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Post-Handbuch für Berlin (Public Domain) Ausgabe 1836 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Post-Handbuch für Berlin (Public Domain) Ausgabe 1836 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1880
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5037000
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Adress- Buch von Charlottenburg, Boxhagen- Rummelsburg, Friedenau, Friedrichsberg, Lichtenberg, Wilhelmsberg, Gross- Lichterfelde, Pankow, Plötzensee, Rixdorf, Schöneberg und Tempelhof für das Jahr 1880

Kapitel

Titel:
I. Schöneberg

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  • Post-Handbuch für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1836 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Theil
  • Zweiter Theil
  • 1. Speditions- und Porto-Tabelle
  • 2. Tabelle über Abgang und Ankunft der Correspondenz zwischen Berlin und den bedeutendsten Orten des In- und Auslandes
  • 3. Die Preussischen Schnellpost- und Fahrpost-Course und die mit denselben in unmittelbarer Verbindung stehenden ausländischen Post-Course
  • 4. Die bedeutendsten Dampfschiffe und Packetboote
  • 5. Auszug aus dem Regulativ über die Preussische Porto-Taxe
  • 6. Bestimmungen in Bezug auf die zur Post zu gebenden und von derselben zu empfangenden Briefe, Gelder und Pakete
  • 7. Bestimmungen in Bezug auf die Brief-, Geld- und Paket-Beförderung nach dem Auslande
  • 8. Nachrichten für Reisende
  • 9. Die Einrichtung der Berliner Stadtpost
  • 10. Die Extrapost-, Courier- und Stafetten-Beförderung
  • 11. Bestimmungen über Porto-Restitutionen bei bedeutenden Geld- und Packet-Sendungen
  • Errata
  • Farbkarte

Volltext

193 
Porto - Regulativ. 
Land - Port a. 
§. 5L. . 
An Orteö, woselbst leine Post-Anstalten sind, die aber von durchgehen 
den Posten berührt werden, ist die Commune, wenn sie den Durchgang der 
Posten benutzen will, verpflichtet, solche Anordnung zu treffen, dafs die Ab 
gabe von Briefen ohne Aufenthalt der Post, und ohne dafs Schirrmeister und 
Postillone den Wagen zu verlassen nüthig haben, geschehen kann. 
§. 52- 
Für die Beförderung der Briefe solcher Orte (§. 51-) 
a) von uml bis zur nächsten Station, 
b) von und bis zu Orten, welche bis zur nächsten and der darauf 
folgenden Station belegen sind, 
wird das Porto nach den niedrigsten Sätzen der Take erhoben; 
Dieses Porto wird Land-Porto genannt. Gehet die Correspomlenz etc. 
weiter, oder kommt weiter her, so wird nur das gewöhnliche Porto erho 
ben, Und kein Land-Porto zugeschlagen. 
Zusatz: Aufset* diesem Pörtd darf kein Schirrmeister oder PoStilldn irgend 
ein Bestellgeld fordern; 
Schein - Geld. 
§, 54. 
Die Post-Anstalten sind verpflichtet, Einlieferungs - Scheine zn ertheilcn: 
o) über Geld, Papiergeld, courshabende Papiere, wenn der Werth 
einen Thaler übersteigt, Werthstücke und rceommandirt'e Briefe 
($. 20.): — 
b) über gewöhnliche Pakete- Uber diese jedoch nur auf Verlangen 
des Absenders, welches auf der Adresse durch die Bemerkung 
„gegen Schein“ ausgedrückt sein mufs. 
Für Einlieferungs-Scheine, zu den Sendungen ad a. mufs der Absender 
2 Sgr- und zu den ad b. 1 Sgr. entrichten. Diese Scheine führen den Stempel: 
„Zwei oder resp. Ein Silbergroschen-“ 
55. 
Bei allen, im vorigen §. 54. sub a. gedächten (Gegenständen, so wie in al 
len Fällen, wo dem Absender ein Einlieferungs-Schein erlheilt worden ist; 
mufs der Empfänger einen, ihm von der distribuirenden Post-Anstalt vorzule 
genden Auslielerungs-Schein, zur Legitimation der letzteren, unterschreiben 
und besiegeln, wofür nichts entrichtet wird. 
Porlo für Vorschüsse, Retour-Bliefe uud Laufzettel. 
§. 06. 
_ Eine Verbindlichkeit von Seiten der Post-Anstalten, Geld-Vorschüsse auf 
Briefe zu leisten, findet nicht statt. 
§• er. 
Es hleiht allein den Post-Beamten überlassen, dergleichen Vorschüsse 
ohne Ausnahme, entweder auf ihre eigene Gefahr zu leisten, oder zurückzu 
weisen, und sich im erstem Falle in der Art sicher zu stellen, dafs sie den 
Vorschufs nicht sofort haar bezahlen, sondern so lange h Conto notiren, bis 
s *e gewifs sind, dafs solcher vom Empfänger angenommen ist. 
§• 68. 
Fiir dergleichen Vorschüsse wird aufscr dem Porto für den Brief etc. 
entrichtet. 
_ 1) an Postgeld 
dasjenige, welches zu erlichen gewesen sein würde, wenn der Betrag des Vor 
schusses haar mit der Post versandt worden wäre; 
2) den Beamten an Pro Cura, 
«er Vorschufs-Brief mag angenommen werden oder nicht, 
n
	        

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