSfchetne über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum 
Betrage von fc 300 Mark, 
5. Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit 
einer Werthangabe blü zu einem Betrage von fe 800 Mark, 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird 
der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter m seiner Wohnung nicht ange¬ 
troffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht ge> 
stattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes 
Familienglied des Empfängers bez. des Bevollmächtigten desselben bestellt 
werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von 
mehr au 800 Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth- 
mgabt .11 Befrage von mehr als 800 SJtatf, sowie Post-Packetadressen zu 
Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 800 Mark müssen 
an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der tele¬ 
graphische» Postanweisungen und der ÄblieferungSscheine, ferner der Post- 
Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe 
tiotgt stets an den Empfänger selbst, wenn die betreffenden Sendungen vorn 
Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig" versehen sind. 
II. AuSgade der Postsendungen. 
Geldbriese, Geld - und Wertbpackete mit Beträgen über 8000 Mark 
müssen von dem Hof-Postamte, gewöhnliche Packele von dem Packet-Postamte 
Dranienburgerstraße 70) abgeholt werden. Zoll- und steuerpflichtige 
Bäckereien vom AuSlande find von den Post-ZollabfertlgungSstellen Slitterstr.7 
b»w. Klosterstr. 76 abzuholen, sofern bei Sendungen bis zum Werthe von 
1000 Mark der Empfänger nicht ausdrücklich die Verzollung durch Vermittelung 
der Poftverwaltung verlangt hat. In diesem Falle erfolgt die Bestellung 
burdfdie Packelbesteller. 
ffiec die übrigen Sendungen nicht durch die Postboten bezw. durch die 
Packet-BestellungSwagen empfangen, sondern von feiner BezirkS-Postanstalt 
abholen will, muß solches seiner BezirkS-Postanstalt schriftlich anzeigen. DaS 
}u diesen Anzeigen zu verwendende Formular wird auf Verlangen unentgeltlich 
verabfolgt. Die Postsendungen — mit alleiniger Ausnahme der Werthfendungen 
und der Packele — werden bei denjenigen Postanstalten zur Ausgabe gestellt, 
m deren Bestellbezirken die Empfänger wohnen. Die vezüglichen Anträge 
lint) bei diesen Postanfialten (christlich zu stellen. 
Die Postverwalliing ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, 
wenn der Empfänger erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst 
abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt 
eine Prüfung der Berechtigung desjenigen welcher sich zur Abholung meldet, 
nicht ob, fofern nicht auf den Antrag des Empfängers zwischen diesem und 
der Postanstalt ein deSfallflgeS besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
Die vorbezeichnet abzuholenden Sendungen mit Werthangabe werden an 
denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des 
Empfangsberechtigten unterschriebenen AblieserungSschein bez. die unter¬ 
schriebene Postanweisung Überbringt und aushändigt. Eine Untersuchung 
über die Aechtheil der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Sieget« unter 
dem ÄblieferungSscheine u.!. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechti¬ 
gung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Bealeitadresse überbringt, 
liegt der Postanstalt gesetzlich nicht ob. ES ist vielmehr eines Jeden Sache, 
dafür zu sorge», daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Av- 
lieferungSfchemen u. f. w. und die Begleitadresse nicht von Unbefugten zur 
Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können. 
III. GcschäftövkrhSltnisse der Post- und Telegraphen- 
behördLN in Berlin. 
