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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 30.1980,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1880
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5037000
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner Berlins mit Angabe ihres Standes und ihrer Wohnungen einschließlich sämmtlicher kaufmännischen Firmen

Kapitel

Titel:
X, Y, Z

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 30.1980,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1980,45 Nr. 45, 18. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,46 Nr. 46, 25. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,47 Nr. 47, 30. Juli 1980
  • Ausgabe 1980,48 Nr. 48, 1. August 1980
  • Ausgabe 1980,49 Nr. 49, 8. August 1980
  • Ausgabe 1980,50 Nr. 50, 15. August 1980
  • Ausgabe 1980,51 Nr. 51, 20. August 1980
  • Ausgabe 1980,52 Nr. 52, 22. August 1980
  • Ausgabe 1980,53 Nr. 53, 27. August 1980
  • Ausgabe 1980,54 Nr. 54, 29. August 1980
  • Ausgabe 1980,55 Nr. 55, 5. September 1980
  • Ausgabe 1980,56 Nr. 56, 9. September 1980
  • Ausgabe 1980,57 Nr. 57, 12. September 1980
  • Ausgabe 1980,58 Nr. 58, 18. September 1980
  • Ausgabe 1980,59 Nr. 59, 19. September 1980
  • Ausgabe 1980,60 Nr. 60, 24. September 1980
  • Ausgabe 1980,61 Nr. 61, 26. September 1980
  • Ausgabe 1980,62 Nr. 62, 1. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,63 Nr. 63, 3. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,64 Nr. 64, 7. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,65 Nr. 65, 10. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,66 Nr. 66, 17. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,67 Nr. 67, 22. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,68 Nr. 68, 24. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,69 Nr. 69, 29. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,70 Nr. 70, 31. Oktober 1980
  • Ausgabe 1980,71 Nr. 71, 4. November 1980
  • Ausgabe 1980,72 Nr. 72, 6. November 1980
  • Ausgabe 1980,73 Nr. 73, 7. November 1980
  • Ausgabe 1980,74 Nr. 74, 12. November 1980
  • Ausgabe 1980,75 Nr. 75, 14. November 1980
  • Ausgabe 1980,76 Nr. 76, 21. November 1980
  • Ausgabe 1980,77 Nr. 77, 26. November 1980
  • Ausgabe 1980,78 Nr. 78, 28. November 1980
  • Ausgabe 1980,79 Nr. 79, 3. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,80 Nr. 80, 4. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,81 Nr. 81, 5. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,82 Nr. 82, 10. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,83 Nr. 83, 11. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,84 Nr. 84, 12. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,85 Nr. 85, 19. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,86 Nr. 86, 23. Dezember 1980
  • Ausgabe 1980,87 Nr. 87, 30. Dezember 1980

