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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1880
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5037000
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner Berlins mit Angabe ihres Standes und ihrer Wohnungen einschließlich sämmtlicher kaufmännischen Firmen

Kapitel

Titel:
V

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1975 (Public Domain)
  • Nr. 1, 22. Januar 1975
  • Nr. 2, 28. Januar 1975
  • Nr. 3-6, 3. Februar 1975
  • Nr. 7, 30. Januar 1975
  • Nr. 8-9, 11. Februar 1975
  • Nr. 10-11, 25. Februar 1975
  • Nr. 12, 28. Februar 1975
  • Nr. 13-17, 5. März 1975
  • Nr. 18, 25. März 1975
  • Nr. 19, 18. März 1975
  • Nr. 20-21, 16. April 1975
  • Nr. 22-24, 28. April 1975
  • Nr. 25, 6. Mai 1975
  • Nr. 26-29, 6. Mai 1975
  • Nr. 30, 15. Mai 1975
  • Nr. 31-24, 21. Mai 1975
  • Nr. 35, 3. Juli 1975
  • Nr. 36, 4. Juli 1975
  • Nr. 37, 14. Juli 1975
  • Nr. 38-41, 8. August 1975
  • Nr. 42, 11. August 1975
  • Nr. 43, 12. August 1975
  • Nr. 44-45, 19. August 1975
  • Nr. 46, 15. August 1975
  • Nr. 47, 22. August 1975
  • Nr. 48-51, 5. September 1975
  • Nr. 52-54, 3. Oktober 1975
  • Nr. 55, 30. September 1975
  • Nr. 56-58, 6. Oktober 1975
  • Nr. 59, 31. Oktober 1975
  • Nr. 60, 31. Oktober 1975
  • Nr. 61-62, 24. November 1975
  • Nr. 63-72, 30. Dezember 1975

Volltext

62 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I 
Nr. 12 
(2) Nach außen soll ein einheitlicher Standpunkt vertreten werden. Voneinander 
abweichende Ansichten dürfen nach außen nicht zum Ausdruck gebracht werden, 
wenn die Verlautbarung dem öffentlichen Wohle Nachteile bereiten oder die Er- 
füllung,der Aufgaben einer anderen Behörde gefährden oder wesentlich erschweren 
würde oder wenn das Land Berlin als Arbeitgeber gegenüber einem seiner Arbeit- 
nehmer oder einem zur einschlägigen Berufsausbildung Beschäftigten oder gegen- 
über Arbeitnehmervertretungen tätig wird. 
(3) Absatz1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit innerhalb der Behörden. 
Nach außen ‘darf für jede Behörde nur ein einheitlicher Standpunkt vertreten 
werden. 
$ 5 — Besondere Beteiligungsverpflichtungen 
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben den Senator für Inneres an der 
Bearbeitung von Angelegenheiten, die die Verfassung, den Verwaltungsaufbau oder 
Behördenzuständigkeiten, ausgenommen Verwaltungsaufbau und Zuständigkeiten 
auf den Gebieten Rechtspflege und Steuerverwaltung, berühren, rechtzeitig zu 
beteiligen. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die zu einer Änderung des Personal- 
bedarfs führen können, für Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, 
für außer- und übertarifliche Regelungen sowie für Dienstverträge mit Personen, 
für die keine Tarifverträge bestehen. In den Behörden sind an Maßnahmen, die 
Fragen der Zuständigkeit, der Organisation, des Dienstrechts oder des Personal- 
bedarfs berühren, die für die mittelbaren Verwaltungsaufgaben zuständigen Abtei- 
lungen zu beteiligen. 
(2) Angelegenheiten, die für das Haushaltswesen von Bedeutung sind, sind der 
dafür zuständigen Stelle zur Mitzeichnung vorzulegen. Geht die angestrebte Ent- 
scheidung über die eigene Zuständigkeit hinaus, so ist in der Hauptverwaltung der 
Senator für Finanzen, in den Bezirksverwaltungen die Abteilung Finanzen zu beteili- 
gen. Die Beteiligung ist nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für das Haus- 
haltswesen insbesondere vor Maßnahmen. erforderlich, durch die für Berlin Ver- 
pflichtungen entstehen können, für die keine Ausgaben oder Verpflichtungsermäch- 
tigungen im Haushaltsplan veranschlagt sind. 
(3) An Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie bei grundsätzlichen 
Rechtsfragen haben die zuständigen obersten Landesbehörden den Senator für 
Justiz rechtzeitig zu beteiligen. In den Behörden sind bei allen Angelegenheiten von 
erheblicher oder grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung die juristischen Referate, 
Rechtsämter oder Rechtsstellen rechtzeitig einzuschalten. 
8 6 — Projektgruppen 
{1) Zur Untersuchung von Problemen, zur Vorbereitung von Entscheidungen oder 
zur Bearbeitung bestimmter Vorhaben können Projektgruppen gebildet werden, wenn 
bei komplexen Problemen oder fachlich übergreifenden Aufgaben die Zusammen- 
arbeit nach 84 und $5 nicht ausreicht. Für die Bearbeitung laufender Angelegen- 
heiten dürfen Projektgruppen nicht eingesetzt werden. 
(2) Die Geschäftsführung für die Projektgruppen obliegt in der Regel der feder- 
führenden Organisationseinheit (8 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3). 
(3) Bei der Bildung von Projektgruppen sind mindestens festzulegen: 
1. der Auftrag der Projektgruppe, 
2. die sachliche und zeitliche Begrenzung des Auftrags, 
3. die federführende Organisationseinheit (Absatz 2), 
4. die Zusammensetzung der Projektgruppe und die Regelung der Verantwortlich- 
keiten, gegebenenfalls Einsetzung, Aufgaben und. Befugnisse des Projektleiters, 
5. die Beziehungen der Projektgruppenmitglieder zu den sie entsendenden Organi- 
sationseinheiten, 
6. Art und Zeitpunkte der Berichterstattung der Projektgruppe 
Il. Organisation der Behörden 
A. Innerer Aufbau der Behörden 
8 7 — Grundsätze für den Behördenaufbau 
(1) Die Behörden sind einfach, übersichtlich und zweckgerichtet aufzubauen.
	        

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