.Die Leitung und llebetnrnchjlhg deS taufenden DienftbetriebeS bei allen 
Postanstalten und Telegraphenanstalten in Berlin liegt der Kaiserlichen Ober- 
Postdireklion in Berlin (Spandauerstr. 19/22) ob. Bei dieser Behörde 
ist die Entscheidung über alle Angelegenheiten des laufenden Dienstes der 
Berliner Post- und Telegraphenanstalten nachzusuchen, falls solche Angelegen¬ 
heiten nicht auf dem kürzeste» und einfachsten Wege schon durch Rückfragen 
bei der betreffenden Anstalt selbst erledigt werden können. An das Reichs- 
Postamt (Seipzigerstraße 15) sind Eingaben nur in den Fällen zu richten, 
in welchen das Publikum gegen die Entscheidung der Ober-Postdirektion etwa 
RekurS/zu ergreifen sich veranlaßt sehen sollte, oder allgemeine, den ganzen 
ReichS-Post- lez. Telegraphendienst betreffende Angelegenheiten zur Spräche 
zu bringen wünscht. Soweit die Postanstalten in Betracht kommen, sind An¬ 
träge, welche in Berlin aufgegebene Postsendungen betreffen, an die¬ 
jenige Postanstalt zu richten, bet welcher die Einlieferung derSendung 
erfolgt ist. Anträge, welche sich auf in Berlin angekommene Brief- 
fendunge» beziehen, - namentlich Bestimmungen über Bestellung, Stack)» 
fendung von Briefen rc. — sind dagegen bei dem Stadt-Postamt (®pan¬ 
dauerst!. 19/22 auf dem 2. Hofe, Thür Nr. 18, 2 Treppen) anzubringen. Bei 
diesem Amte werden auch Vollmachten zur Empfangnahme von Post¬ 
sendungen niedergelegt. Insofern eä sich aber um angekommene Geldbriefe 
und Werthpackete handelt, sind die Antrüge an das Hof-Postamt (Spandauer¬ 
straße 19/22, Hof, neues Gebäude), und wenn eingegangene gewöhnliche Met- 
sendungen in Betracht kommen, an daS Packel-Postaml (Oranienburgerstr. 70) 
zu richten. 
Freimarken sind zum Werthe von 8, 5. 10. 20, 25 und 50 Pf. käuflich. 
Dieselben sind in die obere rechte Ecke der Aufschristsseite der Srieffendungen 
bz. der Begleitadressen zu kleben. \ 
Gestempelte Briefumschläge zu 10 Pf. werden ju 11 Pf. daS Stück 
abgelassen. In größeren Städten können bei den Postanpalten gestempelte 
Streifbänder zu 8 Pf., in Mengen zu je 10 Stück für85Pf., bezogen werden. 
Gewöhnliche Briefe dürfen nicht über 260 Gramm schwer fein. Da« 
Porto betrügt: . .. , , 
frankirt unfrankirt 
bis zum Gewicht von ii Gramm einfchl. . 10 Pf. 20 Pf. 
bei größerem Gewicht  20 01. 30 Pf. 
f ostkarten müssen frankirt werden. 
u den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet 
Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entsemnng für jede Postkarte 
5 Pf., für jede Postkarte mit Antwort 10 Pf., bei Verwendung der Postkarle 
als Formular zu Drucksachen 8 Ps. 
Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 6 Ps. 
für je 10 Stück, gestempelte Formulare zum Nennwerth des Stempels abgelassen. 
Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht einer Beleidigung oder einer 
sonst strafbaren Handlung sich «giebt, ferner Postkarten, welche nach Beseiti¬ 
gung der ursprünglichen Ausschrist oder der aus der Rückseite zuerst gemachten 
schriftlichen Mittheilungen mir anderweiter Auffchrift bez. mit neuen Mit¬ 
theilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Be< 
Hebung, z. B.imt aufgeklebten Photographien, sind von der Postdeförderung 
ausgeschlossen. 
Drucksachen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuz¬ 
band oder umschnürt oder m einen offenen Umschlag« gelegt, oder aber der¬ 
gestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht ge¬ 
prüft werden kann. Die Sendungen dürfen das Gewicht von 1 ig nicht über- 
teigen. Drucksachen sind auch m Form offener Karten zulässig, jedoch 
dürfen solche Karten die Bezeichnung .Postkarte“ nicht tragen. Unter Band 
ffierfchniitung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder ge¬ 
heftet. versandt werden Das Band muß so angelegt fein, daß dasselbe ab¬ 
gestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, 
beten Versendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann.
	        

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