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 30. Jahrgang Nr. 86 23. Dezember 1980 : 
der Hofstelle verlangt (vgl. hierzu die Ausführungen bei Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg. 
Gürsching/Stenger, a. a. O., $ 69 BewG Anm. 340). Das . Ah ; ; SMF 
FG hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß nach dem Willen ih hg a TE A N EGEIUNG WEN Ar 
des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 7/78, ters unter Beachtung der wirtschaftlichen Nutzungs- 
Nr Nee er Dan CR N A are 9 20) dauer der Gebäude berechnet werden müsse. Dabei 
je frühere zugunsten der‘ Landwirtschaft geschaffene 5 ach ; Sn 
Schutzvorschrift des 8 69 Abs. 3 Satz 2 BewG aus pla- stützte sie sich auf ein Sachverständigengutachten. 
nungs- und bodenpolitischen Gründen im Interesse der Die Klage hatte keinen Erfolg. 
verstärkten Mobilität des Grund und Bodens einge- Mit der Revision rügt die Klägerin, die Vorentscheidung 
schränkt werden sollte. Ein Vorschlag des Bundesrats, vor/efze $ 86 BewG. Nach dem Wortlaut des $ 86 BewG 
zugunsten der Landwirtschaft die zu schützende Fläche pemesse sich die Wertminderung wegen Alters unter Be- 
innerhalb des Baugebiets auf 3 ha zu erweitern, wurde „rcksjchtigung der technischen und der wirtschaftlichen 
ausdrücklich abgelehnt, weil dies den Zielsetzungen der /opensdauer der Gebäude. Dies folge auch aus der Re- 
Bebauungspläne entgegenstände (Bundestags-Druck- gyo/yng des $ 88 Abs. 2 BewG. Die Auffassung .des FG, 
sache 7/1389, 7 Nr. 20). Daraus hat das FG zu Recht ge- 26 dje wirtschaftliche Nutzungsdauer der technischen 
folgert, daß für die Anwendung des $ 69 Abs.3 Satz2 ‚opensdauer entspreche, stehe in Widerspruch zu dem 
BewG ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang be- F//aprungssatz, daß Gebäude oft wesentlich länger stän- 
stehen müsse, der jedoch im Streitfall dadurch unterbro- ap a/s sie wirtschaftlich genutzt würden. Dem Wortlaut 
chen ist, daß zwischen. der Hofstelle und den Bauparzel- os & 86 BewG entspreche dessen Sinn und Zweck. 
len ein bebautes Grundstück und im Eigentum von Drit- 5 a ES 
ten stehende Ackerflächen liegen (vgl. hierzu Gürsching/ Das FG habe nicht hinreichend untersucht, ob die 
Stenger, a.’a. O., $ 69 BewG, Anm. 340). grobe Einteilung in Abschn. 41 Abs. 2 BewRGr der aus 
. Erfahrungssätzen abzuleitenden Einzelermittlung ent- 
Nach alledem ergibt sich, daß die Revision unbegrün- spreche, die in der Begründung zu dem von der Bundes- 
det ist. regierung dem Bundestag vorgelegten Gesetzesentwurf 
——_. zur Änderung des Bewertungsgesetzes für notwendig 
gehalten worden sei (Bundestags-Drucksache 1V/1488 
vom 1. Oktober 1963 S.70 zu $53c; vgl. auch den 
Bewertung schriftlichen Bericht des Finanzausschusses, Zu Bundes- 
Urteil des BFH vom 23.Mai 1980 - HR 117/78 tags-Drucksache 1V/3508 S. 15 bis 76 zZu$ 53 C). Die im 
Bewertungsrecht erforderliche Typisierung hindere nicht, 
(StZBl. Bln. 1980 S.1885) daß weitergehende Unterscheidungen als in Abschn. 41 
1. Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im BewRGr getroffen würden. Ebensowenig wie den Typ ei- 
Sachwertverfahren bemißt sich die Wertminderung we- 7765 Fabrikgebäudes gebe es den-des Fabrikgebäuges 
gen Alters ($ 86 Abs. 1 BewG) nicht nach der betriebs- 25 Stahlfachwerk. ‚Eine Typik für Fabrikgebäude /a5se 
gewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern nach der tech- sich nur entwickeln, wenn zugleich der Verwendungs- 
nischen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Weck der Fabrikgebäude berücksichtigt werde. 
Nutzung. Dabei ist unter dem Begriff Art, die Bauart der Es widerspreche allgemeinen Grundsätzen des Be- 
Gebäude, nicht auch deren Verwendungszweck zu ver- \wertungsrechts, die wirtschaftliche Überaiterung nur im 
stehen. Einzelfail. über den Sondertatbestand des $ 88 Abs. 2 
2. Eine von der technischen Lebensdauer abweichen- BewG zu berücksichtigen. 
de, auf wirtschaftlichen Gründen beruhende kürzere 
Nutzungsdauer von Gebäuden ist nicht bei der Ermitt- Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung 
lung des Gebäudesachwerts zu berücksichtigen. Sie und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. 
kann jedoch in Sonderfällen eine Ermäßigung des Ge- . 
bäudesachwerts gemäß 8 88 BewG rechtfertigen. 1. Der gemeine Wert von Fabrikgrundstücken ist im 
BewG 1965 58 86, 88. Sachwertverfahren Zu ermitteln, da für diese Gruppe von 
Geschäftsagrundstücken eine Jahresrohmiete- nicht er- 
(BStBl. 1980 II S. 561) mittelt und eine übliche Miete nicht geschätzt werden 
kann ($S 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Dabei wird der sich aus 
‚Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigen- der Summe von — jeweils getrennt berechnetem — Bo- 
tümerin eines Geschäftsgrundstücks. Dieses besteht denwert. Gebäudewert und Wert der Außenanlagen erge- 
aus einer größeren Anzahl von Gebäuden, in denen ein bende „Ausgangswert“ durch Anwendung einer Wertzahl 
Walzwerk betrieben wird. Bei der Neufeststellung des an den gemeinen Wert angeglichen (88 83, 90 BewG). 
Einheitswerts zum 1. Januar 1974 beantragte die Kläge- en N 
rin, die Wertminderung wegen des Alters der Gebäude a Bei dieser uf Ede Grund und Do: 
nicht nur nach der technischen Lebensdauer, sondern en mit dem Wert aNZUSEIZEN: der sich ergeben würde, 
sr N DE, . SEAT 7 wenn das Grundstück unbebaut wäre (8 84 BewG). Zur 
unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen wirt- 8 N 
schaftlichen Nutzungsdauer zu berechnen. Ermittlung des Gebäudewerts (8 85 BewG) ist zunächst 
der sogenannte Gebäudenormalherstellungswert auf der 
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt Grundlage durchschnittlicher Herstellungskosten zu be- 
— FA —), bemaß die Wertminderung wegen Alters nach rechnen, wie sie nach den Baupreisverhältnissen des 
der technischen Lebensdauer der Gebäude. Dabei setzte Jahres 1958 erfahrungsgemäß durchschnittlich für Ge- 
das FA die Lebensdauer bei den massiven Fabrik-, Werk- bäude bestimmter Nutzung und Bauart entsprechend der 
Statt- und Lagergebäuden im allgemeinen mit 80 Jahren, Konstruktion und der verwendeten Baustoffe sowie - der 
bei den übrigen massiven Gebäuden mit 100 Jahren Bauweise aufzuwenden waren. Der — nach den Bau- 
an. preisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Ja- 
1885
	        

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