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Zehlendorfer Adressbuch (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Zehlendorfer Adressbuch (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Frühere Titel:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Spätere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Adressbücher 1875-1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1880
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-5037000
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Titelblatt

Titel:
Berliner Adreß- Buch für das Jahr 1880

Schnellzugriff

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  • Zehlendorfer Adressbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • Einband
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Stempel: Verwaltungsbücherei
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Teil
  • II. Teil
  • III. Teil
  • IV. Teil
  • Inserate
  • Anhang
  • Werbung
  • Ortsstatute und Polizeiverordnungen für Zehlendorf
  • Inhaltsverzeichnis
  • Gemeinde-Ordnung
  • [Ortsstatute, Steuer- und Gebührenordnungen]
  • Polizeiverordnungen
  • Werbung
  • Beilage: Ortsstatute und Polizeiverordnungen
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

173 
8 4 
Abwässer und Stoffe, deren Einführung in die Entwässerungsanlage 
verboten ist. 
Hierzu gehören: 
a) Niederschlag3wässer; 
b) Grundwässer; 
ec) reine Fabrikwässer, Konden3- und Kühlwässer; 
d) unreine Fabrikwässer, soweit deren Einführung nicht besonders 
genehmigt wird; 
e) Abwässer, welche an freien Säuren oder freien Alkalien mehr 
als 1/10 % enthalten; 
[) feuergefährliche, explosionsfähige und solche Stoffe, welche ge- 
eignet sind, die Entwässerungsleitung zu zerstören; 
g) heiße Flüssigkeiten, sofern deren Temperatur im Revisionsschacht 
mehr al3 30" Celsius beträgt; 
h) feste Stoffe jeder Art, wie Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, 
Asche, Sand, Lumpen ete. 
SD: 
Beseitigung vorhandener und Verbot neuer Entwässerungs-Anlagen 
anderer Art (Abtritt8s- und Senkgruben usw.). 
Andere als Spülaborte sind verboten. 
Alle auf den anzuschließenden Grundstücken vorhandenen Ab- 
tritt8- und Senkgruben oder sonstigen vorschriftswidrigen Entwässe- 
rungseinrichtungen sind spätestens binnen 3 Monaten nach dem An- 
schluß des Grundstücks an die Kanalisation zu beseitigen oder zu ver- 
schütten. Auf Antrag kann der Amtsvorsteher eine anderweitige Ver- 
wendung widerruflich gestatten und die Beseitigungsfrist verlängern. 
Die Anlegung neuer Gruben auf den anzuschließenden Grund- 
stüken ist verboten. 
Die Verbindung von Abtritt8- und Senkgruben mit dem Haus- 
ableitungörohre ist verboten. 
Jede Art der unterirdischen Ableitung der Abwässer, welche dieser 
Polizeiverordnung zuwiderläuft, sowie die oberirdische Ableitung, das 
Ausgießen der Abwässer auf die Straße oder auf die Höfe, ist verboten. 
8 6. 
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Anschlusse. 
In besonderen Fällen kann der Amtsvorsteher von dem An- 
sc<lusse eines Grundstückes an die Straßenleitung widerruflich und 
unter besonderen Bedingungen ganz oder zum Teil. entbinden (vergl. 
hierzu auch 8 13, Abs. 13).
	        

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