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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1886
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-946468
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner Berlins mit Angabe ihres Standes und ihrer Wohnungen einschließlich sämmtlicher kaufmännischen Firmen

Kapitel

Titel:
G

Kapitel

Titel:
Ga

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1981 (Public Domain)
  • Nr. 1, 20. Januar 1981
  • Nr. 2, 30. Januar 1981
  • Nr. 3, 20. März 1981
  • Nr. 4, 27. März 1981
  • Nr. 5, 6. Mai 1981
  • Nr. 6, 29. Mai 1981
  • Nr. 7, 8. Juli 1981
  • Nr. 8, 5. August 1981
  • Nr. 9, 12. August 1981
  • Nr. 10, 9. September 1981
  • Nr. 11, 12. Oktober 1981
  • Nr. 12, 15. Oktober 1981
  • Nr. 13, 30. November 1981
  • Nr. 14, 21. Dezember 1981

Volltext

194 
UA age! 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.8 5. August 1981 
Zusätzliche Vertragsbedingungen Berlins (ZVB) 
für die Ausführung von Bauleistungen 
(Fassung 1981) 
Vorbemerkung 
Leistungsbeschreibung 
(zu 8 1) 
Die Paragraphen beziehen sich.auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung 
von Bauleistungen (VOB Teil B - DIN. 1961). 
Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des 
Leistungsverzeichnisses oder bei ADV-Anwendung die Liste „Angebotsabgabe“ bzw. vom Bieter 
gefertigte und vom Auftraggeber zugelassene Listen verwendet hat, ist der Wortlaut des vom 
Auftraggeber verfaßten Leistungsverzeichnisses allein verbindlich. 
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander: 
a) Leistungsverzeichnis . 
b) Baubeschreibung 
c) Anlagen für Bietereintragungen 
d) Sonstige Anlagen (Pläne, Musterzeichnungen, Sieblinien, Baugrundgutachten usw.) 
2. Technische Vorschriften 
(zu 8 1 Nr. 2) 
3. 
Lohn- und Stoffpreis- 
änderungen 
(zu 8 2 Nr. 2) 
A. 
Lohn- und Gehalts- 
nebenkosten 
(zu 8 2. Nr. 2) 
5 
Übernahme von 
Leistungen durch den 
Auftraggeber 
(zu 8 2 Nr. 4) 
6. 
Bildung neuer Preise 
(zu 8 2 Nr. 3, 5, 6 und 8) 
In den Verdingungsunterlagen angeführte technische Vorschriften, die nicht zum Teil C der VOB 
- Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) - gehören, sind Zusätzliche 
Technische Vorschriften im Sinne von 8 1 Nr: 2d. 
Die Vertragsparteien haben nur dann gegeneinander Anspruch auf Erstattung von Mehr- oder 
Minderaufwendungen, die nach Angebotsabgabe durch Lohn- oder Stoffpreisänderungen ent- 
stehen, wenn in den Besonderen Vertragsbedingungen oder in anderen Vertragsunterlagen eine 
Gleitklausel im Sinne von VOB/Teil A 815 ausdrücklich vereinbart worden ist. 
Lohn- und Gehaltsnebenkosten (Wege-, Fahrgelder, Auslösungen, Kosten für Familienheimfahr- 
ten und dergleichen) werden nur besonders vergütet, wenn dies im. Leistungsverzeichnis aus- 
drücklich vorgesehen ist. 
Werden Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen oder einem anderen Unternehmer 
übertragen und hat sich dies der Auftraggeber;ausdrücklich vorbehalten, so entfällt die dafür ver- 
einbarte Vergütung ganz; 88 Nr.1 Abs.2 findet in diesem Falle keine Anwendung. 
(1) Wird die Vereinbarung eines neuen Preises erforderlich, so hat der Auftragnehmer dem Auf- 
traggeber auf Verlangen die Preisermittlung für den neu zu vereinbarenden Preis und die Preis- 
ermittlung für die vertragliche Leistung vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
(2) Auf Verlangen hat der Auftragnehmer darüber hinaus seine Preisermittlung für die vertrag- 
liche Leistung dem Auftraggeber verschlossen zur Verwahrung zu übergeben. Der Auftraggeber 
darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertrag: 
lichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verstän- 
digt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. 
Die Preisermittlung ist spätestens 1 Monat nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung zu 
rückzugeben. 
7 
Vergütung bei 
geänderten oder 
zusätzlichen Leistungen 
{zu 8 2 Nr.5 und 6) 
Einen Anspruch auf Änderung der vereinbarten Vergütung oder auf zusätzliche Vergütung 
wegen Anderung des Bauentwurfs, Anordnungen des Auftraggebers oder vom Auftraggeber 
geforderter zusätzlicher Leistungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
	        

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